Full text: Kartelle

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In ein Zwangssyndikat umgewandelt wurde das Spiritus- 
syndikat. Da die Kartellverträge am 15. September 1918 abliefen 
und man es für ausgeschlossen hielt, daß sie (und die sonstigen da- 
mit zusammenhängenden Verträge) rechtzeitig und allseitig erneuert 
werden würden, so bestimmte eine Bundesratsverordnung vom 
10. Januar 1918: „Verträge der Spirituszentrale, die die Lieferung, 
Reinigung, Lagerung oder den Vertrieb von Branntwein betreffen, 
gelten ihrem ganzen Inhalt nach als für die Dauer der Verordnung 
über Regelung des Verkehrs mit Branntwein vom 15. April 1916*) 
verlängert. Beantragt der Vertragsgegner der Spirituszentrale mit 
Rücksicht auf eine durch die Vertragsverlängerung herbeigeführte 
Unbilligkeit und Härte die Änderung des Vertrags und kommt eine 
Einigung nicht zustande, so kann der Vorsitzende der Reichsbrannt- 
weinstelle die Vertragsbedingungen anderweit festsetzen. Die Fest- 
setzungen gelten als vereinbarte Vertragsbedingungen.“ Damit war 
an die Stelle privater Vereinbarung staatlicher Zwang gesetzt, wäh- 
rend im übrigen die bisherige Organisation beibehalten wurde. 
Weiter ist aus der Kriegszeit hier nur noch folgendes zu er- 
wähnen: 8 ı5b der Verordnung über die Errichtung von Preis- 
prüfungsstellen in der Fassung der Ergänzungsverordnung vom 4. No- 
vember 1915 (RGBL. S. 730) bestimmte: „Die Landeszentralbehörden 
oder die von ihnen bestimmten Behörden sind befugt, für die Zwecke 
der Versorgungsregelung in bestimmten Bezirken Erzeuger und 
Hersteller von Gegenständen des notwendigen Lebens- 
bedarfs und Vereinigungen von ihnen zur Regelung des Absatzes 
und der Preise, Händler sowie Vereinigungen von ihnen zur 
Regelung der Beschaffung, des Absatzes und der Preise, auch ohne 
ihre Zustimmung, zu Verbänden zu vereinigen. Die Rechtsverhält- 
nisse der Verbände werden durch die Satzung bestimmt. Die 
Satzung wird von der Landeszentralbehörde oder der von ihr 
bestimmten Behörde erlassen. Die Verbände entstehen mit dem 
Erlasse der Satzung; sie sind rechtsfähig.“ Was mit dieser Be- 
stimmung bezweckt wurde, ist nicht recht klar; die Regierungs- 
denkschrift, die die Verordnung vom 4. November 1915 behandelt ?), 
erwähnt den 8 ı5b überhaupt nicht. Jedenfalls ist mir nicht bekannt 
geworden, daß auf Grund jener Bestimmung Zwangskartelle gebildet 
wären. 
8 3 der Verordnung über die Beaufsichtigung der Fischver- 
1) Sie wurde durch Verordnung vom 5. Dezember 1919 aufgehoben, nachdem 
inzwischen das Brantweinmonopol eingeführt war. 
2\ Reichstagsdrucksache, 13. Leg.-Per.. II. Session, Nr. 147, S. 8.
	        
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