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In ein Zwangssyndikat umgewandelt wurde das Spiritus-
syndikat. Da die Kartellverträge am 15. September 1918 abliefen
und man es für ausgeschlossen hielt, daß sie (und die sonstigen da-
mit zusammenhängenden Verträge) rechtzeitig und allseitig erneuert
werden würden, so bestimmte eine Bundesratsverordnung vom
10. Januar 1918: „Verträge der Spirituszentrale, die die Lieferung,
Reinigung, Lagerung oder den Vertrieb von Branntwein betreffen,
gelten ihrem ganzen Inhalt nach als für die Dauer der Verordnung
über Regelung des Verkehrs mit Branntwein vom 15. April 1916*)
verlängert. Beantragt der Vertragsgegner der Spirituszentrale mit
Rücksicht auf eine durch die Vertragsverlängerung herbeigeführte
Unbilligkeit und Härte die Änderung des Vertrags und kommt eine
Einigung nicht zustande, so kann der Vorsitzende der Reichsbrannt-
weinstelle die Vertragsbedingungen anderweit festsetzen. Die Fest-
setzungen gelten als vereinbarte Vertragsbedingungen.“ Damit war
an die Stelle privater Vereinbarung staatlicher Zwang gesetzt, wäh-
rend im übrigen die bisherige Organisation beibehalten wurde.
Weiter ist aus der Kriegszeit hier nur noch folgendes zu er-
wähnen: 8 ı5b der Verordnung über die Errichtung von Preis-
prüfungsstellen in der Fassung der Ergänzungsverordnung vom 4. No-
vember 1915 (RGBL. S. 730) bestimmte: „Die Landeszentralbehörden
oder die von ihnen bestimmten Behörden sind befugt, für die Zwecke
der Versorgungsregelung in bestimmten Bezirken Erzeuger und
Hersteller von Gegenständen des notwendigen Lebens-
bedarfs und Vereinigungen von ihnen zur Regelung des Absatzes
und der Preise, Händler sowie Vereinigungen von ihnen zur
Regelung der Beschaffung, des Absatzes und der Preise, auch ohne
ihre Zustimmung, zu Verbänden zu vereinigen. Die Rechtsverhält-
nisse der Verbände werden durch die Satzung bestimmt. Die
Satzung wird von der Landeszentralbehörde oder der von ihr
bestimmten Behörde erlassen. Die Verbände entstehen mit dem
Erlasse der Satzung; sie sind rechtsfähig.“ Was mit dieser Be-
stimmung bezweckt wurde, ist nicht recht klar; die Regierungs-
denkschrift, die die Verordnung vom 4. November 1915 behandelt ?),
erwähnt den 8 ı5b überhaupt nicht. Jedenfalls ist mir nicht bekannt
geworden, daß auf Grund jener Bestimmung Zwangskartelle gebildet
wären.
8 3 der Verordnung über die Beaufsichtigung der Fischver-
1) Sie wurde durch Verordnung vom 5. Dezember 1919 aufgehoben, nachdem
inzwischen das Brantweinmonopol eingeführt war.
2\ Reichstagsdrucksache, 13. Leg.-Per.. II. Session, Nr. 147, S. 8.