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dürfnisses etwas geändert werden. Das läßt sich aber bei der be-
vorstehenden Wohnungsnot nicht verantworten. Ebensowenig bin
ich in der Lage, mich mit einer Zwangssyndizierung der Ziegelei-
industrie einverstanden zu erklären, selbst wenn es sich nicht um
ein allgemeines, ganz Deutschland umfassendes Zwangssyndikat,
sondern um örtlich begrenzte, kleinere Syndikate handeln sollte.
Jeder Versuch einer zwangsweisen Syndizierung wird an der Flüssig-
keit der Verhältnisse scheitern. Dazu kommt, daß sich die zahl-
reichen kleinen Betriebe nicht für eine Zusammenfassung eignen.
Endlich würde eine Zwangssyndizierung auch im Falle der Bildung
örtlicher Syndikate eine weitere Verteuerung der Ziegelsteine be-
dingen, die mit Rücksicht auf die Förderung des Kleinwohnungs-
baues vermieden werden muß.“
Einschaltung: Zwangsorganisationen der Kriegswirtschaft, die zu
Unrecht als Zwangskartelle (Zwangssyndikate) bezeichnet werden. Neben
den vorgenannten Fällen, in denen der Ausdruck Zwangskartell
(Zwangssyndikat) wirklich am Platze war, hat man die Bezeich-
nung Zwangssyndikat zu Unrecht auch auf alle möglichen anders-
artigen Gebilde der Kriegswirtschaft angewendet?!). Als in der
Kriegszeit ganz neuartige Organisationen geschaffen wurden, hat
') Bei der Beratung des Hilfsdienstgesetzes regte ein Antrag Bassermann (Reichs-
tagsdrucksache, 13. Leg.-Per., II. Sess., Nr. 554) an, „in denjenigen Fällen, in denen
innerhalb eines Geschäftszweiges einzelne Betriebe durch Zusammenlegung zur Still-
legung kommen, um zur Ausnutzung der Arbeitskraft der Arbeiter andere Betriebe
voll arbeiten zu lassen, durch Zusammenfassung der Betriebe zu Syndikaten
dafür Fürsorge zu treffen, daß eine Entschädigung der stillgelegten Betriebe durch
die vollarbeitenden stattfindet.‘ Bei Besprechung der Zusammenlegungsmaßnahmen
spricht dann auch die Regierung (in der Reichstagsdrucksache a. a. O., Nr. 1214, S. 94 ff.)
von Zwangssyndikaten.
Liefmann sagte in seinem Vortrage ‚,Die Kartelle in und nach dem Kriege‘
(Berlin 1918), S. ı5: „Wirkliche Zwangssyndikate sind im Kriege vor allem in der
Schuhwaren- und in der Seifenindustrie geschaffen worden.‘ Kahn, Rechtsbegriffe
der Kriegswirtschaft (München 1918), gibt S. 33 folgende Definition: „Zwangssyndikate
sind auf Gesetz beruhende Vereinigungen von Angehörigen des gleichen Erwerbs-
zweiges zur Regelung der Herstellung und (oder) des Absatzes der Erzeugnisse.‘ Un-
mittelbar danach behandelt er aber Zwangsorganisationen, die nicht unter diesen Be-
griff fallen. S. 42 wird folgende weitere Definition gegeben: ‚„‚Zwangssyndikate sind
zwangsweise Vereinigungen der Angehörigen bestimmter Berufszweige für bestimmte
Zwecke.‘ Diese Begriffsumschreibung ist so weit, daß z. B. jede Zwangsinnung, jede
Berufsgenossenschaft darunter fallen würde! Vgl. auch Ernst Heymann, Die
Rechtsformen der militärischen Kriegswirtschaft (Marburg 1921), S. 164 ff. Rühmend
hervorzuheben ist, daß Starke, Gewerbliche Zwangsverbände und Stillegungen
(Berlin 1918), bei Schilderung der Organisationen der Schuh- und Seifenindustrie usw.
stets den Ausdruck Zwangssyndikat vermeidet