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man einfach die in der Vorkriegszeit für andere Gebilde gebrauchten
Bezeichnungen auf sie übertragen. Zu einem Teil sind aber irre-
führende Ausdrücke wie Syndikat, Gesellschaft, Verband, Selbst-
verwaltungskörper wohl auch deshalb gewählt worden, weil man den
behördlichen Charakter der betreffenden Institutionen möglichst wenig
klar hervorheben wollte, und dadurch ist manche Begriffsverwirrung
bewirkt worden. Im Interesse einer klaren Systematik sei deshalb
im folgenden dargelegt, wie unangebracht der Ausdruck Zwangs-
syndikat für eine Reihe von Organisationen ist, die mit Vorliebe so
bezeichnet wurden.
ı. Nicht in die Kategorie der Zwangssyndikate gehören die in
der Öffentlichkeit, in der Literatur und auch von der Regierung
immer wieder als solche bezeichneten, auf der Bundesratsverordnung
vom ı7. März 1917 beruhenden ı1 „Schuhwarenherstellungs-
und Vertriebsgesellschaften“!). Auf den ersten Blick er-
wecken die Fassung der Vorschriften, die offenbar den staatlichen
Eingriff in die Verhältnisse der Industrie als möglichst gelinde hin-
stellen soll, ferner der Ausdruck „Gesellschaften“ usw. den Eindruck,
daß es sich hier um einen zwangsweisen syndikatsmäßigen Zusammen-
schluß der Industriellen handelte, in Wirklichkeit lag aber eine weit-
gehende staatliche Regelung der Industrie, bei der für
eine eigentliche Selbstverwaltung der Industriellen
kaum noch Spielraum übrigblieb, vor.
Ausgangspunkt dieser Maßnahmen war nicht der Wunsch, die
Konkurrenz zwischen den einzelnen Fabriken zu regeln, denn bei der
Knappheit an Leder und der dadurch bedingten geringfügigen Er-
zeugung lag dazu gar kein Anlaß vor. Es handelte sich vielmehr
darum, eine durchgreifende Zusammenlegung der Betriebe zu er-
zwingen und gleichzeitig für die Entschädigung der stillgelegten Betriebe
zu sorgen. Eine solche Konzentration der Produktion auf wenige
„Höchstleistungsbetriebe“ unter Entschädigung der stillgelegten wäre
an sich ja auch in anderer Form herbeizuführen gewesen und ist
auch häufig in anderer Form herbeigeführt worden: teils durch
1) Vgl. darüber Hirschfeld, Das Zwangssyndikat (Deutsche Juristen-
zeitung 1917, S. 996 ff.), Mainzer, Das Zwangssyndikat in der Schuhindustrie,
Berlin 1918. Die Bundesratsverordnung vom 17. März 1917 ist geändert 1t. Bekannt-
machung vom II. Juli 1918. Die Satzung der Herstellungs- und Vertriebsgesellschaften
ist veröffentlicht im Reichsanzeiger vom 20. März 1917 (abgedruckt bei Mainzer,
S. 62 ff.). Eine Abänderung der Satzung 5. Reichsanzeiger vom 15. Juli 1918. Ich
zitiere weiterhin die Bundesratsverordnung und die Satzung in der abgeänderten Fas-
sung.