über Kartelle gegeben hat. Er sagt!): „Unter Kartellen verstehen
wir freie Vereinbarungen oder Verbände zwischen selbständig bleibenden
Unternehmern derselben Art zum Zwecke monopolistischer
Beherrschung des Marktes.“
Neben wirtschaftswissenschaftlichen Autoren haben sich auch
juristische Schriftsteller schon frühzeitig um die Abgrenzung
des Kartellbegriffes bemüht. Dabei handelte es sich — da lange
Zeit besondere gesetzliche Bestimmungen über Kartelle fehlten —
zum Teil um die Feststellung eines wirtschaftlichen Begriffes, zum
großen Teil aber auch um die de lege ferenda versuchte Abgrenzung
eines juristischen Begriffes, um die Abgrenzung jenes Tatbestandes,
auf den die postulierte Kartellgesetzgebung Anwendung
finden sollte. Auch hier ist zu betonen, daß sich im großen und
ganzen eine weitgehende Übereinstimmung mit den Auffassungen
der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur findet.
Menzel, der als einer der ersten unter den Juristen sich mit
dem Kartellbegriff befaßte, sagte 1894?): „Die wesentlichen Merkmale
jener volkswirtschaftlichen Erscheinung, für welche in Deutsch-Jand
und Österreich die Bezeichnung „Kartelle“ üblich geworden ist,
sind die nachstehenden: ı. Es handelt sich um eine Vereinigung
selbständiger Unternehmer.... 2. Ein wichtiges Moment für den
Begriff des Kartells ist es, daß die Selbständigkeit der verbundenen
Unternehmungen nicht vollkommen beseitigt erscheint.... 3. Die
Vereinigung wird zu dem Zweck geschlossen, um den freien Wettbewerb
der einzelnen Unternehmer in geringerem oder höherem
Maße einzuschränken.... Zweck des Kartells ist demnach die Einschränkung
des Wettbewerbes durch freie Vereinigung der Unternehmer.“
Landesberger sagt in seinem dem Juristentag erstatteten
Gutachten 3): „Die Verbände, die wir in Europa als Kartelle bezeichnen,
charakterisieren sich dadurch, daß mehrere selbständige
Unternehmer der gleichen oder verwandter Branchen sich vermittelst
Vertrages dazu vereinigen, um gemeinschaftlich, aber ohne Preisgebung
ihrer formalen, rechtlichen Selbständigkeit, durch Beschränkung
oder Beseitigung des unter ihnen bestehenden freien Wettbewerbs,
die Marktverhältnisse zu ihrem Vorteile, womöglich bis zur
ve
1) Kartelle, Konzerne und Trusts. 7. Aufl. Stuttgart 1927. S. 10. In der kürzlich
erschienenen 8. Auflage (Stuttgart 1930, S. 9), die den späteren Zitaten zugrunde
liegt, spricht er von ‚‚monopolistischer Beeinflussung‘ (statt ‚„‚monopolistischer Beherrschung“‘).
Schriften des Vereins für Sozialpolitik. Bd. 61. S. 24f.
Verhandlungen des 26. Deutschen Juristentags. Bd. 2 (1902). S. 296 £f.