über Kartelle gegeben hat. Er sagt!): „Unter Kartellen verstehen
wir freie Vereinbarungen oder Verbände zwischen selbständig blei-
benden Unternehmern derselben Art zum Zwecke monopolistischer
Beherrschung des Marktes.“
Neben wirtschaftswissenschaftlichen Autoren haben sich auch
juristische Schriftsteller schon frühzeitig um die Abgrenzung
des Kartellbegriffes bemüht. Dabei handelte es sich — da lange
Zeit besondere gesetzliche Bestimmungen über Kartelle fehlten —
zum Teil um die Feststellung eines wirtschaftlichen Begriffes, zum
großen Teil aber auch um die de lege ferenda versuchte Abgren-
zung eines juristischen Begriffes, um die Abgrenzung jenes Tat-
bestandes, auf den die postulierte Kartellgesetzgebung Anwendung
finden sollte. Auch hier ist zu betonen, daß sich im großen und
ganzen eine weitgehende Übereinstimmung mit den Auffassungen
der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur findet.
Menzel, der als einer der ersten unter den Juristen sich mit
dem Kartellbegriff befaßte, sagte 1894?): „Die wesentlichen Merk-
male jener volkswirtschaftlichen Erscheinung, für welche in Deutsch-
Jand und Österreich die Bezeichnung „Kartelle“ üblich geworden ist,
sind die nachstehenden: ı. Es handelt sich um eine Vereinigung
selbständiger Unternehmer.... 2. Ein wichtiges Moment für den
Begriff des Kartells ist es, daß die Selbständigkeit der verbundenen
Unternehmungen nicht vollkommen beseitigt erscheint.... 3. Die
Vereinigung wird zu dem Zweck geschlossen, um den freien Wett-
bewerb der einzelnen Unternehmer in geringerem oder höherem
Maße einzuschränken.... Zweck des Kartells ist demnach die Ein-
schränkung des Wettbewerbes durch freie Vereinigung der Unter-
nehmer.“ Landesberger sagt in seinem dem Juristentag erstatteten
Gutachten 3): „Die Verbände, die wir in Europa als Kartelle be-
zeichnen, charakterisieren sich dadurch, daß mehrere selbständige
Unternehmer der gleichen oder verwandter Branchen sich vermittelst
Vertrages dazu vereinigen, um gemeinschaftlich, aber ohne Preis-
gebung ihrer formalen, rechtlichen Selbständigkeit, durch Beschrän-
kung oder Beseitigung des unter ihnen bestehenden freien Wett-
bewerbs, die Marktverhältnisse zu ihrem Vorteile, womöglich bis zur
ve
1) Kartelle, Konzerne und Trusts. 7. Aufl. Stuttgart 1927. S. 10. In der kürz-
lich erschienenen 8. Auflage (Stuttgart 1930, S. 9), die den späteren Zitaten zugrunde
liegt, spricht er von ‚‚monopolistischer Beeinflussung‘ (statt ‚„‚monopolistischer Be-
herrschung“‘).
Schriften des Vereins für Sozialpolitik. Bd. 61. S. 24f.
Verhandlungen des 26. Deutschen Juristentags. Bd. 2 (1902). S. 296 £f.