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Überwachungsausschuß abzuführen ist‘“l). Die Mittel, deren der Überwachungsaus-
schuß zur Durchführung seiner Aufgaben bedurfte, wurden im Wege der Umlage von
den Gesellschaften aufgebracht. Die Höhe der Umlage und die Zeit der
Entrichtung bestimmte der Überwachungs ausschuß®%).
Dieser Ausschuß hatte nicht nur das Recht, zu bestimmen, welche Fabriken
weiterarbeiten und welche stillgelegt werden sollten, sondern er konnte auch über die
Vorräte und die Fabrikationsmittel aller Schuhwarenhersteller (nicht nur der Gesell-
schafter) verfügen. Neben der Statuierung einer Auskunftspflicht aller Hersteller
gegenüber dem Überwachungsausschuß?) bestimmte die Bundesratsverordnung: „Der
Überwachungsausschuß kann verlangen, daß Hersteller von Schuhwaren ihre Be-
stände an Rohstoffen, Halberzeugnissen und Fertig-
erzeugnissen sowie ihre Fabrikationsmittel einer Gesellschaft
gegen eine angemessene Vergütung zu Eigentum oder zur Benutzung
überlassen. Das Entgelt wird im Streitfall durch ein Schiedsgericht endgültig
festgesetzt. Wird die Überlassung zu Eigentum verlangt, so geht das Eigentum in dem
Augenblick auf die Gesellschaft über, in dem das Verlangen dem Hersteller oder In-
haber des Gewahrsams zugeht. Der Überwachungsausschuß kann die Gegenstände,
deren Überlassung an eine Gesellschaft er verlangen kann, beschlagnahmen‘‘*).
Für Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen des Überwachungsausschusses
wurden Gefängnis bis zu einem Jahr und (oder) Geldstrafe bis zu 15 000 RM angedroht.
Neben der Strafe konnte auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die
sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder
nicht‘). Wegen schuldhafter Verletzungen der Vorschriften der Bundesratsverordnung,
der Satzung oder der Anordnungen des Überwachungsausschusses konnte der Über-
wachungsausschuß einen Gesellschafter von der Beteiligung am Gewinn ganz oder
teilweise ausschließen. Eine solche Entscheidung des Überwachungsausschusses war
unanfechtbar®).
Eine ganz außerordentliche Gewalt über die ganze Industrie war danach offen-
bar in die Hand des Überwachungsausschusses gelegt. Und wer bestellte nun die In-
haber dieser Gewalt? Nicht die Industriellen, sondern der
Reichskanzler. Art. II, 8 4 der Bundesratsverordnung bestimmte: Der Über-
wachungsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und höchstens
weiteren 25 Mitgliedern. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die weiteren Mit-
glieder werden vom Reichskanzler ernannt und abberufen. Ihr Amt ist ein Ehrenamt.
Die Geschäftsordnung für den Überwachungsausschuß hatte der Reichskanzler er-
lassen. Dem Überwachungsausschuß gehörte ferner ein Vertreter des Reichskanzlers
an. Beigegeben war dem Überwachungsausschuß ein „‚Beirat‘‘ von 7 Mitgliedern,
ZZ
Satzung $ 29.
Bundesratsverordnung, Art. II, $ 7.
Bundesratsverordnung, Art. III, $ I.
1\ Bundesratsverordnung, Art. III, 8 2. Vgl. dazu die im Reichsanzeiger
vom 5. April 1917 veröffentlichten „Übergangsvorschriften‘“ des Überwachungsaus-
schusses vom 26. März 1917, in denen eine allgemeine Beschlagnahme aller Rohstoffe,
Halb- und Fertigerzeugnisse sowie der Fabrikationsmittel, welche sich im Eigentum,
Besitz oder Gewahrsam der Hersteller von Schuhwaren befinden oder dahin gelangen,
ausgesprochen ist.
5) Bundesratsverordnung, Art. II, & 10; Art. III, 8 3.
5) Satzung 8 35.