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die den Kreisen des Schuhhandels und der Verbraucher angehörten und ebenfalls vom
Reichskanzler ernannt und abberufen wurden. Der Überwachungsausschuß unter-
stand der Aufsicht des Reichskanzlers. Der Vorsitzende des Ausschusses war ver-
pflichtet, den Vertreter des Reichskanzlers über alle wichtigen Vorgänge auf dem lau-
fenden zu erhalten und ihm auf Verlangen Auskunft zu geben. Bei der Beschlußfassung
des Überwachungsausschusses hatte der Vertreter des Reichskanzlers beratende Stimme.
Er konnte Beschlüsse wegen Verletzung der Gesetze oder öffentlicher Interessen bean-
standen. Der Reichskanzler entschied über die Berechtigung der Beanstandung. Die
Ausführung der Beschlüsse hatte so lange zu unterbleiben, als nicht der Reichskanzler
die Beanstandung für unberechtigt erklärt hatte?).
Die Organe für die Durchführung der Anordnungen des Überwachungsaus-
schusses waren die 11 rechtsfähigen „Herstellungs- und Vertriebs-
gesellschaften‘“. Zu ihnen gehörten infolge Anordnung des Reichskanzlers
„die Hersteller von Schuhwaren jeder Art, soweit sie bereits vor dem 1. August 1914
Schuhwaren hergestellt haben‘‘, ohne Rücksicht darauf, ob sie weiterarbeiteten oder
stillgelegt worden waren. Unter besonderen Verhältnissen konnte der Reichskanzler
auf Antrag der Landeszentralbehörden anordnen, daß auch ein Betrieb, der erst nach
dem I. August 1914 mit der Herstellung von Schuhwaren begonnen hatte, in eine
Gesellschaft aufgenommen werde. Nicht zu den Gesellschaften gehörten die Betriebe
der Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung, sowie die Betriebe, in denen Schuh-
waren nur handwerksmäßig hergestellt wurden?). Zweck der Gesellschaften war: die
Herstellung und den Absatz von Schuhwaren jeder Art nach Maßgabe der verfügbaren
Rohstoffe und der volkswirtschaftlichen Bedürfnisse zu regeln und einen Ausgleich
zwischen den stilliegenden und weiterarbeitenden Gesellschaften herbeizuführen?)
Die Satzung der Gesellschaften war vom Reichskanzler erlassen, der auch Namen,
Sitz und örtlichen Bereich der Gesellschaften bestimmte, mit der Bekanntmachung
der Satzung im Reichsanzeiger waren die Gesellschaften entstanden‘).
Wer leitete nun diese ‚„,Herstellungs- und Vertriebsgesellschaften‘‘? Auch hier
ist wieder zu betonen, daß nicht die Gesellschafter selbst die Leitung in der Hand hat-
ten; vielmehr war ein vom Überwachungsausschuß bestellter
Vorstand (‚„Verteilungsausschuß‘“) maßgebend. Zwar war in der Satzung
auch eine aus sämtlichen Gesellschaftern bestehende Gesellschaftsversammlung vor-
gesehen, aber sie hatte nicht viel zu sagen. ‚Die Gesellschafterversammlung macht
dem Überwachungsausschusse Vorschlä ge für die Besetzung des Verteilungs-
ausschusses und nimmt die Berichte des Vorsitzenden des Verteilungs-
ausschusses entgegen®).‘“ Der aus einem Vorsitzenden und zwei bis vier Mit-
gliedern bestehende Vorstand (Verteilungsausschuß) wurde, wie schon bemerkt, vom
Überwachungsausschuß der Schuhindustrie bestellt und abberufen®). Die Geschäfts-
ordnung des Verteilungsausschusses wurde vom Überwachungsausschuß erlassen”).
Dem Verteilungsausschuß, also nicht der Gesellschaft, lag ob: Die Durchführung der
Anordnungen des Überwachungsausschusses und die Überwachung von deren Beach-
1)
Bundesratsverordnung, Art. II, 8 ©
Ebenda, Art. I.
Bundesratsverordnung, Art. I, Satzung
Bundesratsverordnung, Art. II, 8 ı.
Satzung 8 8.
Satzung $ 14.
Satzung 8 16
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