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tung bei den Gesellschaftern, die Aufstellung des Verteilungsplans für den Vorstand
der in dem Bezirke hergestellten Erzeugnisse auf Grund der Anordnungen des Über-
wachungsausschusses?).
Überblickt man diese Bestimmungen, so wird man anerkennen
müssen, daß es sich hier nicht um einen Zusammenschluß der Indu-
striellen durch staatlichen Zwang handelte, der ihnen die Möglich-
keit gab, selbst (unter mehr oder minder weitgehender staatlicher
Aufsicht) ihre Angelegenheiten zu regeln, daß hier vielmehr der
Staat die Regelung der ganzen Industrie selbst in die Hand ge-
nommen hatte in einer Weise, die für eine Selbstbestimmung der
Industriellen keinen Spielraum ließ ?). Für die Durchführung dieser
Bestimmungen war es natürlich von Bedeutung, daß die Regelung
der Industrie nicht in die Hände von Staatsbeamten gelegt war,
sondern daß man dazu Fachleute aus der Industrie selbst berufen
hatte und sich dabei an die Vorschläge von Industriellen (nicht der
Industriellen) gehalten hatte; aber entscheidend war doch, daß diese
nicht von der Gesamtheit der Industriellen gewährt wurden ®, daß
1) Satzung $ 15.
2) Hirschfeld sagta.a. O., 5. 999: „Die Funktionen, die der Überwachungs-
ausschuß in Verbindung mit den 11 Schuhwarenherstellungs- und Vertriebsgesellschaften
erfüllt, sind rein öffentlich-rechtliche, und es handelt sich bei dem Zwangssyndikat
um Behörden.“ Mainzer sagta. a. O., 5. 12 ff.: „Der Überwachungsausschuß der
Schuhindustrie ist eine auf Grund öffentlichen Rechts geschaffene, mit Rechtsfähig-
keit ausgestattete, behördenähnliche Körperschaft, ausgerüstet mit übertragenen
Staatshoheitsrechten, der seine Tätigkeit selbstverwaltend unter beschränkter Staats-
aufsicht ausübt... Das Tätigkeitsgebiet des Überwachungsausschusses ist ein rechts-
normschaffendes, ein verwaltendes und rechtsprechendes.‘“ Von den Gesellschaften
sagt er, sie seien „völlig unselbständig, sie sind in jeder Hinsicht von den Weisungen
des Überwachungsausschusses abhängig... Sie sind ohne Einfluß auf die zum Ver-
trieb kommenden Warensorten und Mengen, sie haben kein Recht, den Wettbewerb
auszuschließen oder zu beschränken, sie regeln nicht die Produktion oder den Absatz
oder beides, sondern sie sind nichts anderes als Organe des Überwachungsausschusses
der Schuhindustrie, auf welchen die Gesetzgebung einzelne ihrer die Kriegswirtschaft
regelnden Funktionen übertragen hat.“
3) In dem ıı. Nachtrag zur Denkschrift über wirtschaftliche Maßnahmen aus
Anlaß des Krieges (Reichstagsdrucksache, 13. Leg.-Per., II. Sess., Nr. 1214, S. 98.)
heißt es: „Eine Wahl des Überwachungsausschusses erschien der Industrie selbst un-
tunlich bei der außerordentlich großen Zahl der in Betracht kommenden Betriebe.
Außerdem mußte die Möglichkeit gewahrt bleiben, Vertretern der verschiedenen Arten
der Industrie, Vertretern von Groß-, Mittel- und Kleinbetrieben und endlich Ver-
tretern der verschiedenen Bundesstaaten und Landesteile die ihnen zukommende Be-
teiligung zu sichern. Soweit Neuernennungen oder Ergänzungen des Überwachungs-
Ausschusses notwendig werden, erfolgt die Ernennung jeweils nach Vorschlag der Gesell-
schafterversammlung der Gesellschaft, aus deren Bezirk ein Vertreter in den Über-
wachungsausschuß berufen werden soll.‘‘ Bezüglich der Bestellung der Vorstände