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sie nicht deren Organe zur Wahrung ihrer Interessen waren, son-
dern im allgemeinen staatlichen Interesse ihre Funktionen ausüben
sollten. Aus diesen Gründen waren die Schuhwarenherstellungs- und
Vertriebsgesellschaften und erst recht die Gesamtorganisation der
Schuhindustrie (Überwachungsausschuß und ı 1 Gesellschaften) nicht
ein Gegenstück zu den privaten Syndikaten. Zwischen den geschil-
derten Kriegsorganisationen und den privaten Syndikaten besteht
nicht etwa nur der Unterschied, daß die letzteren durch die Indu-
strie selbst, die ersteren durch staatlichen Zwang ins Leben gerufen
sind; es bestehen auch sonst so tiefgreifende Unterschiede zwischen
beiden Gebilden, daß man den Ausdruck Zwangssyndikate auf
die Kriegsorganisationen der Schuhindustrie nicht anwenden sollte ?).
2. Ganz ähnlich lag die Sache bei der Organisation der Seifen-
industrie, die in analoger Weise auf Grund der Bundesratsver-
ordnung vom 9. Juni 1917 erfolgte?. Auch hier stand ein „Über-
wachungsausschuß der Seifenindustrie“, dessen Vorsitzende und Mit-
glieder vom Reichskanzler ernannt und abberufen wurden. Der
Überwachungsausschuß erteilte den Seifenherstellern Anweisungen
über Art, Ort und Umfang der Erzeugung, über den Absatz und über
die Verkaufspreise. Er verteilte die Rohstoffe; er überwachte die
Betriebe, er konnte verlangen, daß Hersteller von fetthaltigen Wasch-
mitteln ihre Bestände an Rohstoffen, Halb- und Fertigerzeugnissen
sowie ihre Fabrikationsmittel der Herstellungs- und Vertriebsgesell-
schaft gegen eine angemessene Vergütung zu Eigentum oder zur
Benutzung‘ überlassen. Unter dem Überwachungsausschuß steht
die „Seifenherstellungs- und Vertriebsgesellschaft“ (es wurden hier
nicht mehrere Gesellschaften begründet, sondern nur eine einzige
für das ganze Reich); die Abhängigkeit der Gesellschaft war hier
noch größer, da der Überwachungsausschuß zugleich den Vorstand
der Gesellschaft bildete 3).
3. Keine kartellartigen Gebilde sollten geschaffen werden durch
der einzelnen Gesellschaften durch den Überwachungsausschuß heißt es dann weiter:
„Die Bestellung als solche erschien erforderlich, um jeden Zweifel über die tatsächliche
Legitimation des Vorstandes auszuräumen, wie es sich etwa dadurch ergeben könnte,
daß von einzelnen Interessenten die Rechtmäßigkeit der Wahl aus formellen Gründen
beanstandet würde‘‘ (?).
?) Das gleiche gilt von den auf Grund der Bundesratsverordnung vom 26. Juli 1917
ins Leben gerufenen ‚„Schuhhandelsgesellschaften‘‘.
?) Vgl. dazu Dankworth, Die kriegswirtschaftliche Gestaltung der deut-
schen Seifenindustrie. Staatswiss. Diss. Göttingen 1924. (In Maschinenschrift.)
%) Die vom Reichskanzler erlassene Satzung ist im Reichsanzeiger vom 12. Juni
1017 veröffentlicht