Full text : Kartelle

r423

sie nicht deren Organe zur Wahrung ihrer Interessen waren, sondern
 im allgemeinen staatlichen Interesse ihre Funktionen ausüben
sollten. Aus diesen Gründen waren die Schuhwarenherstellungs- und
Vertriebsgesellschaften und erst recht die Gesamtorganisation der
Schuhindustrie (Überwachungsausschuß und ı 1 Gesellschaften) nicht
ein Gegenstück zu den privaten Syndikaten. Zwischen den geschilderten
 Kriegsorganisationen und den privaten Syndikaten besteht
nicht etwa nur der Unterschied, daß die letzteren durch die Industrie
 selbst, die ersteren durch staatlichen Zwang ins Leben gerufen
sind; es bestehen auch sonst so tiefgreifende Unterschiede zwischen
beiden Gebilden, daß man den Ausdruck Zwangssyndikate auf
die Kriegsorganisationen der Schuhindustrie nicht anwenden sollte ?).
2. Ganz ähnlich lag die Sache bei der Organisation der Seifenindustrie,
 die in analoger Weise auf Grund der Bundesratsverordnung
 vom 9. Juni 1917 erfolgte?. Auch hier stand ein „Überwachungsausschuß
 der Seifenindustrie“, dessen Vorsitzende und Mitglieder
 vom Reichskanzler ernannt und abberufen wurden. Der
Überwachungsausschuß erteilte den Seifenherstellern Anweisungen
über Art, Ort und Umfang der Erzeugung, über den Absatz und über
die Verkaufspreise. Er verteilte die Rohstoffe; er überwachte die
Betriebe, er konnte verlangen, daß Hersteller von fetthaltigen Waschmitteln
 ihre Bestände an Rohstoffen, Halb- und Fertigerzeugnissen
sowie ihre Fabrikationsmittel der Herstellungs- und Vertriebsgesellschaft
 gegen eine angemessene Vergütung zu Eigentum oder zur
Benutzung‘ überlassen. Unter dem Überwachungsausschuß steht
die „Seifenherstellungs- und Vertriebsgesellschaft“ (es wurden hier
nicht mehrere Gesellschaften begründet, sondern nur eine einzige
für das ganze Reich); die Abhängigkeit der Gesellschaft war hier
noch größer, da der Überwachungsausschuß zugleich den Vorstand
der Gesellschaft bildete 3).
3. Keine kartellartigen Gebilde sollten geschaffen werden durch

der einzelnen Gesellschaften durch den Überwachungsausschuß heißt es dann weiter:
„Die Bestellung als solche erschien erforderlich, um jeden Zweifel über die tatsächliche
Legitimation des Vorstandes auszuräumen, wie es sich etwa dadurch ergeben könnte,
daß von einzelnen Interessenten die Rechtmäßigkeit der Wahl aus formellen Gründen
beanstandet würde‘‘ (?).
?) Das gleiche gilt von den auf Grund der Bundesratsverordnung vom 26. Juli 1917
ins Leben gerufenen ‚„Schuhhandelsgesellschaften‘‘.
?) Vgl. dazu Dankworth, Die kriegswirtschaftliche Gestaltung der deutschen
 Seifenindustrie. Staatswiss. Diss. Göttingen 1924. (In Maschinenschrift.)
%) Die vom Reichskanzler erlassene Satzung ist im Reichsanzeiger vom 12. Juni
1017 veröffentlicht
            
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