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welches der Markt verlangt, zur Herstellung bringt, während bei
einer durch die Syndizierung herbeizuführenden Arbeitsteilung eine
vorteilhafte Spezialisierung erreichbar ist. Hierdurch wäre die
Grundlage für die mit einheitlicher Massendarstellung verbundene
erhebliche Verbilligung der Herstellungskosten gewonnen. Schließ-
lich würden sich aus der vorgeschlagenen syndikatmäßigen Ver-
einigung noch andere wesentliche wirtschaftliche Vorteile (Ersparnisse
durch den Verkauf von einer Stelle aus, Möglichkeit der Berück-
sichtigung der geographischen Lage der einzelnen Arbeitsstätten
beim Verkauf usw.) ergeben ....
„Auf dem vorgeschlagenen Wege erwächst dem Reiche die
Möglichkeit einer steuerlichen Einnahme, welche auf anderem Wege
in gleicher Höhe ohne wesentliche Schädigung des Wirtschafts-
lebens überhaupt nicht erreichbar erscheint.“
Nachdem diese Vorschläge manche Zustimmung, aber auch
manche Ablehnung, vor allem aus Abneigung gegen jede Art
staatlichen Eingriffs, erfahren hatten, formulierte Caro: seine
(1edanken in einer neuen Denkschrift „Syndizierung der deutschen
Wirtschaft unter staatlicher Mitwirkung“ vom April 1918 noch ein-
mal in folgender Weise: „Die staatliche Betätigung hätte sich dar-
auf zu beschränken, diejenigen Betriebszweige, innerhalb deren eine
entsprechend starke Mehrheit unter Aufstellung selbstvereinbarter
Satzungen sich zum Zwecke einer Verbandsbildung zusammenfindet,
auf einen entsprechend langen Zeitraum dadurch zusammenzufassen,
daß sie einer den Gemeinschaftszweck störenden Minderheit durch
Gesetz die Beitrittspflicht zu dem von der Mehrheit der Berufsge-
nossen beabsichtigten Verbande auferlegt. Sofern indes eine Minder-
heit wesentliche sachliche Bedenken zur Geltung bringt, die für sie
gegen den Eintritt zum Syndikat auf Grund der von der Mehrheit
der Berufsgenossen vorgeschlagenen Satzungen vorliegen, dann soll
— um eine unbillige Majorisierung einer Minderheit zu vermeiden —
die Staatsbehörde zur Vermittlung angerufen werden und berechtigt
sein, nach Prüfung des Sachverhaltes zu entscheiden.
„Eine weitere Aufgabe der Staatsregierung wird in der Schaffung
eines Schutzes der unter ihrer Mitwirkung geschaffenen Verbände
gegenüber einem gegen die Gemeinschaftszwecke der einzelnen Ver-
bände beabsichtigten Wettbewerbs bestehen ... Demnach erscheint
es erforderlich, die Genehmigung zur Errichtung von neuen Unter-
nehmungen von einer staatlichen Konzession abhängig zu machen,
bei deren Erteilung den Unternehmern die Pflicht auferlegt werden
müßte, dem für den betreffenden Betriebszweig bestehenden Ver-