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[. Für jedes der ı1 in den Ausführungsbestimmungen abge-
grenzten Gebiete haben sich die Besitzer der Kohlenbergwerke zu
einem Kohlensyndikat zusammenzuschließen. Haben sie den Zu-
sammenschluß bis zu dem vorgeschriebenen Zeitpunkt nicht vollendet,
so führt ihn der Reichswirtschaftsminister durch Verordnung herbei
($ 5). Wer den Betrieb eines Kohlenbergwerkes erst nach der
Bildung der Kohlensyndikate beginnt, hat dem Kohlensyndikate seines
Bergbaubezirkes beizutreten, sobald sein Werk lieferungsfähig ist.
Tritt er ihm innerhalb einer angemessenen Frist nicht bei, so führt
der Reichswirtschaftsminister seinen Beitritt durch Verordnung herbei
($ 6).
Dem geschäftsführenden Organ und dem Aufsichtsrat jedes
Kohlensyndikats müssen Arbeitnehmervertreter angehören ($ 10, 11).
Die Gesellschaftsverträge der Kohlensyndikate und ihre Ände-
rungen bedürfen der Genehmigung des Reichskohlenrates ($& ı7, vgl.
weiter $ 60 ff.).
II. Die Kohlensyndikate, das (weiterhin noch zu erwähnende)
Gaskokssyndikat und die deutschen Länder, die als Besitzer von
Kohlenbergwerken mehreren Kohlensyndikaten angehören, haben
sich zum Reichskohlenverbande zusammenzuschließen ($ 20).
Dem Aufsichtsrat des Reichskohlenverbandes müssen Arbeitnehmer-
vertreter und ein Vertreter der Kohlenverbraucher angehören ($& 22).
Der Reichskohlenverband beaufsichtigt die den Syndikaten obliegende
Regelung der Förderung, des Selbstverbrauches und des Absatzes
der Brennstoffe (8 57). Er genehmigt die allgemeinen Lieferungs-
bedingungen der Syndikate, bestimmt und veröffentlicht die Brenn-
stoffverkaufspreise unter Berücksichtigung der Vorschläge der Syn-
dikate und der Interessen der Verbraucher (8 60, 61) *).
II. Als oberstes Organ der Kohlenwirtschaft wird ein Reichs-
kohlenrat geschaffen, der aus 60 Mitgliedern (Vertretern der
Länder, der Unternehmer und Arbeitnehmer des Kohlenbergbaues,
der Gasanstalten, des Kohlenhandels, der Kohlenverbraucher und
einigen technischen Sachverständigen) besteht (& 24, 25). Der Reichs-
kohlenrat soll die Brennstoffwirtschaft einschließlich der Ein- und
Ausfuhr nach gemeinwirtschaftlichen Grundsätzen unter Oberaufsicht
des Reiches leiten ($ 47). Er genehmigt die Gesellschaftsverträge
des Reichskohlenverbandes und der Syndikate ($ 48). Er hat das
Recht, allgemeine Richtlinien für die Brennstoffwirtschaft zu geben,
1y Unter der Hand (ohne formelle Änderung der gesetzlichen Bestimmungen)
ist 1920 der Einfluß des Reichskohlenverbandes auf die Preisfestsetzung wesentlich
abgeschwächt worden. Vgl. dazu Thoenes, a. a. O., S. 1009 ff.