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mals der Marktbeherrschung ist eben die inhaltliche Bestimmung des Kartellvertrages
getreten, auf Grund der Erfahrung, daß Verpflichtungen über Erzeugung und Absatz,
über Geschäftsbedingungen und Preise eben fast nur in Verträgen mit monopolistischer
Tendenz enthalten sind‘‘. Diese letztere Behauptung ist zweifellos unrichtig. Im ganzen
Gebiete des Wirtschaftslebens gibt es zahllose Verträge, welche Verpflichtungen über
die Handhabung der Erzeugung oder des Absatzes usw. enthalten, aber mit Kartellen
nicht das geringste zu tun haben. Schon daraus ergibt sich, daß der Versuch, auf alle
derartigen Verträge die Kartellverordnung anzuwenden, zu ganz unmöglichen Er-
gebnissen führen muß. Isay selbst zieht denn auch ganz, kartellfremde Gebilde hinein.
So sagt er auf S. 131: „Absatzgenossenschaften, wie z. B. Molkereigenossenschaften,
gehören hierher, wenn sie ihre Mitglieder verpflichten, durch Vermittelung der Ge-
nossenschaft ihre Ware zum Verkauf zu bringen, desgleichen unter Umständen Pro-
duktivgenossenschaften wie Rübenzuckergesellschaften, genossenschaftliche Stärke-
fabriken und dergleichen.‘‘
Sehr mit Recht hat das Kammergericht in einem Urteil vom 6. Juli 1929 (Kar-
tell-Rundschau 1930, S. 37) gegen diese unmögliche Ausweitung des Kartellbegriffs
ausgeführt: „Die Auffassung Isays kann nicht gebilligt werden. Nach dieser Auffassung
müßte sogar dann ein Kartell angenommen werden, wenn etwa — um einen besonders
krassen Fall zu wählen — zwei Schneider einen Vertrag abschließen würden, nach dessen
Inhalt jeder den andern bei der Ausführung der von diesem zu fertigenden Anzüge gegen
eine bestimmte Vergütung zu unterstützen hat und zwar in der Weise, daß der eine die
Hosen und der andere den Rest der Anzüge herzustellen hat: auch hier handelt es sich
stets um vertragliche Verpflichtungen von ‚Unternehmern‘ (im Sinne Isays) ‚über die
Handhabung der Erzeugung‘. Daß nicht jeder Vertrag ‚über die Handhabung der Er-
zeugung‘ unter $ ı KVO fällt, leuchtet hiernach ohne weiteres ein. Wie wenig $ ı KVO
beanspruchen kann, als Kartelldefinition angesehen zu werden, ergibt sich weiterhin dar-
aus, daß $ ı nicht einmal von einem Zusammenschluß von Unternehmern spricht,
obgleich dies Element der Definition — wie Isay, a. a. O., Anm. 9, Abs. ı ausdrücklich
und von seinem Standpunkt aus mit Recht anerkennt, keineswegs selbstverständlich ist.
Muß aber — mit Isay — die Definition des Gesetzes aus ‚Zweck, Wortlaut und Aufbau
der Vorschriften‘ ergänzt werden, so ergibt sich aus dem Zweck dieser ‚Verordnung
gegen den Mißbrauch wirtschaftlicher Machtstellungen‘, daß der 8 ı der Verordnung
nur solche Verträge und Beschlüsse zum Gegenstand haben kann, die irgendwie als
Grundlage eines Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellungen in Frage kommen. Dies
führt weiter zu der Annahme, daß sich die Verordnung an die fast allgemein anerkannte
Kartelldefinition von Liefmann jedenfalls soweit anlehnt, daß der Zweck einer Markt-
beeinflussung für die Anwendbarkeit des $ ı KVO zu fordern ist. — Daß dies auch die
Auffassung der Schöpfer der KVO war, darf insbesondere auch daraus geschlossen
werden, daß Schaeffer (Strukturwandlungen der Deutschen Volkswirtschaft
1929 I, S. 328 f.) die ‚Marktbeeinflussung‘ (durchaus mit Recht) als ein wesentliches
Kennzeichen des Kartells ansieht. Er versteht unter Kartellen gewisse ‚Organisationen,
die sich eine Beeinflussung des Marktes zum Ziele setzen‘, und bezeichnet sie als Formen
der ‚Marktbeeinflussung‘.““
Während bezüglich mancher anderer Ausdrücke, die dem
praktischen Leben entnommen sind, z. B. Betrieb, Unternehmung
eine beklagenswerte Unsicherheit der Ausdrucksweise zu konsta-
tieren ist!), bestand also hinsichtlich der Auffassung vom Wesen
Vel. Passow, Betrieb, Unternehmung, Konzern. Jena 10925.
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