Full text: Kartelle

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mals der Marktbeherrschung ist eben die inhaltliche Bestimmung des Kartellvertrages 
getreten, auf Grund der Erfahrung, daß Verpflichtungen über Erzeugung und Absatz, 
über Geschäftsbedingungen und Preise eben fast nur in Verträgen mit monopolistischer 
Tendenz enthalten sind‘‘. Diese letztere Behauptung ist zweifellos unrichtig. Im ganzen 
Gebiete des Wirtschaftslebens gibt es zahllose Verträge, welche Verpflichtungen über 
die Handhabung der Erzeugung oder des Absatzes usw. enthalten, aber mit Kartellen 
nicht das geringste zu tun haben. Schon daraus ergibt sich, daß der Versuch, auf alle 
derartigen Verträge die Kartellverordnung anzuwenden, zu ganz unmöglichen Er- 
gebnissen führen muß. Isay selbst zieht denn auch ganz, kartellfremde Gebilde hinein. 
So sagt er auf S. 131: „Absatzgenossenschaften, wie z. B. Molkereigenossenschaften, 
gehören hierher, wenn sie ihre Mitglieder verpflichten, durch Vermittelung der Ge- 
nossenschaft ihre Ware zum Verkauf zu bringen, desgleichen unter Umständen Pro- 
duktivgenossenschaften wie Rübenzuckergesellschaften, genossenschaftliche Stärke- 
fabriken und dergleichen.‘‘ 
Sehr mit Recht hat das Kammergericht in einem Urteil vom 6. Juli 1929 (Kar- 
tell-Rundschau 1930, S. 37) gegen diese unmögliche Ausweitung des Kartellbegriffs 
ausgeführt: „Die Auffassung Isays kann nicht gebilligt werden. Nach dieser Auffassung 
müßte sogar dann ein Kartell angenommen werden, wenn etwa — um einen besonders 
krassen Fall zu wählen — zwei Schneider einen Vertrag abschließen würden, nach dessen 
Inhalt jeder den andern bei der Ausführung der von diesem zu fertigenden Anzüge gegen 
eine bestimmte Vergütung zu unterstützen hat und zwar in der Weise, daß der eine die 
Hosen und der andere den Rest der Anzüge herzustellen hat: auch hier handelt es sich 
stets um vertragliche Verpflichtungen von ‚Unternehmern‘ (im Sinne Isays) ‚über die 
Handhabung der Erzeugung‘. Daß nicht jeder Vertrag ‚über die Handhabung der Er- 
zeugung‘ unter $ ı KVO fällt, leuchtet hiernach ohne weiteres ein. Wie wenig $ ı KVO 
beanspruchen kann, als Kartelldefinition angesehen zu werden, ergibt sich weiterhin dar- 
aus, daß $ ı nicht einmal von einem Zusammenschluß von Unternehmern spricht, 
obgleich dies Element der Definition — wie Isay, a. a. O., Anm. 9, Abs. ı ausdrücklich 
und von seinem Standpunkt aus mit Recht anerkennt, keineswegs selbstverständlich ist. 
Muß aber — mit Isay — die Definition des Gesetzes aus ‚Zweck, Wortlaut und Aufbau 
der Vorschriften‘ ergänzt werden, so ergibt sich aus dem Zweck dieser ‚Verordnung 
gegen den Mißbrauch wirtschaftlicher Machtstellungen‘, daß der 8 ı der Verordnung 
nur solche Verträge und Beschlüsse zum Gegenstand haben kann, die irgendwie als 
Grundlage eines Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellungen in Frage kommen. Dies 
führt weiter zu der Annahme, daß sich die Verordnung an die fast allgemein anerkannte 
Kartelldefinition von Liefmann jedenfalls soweit anlehnt, daß der Zweck einer Markt- 
beeinflussung für die Anwendbarkeit des $ ı KVO zu fordern ist. — Daß dies auch die 
Auffassung der Schöpfer der KVO war, darf insbesondere auch daraus geschlossen 
werden, daß Schaeffer (Strukturwandlungen der Deutschen Volkswirtschaft 
1929 I, S. 328 f.) die ‚Marktbeeinflussung‘ (durchaus mit Recht) als ein wesentliches 
Kennzeichen des Kartells ansieht. Er versteht unter Kartellen gewisse ‚Organisationen, 
die sich eine Beeinflussung des Marktes zum Ziele setzen‘, und bezeichnet sie als Formen 
der ‚Marktbeeinflussung‘.““ 
Während bezüglich mancher anderer Ausdrücke, die dem 
praktischen Leben entnommen sind, z. B. Betrieb, Unternehmung 
eine beklagenswerte Unsicherheit der Ausdrucksweise zu konsta- 
tieren ist!), bestand also hinsichtlich der Auffassung vom Wesen 
Vel. Passow, Betrieb, Unternehmung, Konzern. Jena 10925. 
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