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Im übrigen aber ist es für den Kartellbegriff ganz gleichgültig,
welche tatsächliche und rechtliche Form der Verband hat, ob er
lediglich auf einer unformellen mündlichen Vereinbarung (honourable
understanding, gentlemen’s agreement) beruht, ob schriftlich fixierte
Verträge vorliegen !), ob die Einhaltung der Kartellbestimmungen
durch Konventionalstrafen und dgl. erzwungen werden kann oder
auch ob der Zusammenschluß durch staatliches Gebot herbeigeführt
ist. Ebenso ist es für den Kartellbegriff unwesentlich, ob das
Kartell gesetzlich erlaubt oder verboten ist.
Ein Kartell liegt auch dann vor, wenn die Konkurrenten
untereinander sich nur mündlich verständigt haben, die schriftlich
fixierten Verträge aber nicht von den Konkurrenten untereinander,
sondern lediglich zwischen den einzelnen Firmen und einem Dritten,
der als Verkaufsstelle fungiert, abgeschlossen werden.
Als Beispiel sei der Fall des österreichischen Stärkesyrupkartells erwähnt, den
Grunzel, a. a. O., S. 261 ff., anführt. 1900 hat die österreichische Länderbank mit
den einzelnen Syrupherstellern gleichlautende Separatverträge abgeschlossen, durch
die ihr der kommissionsweise Vertrieb des Syrups übertragen wurde. In der Vertrags-
bestätigung der Bank gegenüber den einzelnen Firmen heißt es u. a.:
„Sie begeben sich des Rechtes, während der Dauer dieses Übereinkommens oben-
genannte Erzeugnisse unter eigener oder fremder Firma auszubieten oder ausbieten zu
lassen, falls wir nicht einverständlich ein anderes Übereinkommen treffen, welches Ihnen
den selbständigen Verkauf oder die eigene Verarbeitung eines Teiles Ihrer Erzeug-
nisse gestattet.
Auch verpflichten Sie sich, niemandem flüssigen oder festen Stärkezucker im
Lohn-, Dienst- oder Mietverhältnisse herzustellen oder in Ihrer Fabrik herstellen zu lassen.
Sie verpflichen sich ferner, alle Ihnen direkt zugehenden, den Verkauf betreffen-
den Korrespondenzen und Aufträge uns zur Erledigung abzutreten.
Alle Verkäufe Ihrer Erzeugnisse erfolgen durch uns, in unserem Namen, für
Ihre Rechnung.
Mit Rücksicht auf den Umstand, daß wir auch andere Syrupfabriken kommissions-
weise vertreten, bedingen Sie sich und haben wir uns verpflichtet, daß von unseren Ge-
samtverkäufen in den gegenständlichen Artikeln mindestens ein Anteil per... %, in
Worten . .. Prozent auf Sie entfallen muß.
Sollte sich anläßlich des ganzjährigen Abschlusses zeigen, daß Sie Ihren pro-
zentuellen Anteil an unseren Verkäufen nicht erreicht oder überschritten haben, so
haben Sie im ersten Falle Anspruch auf eine Entschädigung, und im letzteren Falle die
Verpflichtung zur Leistung einer Entschädigung, deren Höhe alljährlich im Monate
September nachhinein einverständlich zwischen uns zu bestimmen ist.
Nachdem wir, um unserer Aufgabe als Kommissionärin nachzukommen, eine
kostspielige Organisation zu unterhalten und auf eine Reihe von Jahren hinausreichende
Engagements einzugehen gezwungen sind, insbesondere Beamten und Agenten anzu-
stellen haben werden usw., so müssen wir uns demgemäß auch eine entsprechend lange
ıy $ ı der Kartellverordnung verlangt allerdings bei Strafe der Nichtigkeit für
Kartellverträge die Schriftform