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Anders würde die Sache liegen, wenn etwa ein KErzhändler
nach und nach mit den sämtlichen für ein bestimmtes Marktgebiet
in Betracht kommenden Bergwerken Verträge abschlösse und sich
deren ganze Förderung sicherte. Wenn die Bergwerke in einem
solchen Falle gar keine Beziehungen untereinander hätten, würde
kein Verband und damit kein Kartell der fraglichen Gruben vorliegen.
Mit dem Worte Verband soll weiter ausgedrückt werden, daß
es sich um eine Organisation handeln muß, die auf eine gewisse
Dauer berechnet ist. Durch eine Verabredung der Konkurrenten,
die sich nur auf einen einzigen Geschäftsfall, z. B. eine einzelne
Submission bezieht, wird ein Kartell nicht begründet. Da aber,
abgesehen von dem Moment der Dauer, der Fall ganz ähnlich liegt
wie bei den Kartellen, und da solche einmaligen konkurrenzdie
Satzungen keine Bestimmung ... Dem Vertrauensmanne gegenüber sind jedoch
die Vereinsmitglieder und einige weitere dem Vereine nicht beigetretene Firmen gewisse
Verpflichtungen eingegangen. Über diese Verpflichtungen haben die Beteiligten dem
Vertrauensmanne sogenannte ‚Reverse‘ ausgestellt und zwar den ‚Fahrrad- und Kraftreifen-Revers‘,
den ‚Pneumatik-Revers‘ und den ‚Vollgummireifen-Revers‘. In diesen
Urkunden übernehmen sie insbesondere die Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter,
von einer in den Satzungen ebensowenig wie der Vertrauensmann erwähnten ‚Valuta-Kommission‘
des Vereins, festgesetzter Mindestpreise. Für den Fall der Zuwiderhandlung,
also vor allem für den Fall des Unterschreitens der Mindestpreise, unterwerfen
sie sich der Strafgewalt des Vertrauensmanns. Sämtliche Beteiligten haben sich vor
Unterzeichnung der Reverse am 26. Juli 1923 zu einer Besprechung mit dem Vertrauensmann
in Hannover eingefunden.“
Die Firmen A. und B., die nicht Mitglieder des Vereins Deutscher Gummireifen-Fabriken
waren, haben ebenfalls Reverse unterzeichnet und dem Vertrauensmanne
eingesandt. Später haben sie ihre aus dem Revers hervorgehenden Verpflichtungen
fristlos gekündigt und den (offenbar zutreffenden R. P.) Standpunkt vertreten, daß
die Unterzeichner der drei Reverse rechtlich drei verschiedene Vereinigungen bildeten,
die als Kartelle aufzufassen seien. Der genannte Verein und der „Vertrauensmann‘“
vertraten demgegenüber die Auffassung, daß vertragliche Vereinbarungen, wie sie $ I
der Kartellverordnung im Auge habe, nicht vorlägen; durch die Reverse seien vielmehr
lediglich einseitige Verpflichtungen gegenüber dem Vertrauensmanne begründet
worden. Zwischen den einzelnen Unterzeichnern sei ein Vertragsverhältnis überhaupt
nicht erwachsen.
Das Kartellgericht entschied, daß der Verein Deutscher Gummireifen-Fabriken
wegen des geschilderten Inhalts der Satzungen kein Kartell sei. Ob die V ereinigungen
der Reverseunterzeichner, unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten betrachtet, als
Kartelle zu bezeichnen seien, könne dahingestellt bleiben. Rechtlich seien sie jedenfalls
keine Kartelle im Sinne der Kartellverordnung, da die durch $ ı vorgeschriebene
schriftliche Form nicht gegeben sei. (Diese letztere Auffassung wird durch übertriebene
Anforderungen an die Schriftform begründet, die das Kartellgericht in späteren Entscheidungen
selbst wieder hat fallen lassen.