Full text: Kartelle

y m 
Kern bei jedem Kartell, sagt Kleinwächter einmal!), besteht 
darin, daß die Kartellteilnehmer sich verpflichten, sich gegenseitig 
keine Konkurrenz zu machen.“ Gustav Cohn erklärt?): „Das Problem 
der Kartelle ist nach meiner Auffassung dieses: Wie soll sich unsere 
Wirtschaftsordnung zu einem Entwicklungsprozeß verhalten, vermöge 
dessen ein grundlegendes Prinzip derselben, die freie Konkurrenz 
aus eigener Kraft in ihr Gegenteil umzuschlagen droht?“ Landes- 
berger sagte in seinem Gutachten für den 26. Deutschen Juristen- 
tag%): „Für die wirtschaftliche Betrachtung ist, um eine Vereinigung 
als Kartell anzusprechen, von Wesenheit, daß sich mehrere Unter- 
nehmer vereinigen, um den freien Wettbewerb untereinander einzu- 
schränken oder zu beseitigen. Will man hierfür ein dialektisches 
Wortspiel anwenden, so kann man das Kartell bezeichnen als jene 
Erscheinung, in der die freie Konkurrenz sich freiwillig selbst auf- 
hebt.“ Und bei Baumgarten-Meszleny“*) wird auf die Frage, 
welches der gemeinsame Zweck der Kartelle und Trusts sei, die 
Antwort gegeben: „Die Beschränkung oder Ausschließung der Kon- 
kurrenz. Unter Kartellen und Trusts verstehen wir also Unter- 
nehmerverbände, welche die Einschränkung oder Ausschließung der 
Konkurrenz bezwecken.“ 
In sehr vielen Fällen bezieht sich die Konkurrenzbeschränkung 
nur auf bestimmte Punkte: geregelt werden oft nur die Konditionen 
oder die Preise oder die Absatzmenge u. dgl., während die Kon- 
kurrenten in anderer Hinsicht völlig frei bleiben. Es sei besonders 
betont, daß auch bloße Beschränkungen hinsichtlich der sog. Kon- 
ditionen ein Kartell konstituieren können. In manchen Zweigen 
z. B. der Textilindustrie und der Konfektionsindustrie betätigt sich 
die Konkurrenz gerade in der Einräumung immer günstigerer Zah- 
lungsbedingungen u. dgl., und deshalb muß ein Verband, der in 
diesem Punkte die Konkurrenz beseitigt, auch zu den Kartellen ge- 
zählt werden. Der Ausdruck Konditionenkartell ist ja jetzt auch 
ziemlich allgemein anerkannt 5. 
ten: ‚Die Errichtung von Unternehmerverbänden zu dem Zwecke, um schädliche Wir- 
kungen des freien Wettbewerbes abzuschwächen oder zu beseitigen und an deren Stelle 
durch einverständliches, solidarisches Vorgehen der Verbandsmitglieder eine für diese 
möglichst günstige Gestaltung der Produktions-, Preis- oder Absatzverhältnisse der 
betreffenden Erwerbszweige zu setzen, vollzieht sich ...in immer steigendem Maße.“ 
') Österreichisches Verwaltungsarchiv, I. Jahrgang (1904), S. 58. 
?) Archiv für soziale Gesetzgebung und Statistik 1895, 5. 306 f. 
*) Bd. II, S. 298. 
Kartelle und Trusts, Berlin 1906. S. 38. 
Daran, daß auch die Konditionenkartelle den Bestimmungen der Kartell- 
Passow. Karitelle.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.