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allem aber ist zu beachten, daß auch da, wo von Kartellen anders-
artige Aufgaben mitübernommen sind, deshalb doch die „alten“
Kartellfunktionen beibehalten wurden, Sie geben nach wie vor
diesen Verbänden ihr Gepräge, und es liegt also auch hier kein
Grund vor, von dem bisherigen Kartellbegriff abzugehen?).
Zu dem gleichen Ergebnis muß auch die Prüfung des
juristischen Kartellbegriffs im Sinne der Kartellverordnung
kommen. Was hat denn zu deren Erlaß geführt? Bloße Normali-
sierungs- und Typisierungsgemeinschaften, die „zwischen den Mit-
gliedern dem rücksichtslosesten Wettbewerb freie Bahn lassen“, hätten
doch niemals Anlaß zu einer solchen Notveroränung gegeben. Ebenso
hat niemand daran gedacht, wegen der produktionsfördernden Tätig-
keit mancher Verbände oder wegen der normalen Einkaufs- oder
Verkaufsgenossenschaften ein Kartellgericht ins Leben zu rufen.
Verfolgt man alle die Bestrebungen, die auf eine Kartellgesetzgebung
hingewirkt haben und deren — z. Z. letztes — Ergebnis die Kartell-
verordnung bildet, so kann man nicht daran zweifeln, daß Objekt
dieser Regelung die Verbände der oben geschilderten Art sein
sollten.
Ebenso liegt die Sache, wenn man die Dinge de
lege ferenda betrachtet. Das künftige Kartellgesetz wird
nicht erlassen werden, um Normalisierungs- und Typisierungsver-
einbarungen, Bezugs- und Absatzgenossenschaften zu treffen, sondern
um solche Verbände zu regeln, die unter Zusammenfassung der aus-
schlaggebenden Mehrheit der Konkurrenten eines Gebietes die
Konkurrenz unter ihnen beseitigen oder mildern und damit eine
Marktgestaltung, wie sie sich im Zustande ungeregelter Konkurrenz
ergeben würde, ausschalten. Es ist in diesem Zusammenhang zu
sich aus der allgemeinen Weiterentwicklung ergebenden Notwendigkeiten ihren Auf-
gabenkreis erweitert und vertieft.‘ Angesichts des verhältnismäßig mageren Ergeb-
nisses der dargebotenen Zusammenstellung scheint es mir unrichtig zu sein, zu sagen,
daß „‚die‘‘ Kartelle ihren Aufgabenkreis erweitert hätten.
1) Die Anregung Beckeraths ist denn auch ziemlich allgemein abgelehnt worden.
Vgl. Liefmann im Deutschen Ökonomist, 1927, S.ı297ff.; Tschierschky
im Wirtschaftsdienst, 1927, S. 1441 ff. und in der Kartellrundschau, 1927, S. 543 ff.;
Colm im Weltwirtschaftlichen Archiv, Bd. 26, S. 172** f.
Der Verband Deutscher Waren- und Kaufhäuser sagt in seinem Jahresbericht
für 1927, S. 15: „Es mutet eigenartig an, wenn im Laufe des Berichtsjahres von maß-
gebender Kartellseite aus plötzlich die Parole in die Öffentlichkeit getragen wird, daß
es sich bei den Kartellen heut gar nicht mehr um preisbildende und preisbestimmende
Organisationen handelt, sondern daß die Aufgabe der Kartelle darin bestünde, die Ratio-
nalisierung der Fabrikation und damit eine Verbilligung des Fabrikates an letzter Stelle
zu erzielen.‘ Ähnlich Jahresbericht für 1928, S. 11.