Full text: Kartelle

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Natürlich .ist zu beachten, daß die Zünfte nicht nur konkurrenz- 
beschränkende, überhaupt nicht nur wirtschaftliche Organisationen 
waren, sondern zugleich auch kirchlichen, geselligen, politischen, 
militärischen, Unterstützungszwecken usw. dienten?!). Das gibt ihnen, 
entsprechend dem Charakter ihrer Zeit, gewiß eine Sonderstellung, 
aber es ändert nichts daran, daß, vielleicht nicht bei allen, aber doch 
bei den meisten Zünften, gerade die Einschränkung des Wettbewerbs 
unter den Mitgliedern ihnen in besonderem Maße das wirtschaftliche 
Gepräge verlieh. In, allerdings wesentlich geringerem Maße, kommt 
es ja auch heutzutage vor, daß einzelne Verbände neben Kartell- 
zwecken noch eine Reihe anderer Ziele verfolgen. 
Nicht gesagt ist, daß die konkurrenzbeschränkenden Maßnahmen 
der Zünfte immer dem Wunsch der Obrigkeit, die ihnen den Zwangs- 
charakter verliehen hatte, entsprachen. Im Gegenteil — das ist 
eine interessante Parallele zu dem, was weiterhin über die Zwangs- 
innungen zu sagen sein wird — erfahren wir vielfach, daß die Obrig- 
keit gegen solche Beschlüsse (Einungen) vorgeht?. Wie sich aus 
der Wiederholung solcher Verbote ergibt, haben die Zünfte aber 
trotzdem daran festgehalten. 
Weiter sei noch erwähnt, daß in späterer Zeit die gleichartigen 
Zünfte verschiedener Städte vielfach miteinander in Verbindung 
traten und sich dabei auch wieder über die Grenzen gegenseitiger 
Konkurrenz verständigten®), in ähnlicher Weise, wie auch heutzutage 
zwischen benachbarten Kartellen derartige Abmachungen getroffen 
werden. 
Das Anwendungsgebiet der (Anbieter-) Kartelle. In Lehrbüchern 
und Vorlesungen werden die Kartelle gewöhnlich in dem Abschnitt 
über Gewerbewesen behandelt. Das findet seine Erklärung darin, 
daß die modernen großen Kartelle vor allem ja auf dem Gebiete 
der Industrie (und des Bergbaues!) eine bedeutsame Rolle spielen 
und daß man deshalb diesen Kartellen zuerst und vorzugsweise Be- 
GELESEN 
keit derselben mit den heutigen Kartellen sein mag, fallen unter einen anderen Gesichts- 
punkt, da sie organisierte Zwangsgemeinschaften darstellen. Sollte der Staat künftig 
einmal den modernen Kartellen die ausschließliche Berechtigung zur Erzeugung der Gü- 
ter verleihen und die Unternehmer zum Beitritt zwingen, dann wäre allerdings die 
juristische Verschiedenheit von den mittelalterlichen Innungen verschwunden.“ 
1) Damit hängt zusammen, daß sie bisweilen auch Nichtgewerbsgenossen zu 
Mitgliedern hatten. 
2) Vgl. dazu Eulenburg in Zeitschr. f. Sozial- u. Wirtschaftsgeschichte, 
Bd. I, S. 277 ff., Bd. II, S. 63, Bd. IV, S. 1421. Krefft, a.a. O., S. 137 ff., 152 ff. 
Strieder, a. a. O., S. 187. 
3 Vgl. Krefft, S. 1784f£.
	        
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