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Natürlich .ist zu beachten, daß die Zünfte nicht nur konkurrenz-
beschränkende, überhaupt nicht nur wirtschaftliche Organisationen
waren, sondern zugleich auch kirchlichen, geselligen, politischen,
militärischen, Unterstützungszwecken usw. dienten?!). Das gibt ihnen,
entsprechend dem Charakter ihrer Zeit, gewiß eine Sonderstellung,
aber es ändert nichts daran, daß, vielleicht nicht bei allen, aber doch
bei den meisten Zünften, gerade die Einschränkung des Wettbewerbs
unter den Mitgliedern ihnen in besonderem Maße das wirtschaftliche
Gepräge verlieh. In, allerdings wesentlich geringerem Maße, kommt
es ja auch heutzutage vor, daß einzelne Verbände neben Kartell-
zwecken noch eine Reihe anderer Ziele verfolgen.
Nicht gesagt ist, daß die konkurrenzbeschränkenden Maßnahmen
der Zünfte immer dem Wunsch der Obrigkeit, die ihnen den Zwangs-
charakter verliehen hatte, entsprachen. Im Gegenteil — das ist
eine interessante Parallele zu dem, was weiterhin über die Zwangs-
innungen zu sagen sein wird — erfahren wir vielfach, daß die Obrig-
keit gegen solche Beschlüsse (Einungen) vorgeht?. Wie sich aus
der Wiederholung solcher Verbote ergibt, haben die Zünfte aber
trotzdem daran festgehalten.
Weiter sei noch erwähnt, daß in späterer Zeit die gleichartigen
Zünfte verschiedener Städte vielfach miteinander in Verbindung
traten und sich dabei auch wieder über die Grenzen gegenseitiger
Konkurrenz verständigten®), in ähnlicher Weise, wie auch heutzutage
zwischen benachbarten Kartellen derartige Abmachungen getroffen
werden.
Das Anwendungsgebiet der (Anbieter-) Kartelle. In Lehrbüchern
und Vorlesungen werden die Kartelle gewöhnlich in dem Abschnitt
über Gewerbewesen behandelt. Das findet seine Erklärung darin,
daß die modernen großen Kartelle vor allem ja auf dem Gebiete
der Industrie (und des Bergbaues!) eine bedeutsame Rolle spielen
und daß man deshalb diesen Kartellen zuerst und vorzugsweise Be-
GELESEN
keit derselben mit den heutigen Kartellen sein mag, fallen unter einen anderen Gesichts-
punkt, da sie organisierte Zwangsgemeinschaften darstellen. Sollte der Staat künftig
einmal den modernen Kartellen die ausschließliche Berechtigung zur Erzeugung der Gü-
ter verleihen und die Unternehmer zum Beitritt zwingen, dann wäre allerdings die
juristische Verschiedenheit von den mittelalterlichen Innungen verschwunden.“
1) Damit hängt zusammen, daß sie bisweilen auch Nichtgewerbsgenossen zu
Mitgliedern hatten.
2) Vgl. dazu Eulenburg in Zeitschr. f. Sozial- u. Wirtschaftsgeschichte,
Bd. I, S. 277 ff., Bd. II, S. 63, Bd. IV, S. 1421. Krefft, a.a. O., S. 137 ff., 152 ff.
Strieder, a. a. O., S. 187.
3 Vgl. Krefft, S. 1784f£.