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Spitzenorganisation der Produzenten gebildet ist, tritt diese an die Stelle der einzelnen
landwirtschaftlichen Organisationen.
2. Der Handel verpflichtet sich, in Zukunft nur noch von denjenigen Land-
wirten und Molkereien, welche zur Zeit mit ihm bzw. mit der Interessengemeinschaft
Märkischer Milchproduzenten Verträge abgeschlossen haben, weiter Milch zu beziehen.
Umgekehrt verpflichtet sich die landwirtschaftliche Organisation dahin zu wirken,
daß seitens der hinter ihnen stehenden Landwirtschaft nach Berlin Milch nur noch
an den an diesem Vertrag beteiligten Berliner Milchhandel mittelbar oder unmittelbar
geliefert wird. Eine Erweiterung des Lieferantenkreises bedarf der Zustimmung der
Arbeitsgemeinschaft.
3. Die Verträge zwischen dem Handel bzw. der Interessengemeinschaft und den
einzelnen landwirtschaftlichen Betrieben oder den einzelnen Molkereien unterliegen
der Genehmigung durch eine Kommission der aus Handel und Landwirtschaft zu
bildenden Arbeitsgemeinschaft. Die Verträge müssen deshalb sämtlich den Zusatz
erhalten, daß sie vorbehaltlich der Genehmigung durch diese Arbeitsgemeinschaft
geschlossen werden.
4. Die Verträge mit den Milchlieferanten müssen einheitlich dahin zugeschnitten
sein, daß eine Unterscheidung zwischen Konsum- und Werkmilch (A- und B-Milch)
möglich wird. Als Konsummilch ist ein nach einem bestimmten Stichmonat oder nach
dem Durchschnitt mehrerer Stichmonate (vielleicht September bis November einschl.)
festzulegendes Quantum für jeden einzelnen unmittelbar nach Berlin liefernden Land-
wirtschaftsbetrieb und für jede einzelne unmittelbar nach Berlin liefernde Molkerei
festzulegen, dergestalt, daß die Gesamtsumme der einzelnen Konsummilch-Mengen
nicht größer ist, als dem normalen täglichen Milchbedarf von Berlin entspricht. Die
darüber hinausgehende, nach Berlin zur Lieferung gelangende Milchmenge der ein-
zelnen Landwirtschaftsbetriebe oder der einzelnen Molkereien wird als Werkmilch
bezeichnet.
5. Der Milchpreis wird durch eine paritätische Kommission, und zwar für die
A-Milch auf längere Zeit, festgelegt. Der B-Milchpreis ist durch diese Kommission
unter Berücksichtigung der Verarbeitungsmöglichkeit in Berlin, aber auch unter Be-
rücksichtigung der allgemeinen Lage des Frischmilchmarktes für kürzere Zeitabschnitte
festzustellen. Der Handel verpflichtet sich, alle erforderlichen Unterlagen, welche zur
Beurteilung der Verwertungsmöglichkeit in Berlin von Belang sind, zur Verfügung
zu stellen (evtl. an einen vom Oberpräsidenten oder einen gemeinsam von der Land-
wirtschaftskammer und der Handelskammer zu bestellenden Treuhänder, der an der
Milchnotierung nicht beteiligt ist).
Die gleichen Bestrebungen wie in Deutschland finden sich im
Ausland. So wird in „Fortschritte der Landwirtschaft“ 1929, S. 228
berichtet: „Ein Milchmonopol ist z. B. in Schottland nach einem
Reisebericht des Präsidenten der Brandenburgischen Landwirtschafts-
kammer, Herrn v. Oppen, um die Stadt Glasgow herum gebildet
worden und kann nun dort den Milchpreis vorschreiben. Wegen der
Insellage und der Nähe weiter südlich gelegener anderer Verbrauchs:
zentren kommt nur ein verhältnismäßig kleines Gebiet für die Milch-
lieferung Glasgows in Frage. Die Zahl der Erzeuger ist daher örtlich
begrenzt und dadurch der Zusammenschluß gelungen; die Haupt-
masse der Milchlieferung wird von dem Milchpool beherrscht. Es