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Solidaritätsgefühl bei den Privatwaldbesitzern noch zu wenig ausge-
bildet ist, als daß sie sich entschließen konnten, ihren gesamten Holz-
anfall dem Kartell zum ausschließlichen Verkauf zu überlassen. Es
muß also das Kartell gewärtig sein, daß der Händler es jederzeit
zu Fall bringen kann, sobald er bessere Preise bietet!).“
Kartelle im Bankwesen. Ansätze zu derartigen Bildungen sind
zwar schon sehr früh festzustellen?), eine allgemeine Verbreitung
haben die Bankenkartelle aber erst in den letzten Jahrzehnten er-
fahren. Darin ist es wohl begründet, daß sie in der allgemeinen
Kartelliteratur nur sehr wenig berücksichtigt werden®). Das ist in-
sofern unberechtigt, als es Bankenkartelle in Deutschland wie im
Auslande in großer Zahl gibt und ihre Bedeutuug eine sehr erheb-
liche ist.
Es handelt sich dabei regelmäßig um Preiskartelle, die daneben
ev. auch die allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln. In der Sprache
der geschäftlichen Praxis werden die Bankenkartelle gewöhnlich als
Konditionenkartelle bezeichnet. Sie sind aber keine Konditionen-
kartelle in dem sonst üblichen Sinne des Wortes, sondern sie regeln
die Preise, setzen Mindestpreise (Zinsen, Provisionen) fest für die
hungen der Privatwaldbesitzerverbände, zu einer Einigung mit den Staatsforstverwal-
tungen zu kommen, um die Verkäuferkonkurrenz auf diesem Gebiet auszuschalten,
sind bisher nur in Süddeutschland von Erfolg gewesen. In Norddeutschland konnte
sich die preußische Staatsforstverwaltung noch nicht bereit erklären, die Stundungs-
fristen abzukürzen in einem Maße, in dem es auch für die Privatwaldbesitzer annehm-
bar wäre.‘
!') 5. 130 wird eine ‚„Verkaufsvereinigung Badischer Schälwaldbesitzer‘‘ er-
wähnt, die 90% aller Schälwaldbesitzer Badens umfaßt. Die Mitglieder sind nach der
Satzung verpflichtet, ihr Rindenquantum bei Vermeidung einer Konventionalstrafe
nur durch den Verein zu verkaufen.
2? Strieder weist a. a. O., S. 166 darauf hin, daß Scaccia in seinem ‚„Trac-
tatus de commercio et cambio‘‘ (Ausgabe Frankfurt a. M., 1648, S. 300) an der Stelle,
wo er von Monopolen handelt, Verabredungen von Kaufleuten erwähnt, in denen diese
sich gegenseitig verpflichten, den Fürsten nur zu einem festbestimmten Prozentsatz
Anleihen zu gewähren.
%) Am besten orientiert Braune, Bankenkartelle und Kartellverordnung.
Jur. Diss. Halle 1929. In dieser Schrift wird auch viel tatsächliches Material beige-
bracht. Vgl. ferner Pilster, Die Kartellierung der Geschäftsbedingungen im deut-
schen Bankwesen. Wirtschaftswiss. Diss. Köln ı922. Heinrichsbauer, Die
deutschen Bankbedingungen, ihre geschichtliche Entwicklung und ihr augenblick-
licher Stand. (Wirtschaftliche Nachrichten für Rhein und Ruhr, 1926, S. 401 ff.) Für
die Schweiz vgl. von Moos, Die corporative Organisation des Bankgewerbes in der
Schweiz (Bankenverbände). Staatswiss, Diss. Zürich 1922. Unergiebig: Sprung,
Das Kartellproblem und die Bankenverbände. Wien 1920. (S.-A. aus Dorns Volks-
wirtschaftlicher Wochenschrift 1919 und ı1020.}