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Literatur öfter statt als Kartelle als Gewerkschaften bezeichnet. Das
scheint mir unberechtigt, da man den letzteren Ausdruck auf Ver-
bände der Arbeitnehmer beschränken sollte.
Bei den Ärzten, Zahnärzten, Rechtsanwälten usw. hat schon
der Staat gewisse Einschränkungen der Konkurrenz geschaffen durch
die Bestimmungen über die Zulassung zur Ausübung‘ des Berufs,
durch Erlaß von Gebührenordnungen, durch die Schaffung von
Zwangsverbänden, Kammern und Ehrengerichten!). Daneben be-
stehen aber auch freie Verbände in großer Zahl, die zweifellos
Kartellzwecke verfolgen und damit teilweise auch einen erheblichen
Erfolg haben. Besonders gilt das von den Ärzten. Hier reichen
die Organisationsbestrebungen schon verhältnismäßig weit zurück ?).
liche Hebung des Standes berührender Angelegenheiten, sowie durch Erteilung von
Rat und Auskunft, Begutachtung, Vertretung und Rechtsschutz in Fragen des Ur-
heber- und Verlagsrechtes,
Zur Verwertung musikalischer Urheberrechte richtet die Genossenschaft be-
sondere Anstalten ein.‘
ı) Isay in Isay-Tschierschky, Kartellverordnung, Anm, 9 zu $ ı behauptet:
„Insoweit, als die freien Berufe, wie Ärzte, Rechtsanwälte und Patentanwälte, schon
einer Ehrengerichtsbarkeit unterstehen, ist eine nebenherlaufende und sie möglicher-
weise durchkreuzende Kartellaufsicht unzulässig und daher die VO. unanwendbar.‘
Für eine solche Einschränkung fehlt jede Berechtigung. Die Ehrengerichte sind aus
ganz anderen Gründen geschaffen als die Kartellverordnung. Nur wenn es sich um
Verbände, deren Bildung in Gesetzen oder Verordnungen angeordnet ist, oder um
Geschäftsbedingungen oder Arten der Preisfestsetzung handelt, die von einer obersten
Reichs- oder Landesbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit angeordnet oder ge-
nehmigt sind oder deren Beanstandung unterliegen, findet gemäß 8 ı9 die Kartellver-
ordnung keine Anwendung.
2) Vgl. dazu Graf, Das ärztliche Vereinswesen in Deutschland und der deut-
sche Ärztevereinsbund, Leipzig 1890. Finkenrat h, Die. Medizinalreform. Die
Geschichte der ersten deutschen ärztlichen Standesbewegung, Leipzig 1929. — 1894
ist G. Zepler in einer so betitelten Broschüre (S.-A, aus der Zeitschrift ‚,Medi-
cinische Reform“) für „Ärztliche Syndikate“ eingetreten. Er versteht aber unter Syn-
dikaten nicht kartellmäßige Zusammenschlüsse der Ärzte, sondern behördliche Stellen,
lie die Honorarsätze für ärztliche Tätigkeit zwingend festsetzen und auch die Hono-
rare für Rechnung der Ärzte einziehen sollten. Ausgangspunkt ist aber auch für ihn
der Wunsch, die Konkurrenz einzuschränken. „Die Ärzte sind in ihrem geschäft-
lichen Verhältnis nicht den Arbeitern an die Seite zu stellen, sondern den Gewerbe-
treibenden, denen sie folgerichtigerweise offiziell eben auch zugerechnet werden. Des-
halb ist es ganz natürlich, daß unter den Ärzten dieselben Praktiken Platz greifen
mußten, wie unter den Leuten des Handels und Gewerbes, und daß es schließlich auch
zu den nämlichen Auswüchsen, z. B. dem Unterbieten kommen mußte. Die Ärzte
spüren eben an ihrem Leibe den ganzen Segen der freien Konkurrenz.“ (S. 5.) Ab-
hilfe schaffen sollen nach seinem Vorschlag „Syndikate‘‘, die er sich folgendermaßen
vorstellt: „Die Syndikate hätten je aus einer Anzahl von Ärzten zu bestehen, gemein-
sam mit einigen Verwaltungsbeamten, und wären den Kommunalorganen anzureihen.