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wie gegenüber dem Publikum einen erheblichen wirtschaftlichen
Machtfaktor dar.
Zu Vereinbarungen über Mindestpreise für ihre Leistungen sind
vielfach auch die Architekten, Bücherrevisoren usw. gekommen,
Bei den Schriftstellern ist ein kartellmäßiger Zusammenschluß
schwer durchführbar!). Nur für einige Spezialgebiete ist etwas Der-
artiges gelungen. So gibt es schon seit langem ein Kartell Lyrischer
Autoren. Da die gegenwärtig geltenden Bestimmungen mir nicht
erreichbar waren, lasse ich eine ältere Bekanntmachung hier folgen:
„Die Mitglieder des Kartells verpflichten sich, für Nachdruck ihrer Dichtungen
in Anthologien und Zeitungen mindestens 50 Pf. Honorar für die Verszeile zu fordern,
bei Anthologien für jede Auflage von je 3000 Exemplaren; Ausnahmen dürfen nur
durch Komiteebeschluß bewilligt werden. Die näheren Bestimmungen und Beitritts-
bedingungen erhält jeder Interessent der Redaktion der ‚Feder‘ unentgeltlich zu-
gesandt. Anschlußerklärungen sind an dieselbe Redaktion unter der Aufschrift ‚,Kar-
tell‘ zu senden.
Otto Julius Bierbaum. Carl Busse. Richard Dehmel. Gustav Falke.
Hugo von Hoffmannsthal. Arno Holz. Detlev von Liliencron.‘“
Ein wirkliches Kartell stellt der Verband Deutscher Bühnen-
schriftsteller und Bühnenkomponisten dar, Da es ihm (zusammen
mit der Vereinigung der Bühnenverleger) gelungen ist, die im
Deutschen Bühnenverein zusammengeschlossenen „Abnehmer“ zu der
Vereinbarung eines ausschließlichen Verbandsverkehrs zu bestimmen *),
1) Vgl. dazu Rauecker, Die Fachvereine des freien deutschen Schrift-
stellertums. (Schriften des Vereins für Sozialpolitik, Bd. 152 I, 5. 157 ff.)
2) Der zwischen den drei genannten Organisationen abgeschlossene Vertrag
(in der ab ı. April 1930 geltenden Fassung) bestimmt:
„$ 3. 1. Verträge über die Aufführung von Bühnenwerken dürfen nur zwischen
den Mitgliedern der vertragschließenden Verbände abgeschlossen werden. Die drei
vertragschließenden Verbände verpflichten sich, ihre Mitglieder zur Erfüllung dieser
Verpflichtung mit allen zu Gebote stehenden Mitteln anzuhalten.
Scheidet ein Mitglied aus seinem Verband aus, so dürfen die Mitglieder der
anderen Vertragsparteien von dem Zeitpunkt der Austrittserklärung — unabhängig
von einer vielleicht erst späteren Wirksamkeit — oder des Ausschlußbeschlusses an
keine Aufführungsverträge mehr mit ihm tätigen.
$ 4. 1. Die Aufführungsverträge sind ausschließlich nach den beigefügten
„Allgemeinen Bestimmungen für den Geschäftsverkehr‘ unter Verwendung des ver-
einbarten Aufführungsvertragsformulars abzuschließen ...
2. Verträge über Bühnenwerke sind insofern unwirksam, als sie von den ‚„All-
gemeinen Bestimmungen für den Geschäftsverkehr‘ abweichen. An die Stelle un-
wirksamer Vereinbarungen treten die entsprechenden Vorschriften der „Allgemeinen
Bestimmungen für den Geschäftsverkehr‘. Abweichende Vereinbarungen sind nur
insofern wirksam, als sie nach den „Allgemeinen Bestimmungen für den Geschäfts-
verkehr‘ zulässig sind.
3 m. Iı Die Vertragsparteien haben in ihre Satzungen alle Bestimmungen