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Aus der Satzung der „Gema“ (sie ist eine eingetragene Ge-
nossenschaft mit beschränkter Haftpflicht) seien folgende Bestimmungen
hier angeführt:
„8 2. Gegenstand des Unternehmens ist die Verwertung der der Genossen-
schaft übertragenen musikalischen Aufführungsrechte an Werken der Tonkunst mit
und ohne Text, auch durch Rundfunk, unter Ausschluß der bühnenmäßigen Auf-
führungen ganzer musikdramatischer "Werke und größerer geschlossener Teile aus
solchen an Bühnen, im Rundfunk und im Tonfilm. Einlagen in Revuen, Büh-
nenschauen in Kinos und durchkomponierte Filmbegleitmusiken, Vokaleinlagen in
Operetten, Possen, Lustspielen, melodramatische und Kabarettaufführungen ge-
hören mit zu dem Gegenstande des Unternehmens, soweit es sich nicht um Verwendung
von Bestandteilen musikdramatischer Werke in anderen Bühnenwerken handelt.
Zur Erreichung dieses Genossenschaftszweckes ist die Genossenschaft berech-
tigt, Aufführungsgenehmigungen zu erteilen, Einzel- und Pauschalverträge abzu-
schließen, Verstöße gegen das Aufführungsrecht zu verfolgen, kurz alles zu tun, was
zur Wahrung dieser Rechte erforderlich ist.
8 3. Mitglieder der Genossenschaft können werden:
ı. Komponisten (einschließlich Bearbeiter) und deren Erben;
2. Textdichter und deren Erben;
3. Musikverleger.
Jedes Mitglied überträgt durch seinen Beitritt seine gegenwärtigen und zu-
künftigen Aufführungsrechte bis zu dem in $ 5 bestimmten Zeitpunkt der Beendigung
seiner Mitgliedschaft der GEMA.
Die Übertragung erstreckt sich auf alle Aufführungsrechte, deren Verwertung
gemäß 8 2, Absatz 1, zum Gegenstand des Unternehmens gehört.‘“
Wenn die Verwertungsgesellschaften nach dem Gesagten auch
in erster Linie begründet sind, um die Nutzbarmachung der Ur-
heberrechte technisch zu vereinfachen und in vielen Fällen praktisch
überhaupt erst zu ermöglichen, so bewirkt die dadurch erfolgte Zu-
sammenfassung der Komponisten usw. doch auch, daß eine Kon-
kurrenz unter ihnen, wie sie bei isolierter Verwertung der Urheber-
rechte durch jeden einzelnen Berechtigten unvermeidlich wäre, aus-
geschaltet wird, und darin liegt das Kartellmäßige dieser Verbände‘).
Da die Verwertung nicht durch jedes einzelne Mitglied erfolgt, die
Aufführungsrechte vielmehr auf die „Genossenschaft“ übertragen und
von ihr einheitlich vergeben werden, handelt es sich um den Tatbe-
stand des Syndikats. Daß es zwei verschiedene Verbände dieser
Art gibt, schließt den Kartellcharakter nicht aus, da im großen und
ganzen die Mitglieder der beiden Organisationen nach der Art ihres
Musikschaffens verschiedenen Charakter aufweisen ?). Neuerdings sind
1) Vgl. dazu Herzog in der Kartell-Rundschau, 1930, S. 2off. Ders. in
Zentralblatt für Handelsrecht, 1930, S. 2 ff. Vgl. auch oben 5. 15, Anm. I.
2) Immerhin ist der Gegensatz zwischen den beiden Organisationen gelegent-
lich von den Musikveranstaltern ausgenutzt und der eine Verband gegen den anderen