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Aus der Satzung der „Gema“ (sie ist eine eingetragene Genossenschaft
mit beschränkter Haftpflicht) seien folgende Bestimmungen
hier angeführt:
„8 2. Gegenstand des Unternehmens ist die Verwertung der der Genossenschaft
übertragenen musikalischen Aufführungsrechte an Werken der Tonkunst mit
und ohne Text, auch durch Rundfunk, unter Ausschluß der bühnenmäßigen Aufführungen
ganzer musikdramatischer "Werke und größerer geschlossener Teile aus
solchen an Bühnen, im Rundfunk und im Tonfilm. Einlagen in Revuen, Bühnenschauen
in Kinos und durchkomponierte Filmbegleitmusiken, Vokaleinlagen in
Operetten, Possen, Lustspielen, melodramatische und Kabarettaufführungen gehören
mit zu dem Gegenstande des Unternehmens, soweit es sich nicht um Verwendung
von Bestandteilen musikdramatischer Werke in anderen Bühnenwerken handelt.
Zur Erreichung dieses Genossenschaftszweckes ist die Genossenschaft berechtigt,
Aufführungsgenehmigungen zu erteilen, Einzel- und Pauschalverträge abzuschließen,
Verstöße gegen das Aufführungsrecht zu verfolgen, kurz alles zu tun, was
zur Wahrung dieser Rechte erforderlich ist.
8 3. Mitglieder der Genossenschaft können werden:
ı. Komponisten (einschließlich Bearbeiter) und deren Erben;
2. Textdichter und deren Erben;
3. Musikverleger.
Jedes Mitglied überträgt durch seinen Beitritt seine gegenwärtigen und zukünftigen
Aufführungsrechte bis zu dem in $ 5 bestimmten Zeitpunkt der Beendigung
seiner Mitgliedschaft der GEMA.
Die Übertragung erstreckt sich auf alle Aufführungsrechte, deren Verwertung
gemäß 8 2, Absatz 1, zum Gegenstand des Unternehmens gehört.‘“
Wenn die Verwertungsgesellschaften nach dem Gesagten auch
in erster Linie begründet sind, um die Nutzbarmachung der Urheberrechte
technisch zu vereinfachen und in vielen Fällen praktisch
überhaupt erst zu ermöglichen, so bewirkt die dadurch erfolgte Zusammenfassung
der Komponisten usw. doch auch, daß eine Konkurrenz
unter ihnen, wie sie bei isolierter Verwertung der Urheberrechte
durch jeden einzelnen Berechtigten unvermeidlich wäre, ausgeschaltet
wird, und darin liegt das Kartellmäßige dieser Verbände‘).
Da die Verwertung nicht durch jedes einzelne Mitglied erfolgt, die
Aufführungsrechte vielmehr auf die „Genossenschaft“ übertragen und
von ihr einheitlich vergeben werden, handelt es sich um den Tatbestand
des Syndikats. Daß es zwei verschiedene Verbände dieser
Art gibt, schließt den Kartellcharakter nicht aus, da im großen und
ganzen die Mitglieder der beiden Organisationen nach der Art ihres
Musikschaffens verschiedenen Charakter aufweisen ?). Neuerdings sind
1) Vgl. dazu Herzog in der Kartell-Rundschau, 1930, S. 2off. Ders. in
Zentralblatt für Handelsrecht, 1930, S. 2 ff. Vgl. auch oben 5. 15, Anm. I.
2) Immerhin ist der Gegensatz zwischen den beiden Organisationen gelegentlich
von den Musikveranstaltern ausgenutzt und der eine Verband gegen den anderen