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Die folgenden Darlegungen sollen zeigen, daß es eine ganze
Reihe derartiger Fälle gibt, die bisher nicht genügend beachtet
wurden, weil sie, wie schon erwähnt, an Verbreitung und Bedeutung
hinter den Anbieterkartellen sehr stark zurückstehen. Natürlich darf
man nicht alle Fälle, in denen z. B. mehrere industrielle Werke sich
zur gemeinsamen Beschaffung ihrer Rohmaterialien zusammenschließen,
als Kartelle bezeichnen; nur wenn es sich um Verbände handelt,
die möglichst alle Konkurrenten der betreffenden Art zu umfassen
suchen und deren Zweck es ist, die Konkurrenz der Mitglieder beim
Einkauf zu mildern oder ganz zu beseitigen, liegen wirtschaftliche
Erscheinungen vor, die den Anbieterkartellen völlig entsprechen.
Nach den im ı. Abschnitt gegebenen Ausführungen würde zu
definieren sein: Abnehmerkartelle sind Verbände von selbständig
bleibenden Unternehmern oder sonstigen Wirtschaftssubjekten (oder
Vereinigungen solcher), die die Beseitigung oder Einschränkung der
gegenseitigen Konkurrenz beim Bezuge von Waren oder Leistungen
bezwecken und die die ausschlaggebende Mehrheit der Konkurrenten
eines Marktgebiets umfassen. Ausgeschlossen werden dabei aus den
S. 23 dargelegten Gründen die Arbeitgeberverbände. Würde man
sie als Kartelle ansehen, so würden sie natürlich den Abnehmerkartellen
zuzurechnen sein.
Nicht zu den Abnehmerkartellen gehören also bloße Einkaufs-
genossenschaften, in denen sich nur ein Teil der für die betreffenden
Bezüge in Betracht kommenden Abnehmer zusammengeschlossen
haben. Nicht zu den Abnehmerkartellen gehören weiter die Fälle,
in denen eine Anzahl Abnehmer sich zusammenschließen, um —
vielleicht aus Anlaß von Kartellmaßnahmen der Lieferanten — sich
in einem gemeinsamen Geschäftsbetrieb die benötigten Waren selbst
herzustellen (z. B. Genossenschaftsbrauereien von Gastwirten!). Ebenso
sind nicht hierher zu rechnen Abwehrorganisationen gegen Liefe-
rantenkartelle, die, ohne die ausschlaggebende Mehrheit der Ab-
nehmer zur Einschränkung der Konkurrenz zu bringen, lediglich die
Kartellbildung der Lieferanten durch öffentliche Proteste, Einwirkung
auf die Behörden usw. bekämpfen.
Bezeichnung Kartelle auf die Anbieterverbände zu beschränken. Das wird im nach-
lässigen Sprachgebrauch des gewöhnlichen Lebens und leider auch in der Wissenschaft
oft nicht erkannt, und falsche oder schiefe Urteile sind dann die Folge. Allenfalls kann
man von Einkaufskartellen sprechen, aber Kartelle schlechthin sind immer Verbände
von Anbietern.“
) Heimann nennt solche Organisationen „Antikartelle‘‘. (Vgl. seinen so
überschriebenen Aufsatz im Archiv für Sozialwissenschaft und Sozialpolitik, Bd. 26,
S. 767 ff.) Mir scheint dieser Ausdruck sehr unglücklich gewählt zu sein