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Zur Geschichte der Abnehmerkartelle. Beschäftigt man sich mit
den älteren Kartellen, so stößt man dabei auch auf Abnehmer-
kartelle aus verhältnismäßig früher Zeit. Vielleicht würde eine
nähere Beschäftigung mit dem Gegenstande sogar ergeben, daß die
relative Bedeutung der Abnehmerkartelle in früherer Zeit größer
war als in der Gegenwart, da infolge der Produktions- und Transport-
verhältnisse die Fälle einer Knappheit an Waren und damit einer
Konkurrenz um diese vielleicht häufiger waren als neuerdings. Viel-
fach sorgen auch die Zünfte für eine gemeinsame Regelung des
Einkaufs ihrer Mitglieder, Wenn dabei nur die Absicht bestand,
durch Einkauf im großen niedrigere Preise zu erzielen, so fungiert
die Zunft lediglich als eine Art Einkaufsgenossenschaft. Soweit
der gemeinsame Bezug aber die Konkurrenz beim Einkauf aus-
schließen soll, und auf dem betreffenden Markte nur die Mitglieder
der Zunft als Käufer in Betracht kämen, würde man von einem
Einkaufskartell reden müssen.
Im übrigen seien hier nur einige von Strieder!) zusammen-
gestellte Tatsachen erwähnt:
Eine sächsische Verordnung aus dem Jahre 1534 bestimmt: ‚Es sollen auch
die Ritterschaft und die Städte fleißig Achtung haben, damit die Wollenkäuffer und
Vorkäuffer sich nicht versammeln und einigs Kauffs sich vereinigen, wie sie die Wolle
und nicht anders kauffen und verkauffen wollen; und wo sie solche Vereinigung der
Wollenkäuffer und Vorkäuffer befinden, die sollen von jeder Obrigkeit darum gebühr-
lich gestrafft werden und die Städte solches alle Schaar- und Wollen-Märkte ausruffen
lassen.‘ Dazu bemerkt Strieder?): „Es handelt sich hier um Einkäuferkartelle,
wie sie uns auch sonst aus dem 16. Jahrhundert und früher bekannt sind. Ich erinnere
nur an die Verhältnisse im böhmischen Bergbau. Dort kauften Erzkäufer von den
Gewerken und Häuern das Erz auf. Schon die Constitutiones juris metallici Wenzels II.
(1283—1305) tadelten die Kartellierung der Erzkäufer zur Drückung der Preise, die
oft dabei vorkamen. Später bedrohte die Kuttenberger Ordnung diese Kartelle mit
strengen Strafen.“
Ein brandenburgischer Rezeß aus dem Jahre 1653°) besagt: „Demnach wir
auch berichtet worden, daß die Hopfen-Führer sich untereinander wie hoch sie den
Hopfen einkaufen wollen, verbinden, und wer dawider handelt unter sich strafen:
So wollen wir solch schädliche Monopolia nicht dulden, sondern durch öffentliche
Edicta verbiethen, auch dem Magistrat jedes Orths anbefehlen, hierunter mit Fleiß
zu inquirieren und die Delinquenten gebührlich darüber strafen.‘“ Weiterhin heißt
es dort: „daß etzliche Handelsleute und Handwercker wegen des Korns-. Viehs- und
führt, daß sich ı2 der bedeutendsten Kalblederfabriken zum gemeinsamen Einkauf
von Kalbfellen in Deutschland zusammengeschlossen haben. Der Einkauf wird durch
einen von den Fabriken aufgestellten Arbeitsausschuß besorgt.“
1) Studien zur Geschichte kapitalistischer Organisationsformen. München 1914.
?) A. a. O., S. 185.
3 Strieder, a. a. O.. S. 201