thumbs: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

5. Titel: Darlehen. S 607. 
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gelangen fönnen, wenn für das aus dem Erlöje fich bildende Darlehen eine 
Serzinjung der Summe ausbedungen wurde. 
‚Sm übrigen Handelt eS fich bei derartigen Gefdhäften febr häufig um bver- 
ichleierten Wucher (ff. $ 138 Wh). 2). 
4, MI rechtlich zuläffig muß auch, obaleich eine ausdruüclihe Beltimmung darüber 
m BOB. mangelt, ein Vertrag dahin erfdheinen, daß andere Sachen al8 die gewöhnlichen 
DarlehenSobjekte nach einer Schägung mit der Beftimmung ee werden, die 
darauf entfallende Summe fjolle al3 Darlehen gefhuldet werden. Wan Hat darin einen 
Kauf mit nachfolgender SErießung der Kaufichuld durch eine Darlehensichuld zu 
erblicfen, Das Darlehen kommt hier in dem Momente zu{ftande, in weldhem der 
Empfänger das Eigentum an den nah Schäbung gekauften Sachen erwirbt und eine 
7 2 deswegen entftanden ift. (Uebereinftimmend BWland und DVerimann 
5. Eine Mer Vorfchrift nach Art des PLR. TI. I Tit. 11 88 715 ff. über den 
all, daß Hatt verfprodhenen Geldes al8 Darlehen Waren hingegeben werden, 
tin das BOB. nicht übergegangen; eS& wurde eine derartige Beftimmung nach M. 1, 
308 ff. abfichtlidh nicht aufgenommen. 
a) Werden vertretbare Sadhen anderer Art als Geld zum Darlehen 
gegeben, fo richtet fich die Frage, ob die Rücderftattung in gleicher Urt oder 
ın Geld und lekteren Falles in welder Höhe nach einem BerkaufserI8 oder 
nach Schäßungswert?) zu erfolgen habe, nach Abficht und Vereins 
A der Parteien. Belondere gefeßlidhe Befitimmungen darüber 
enthält das BOB. nicht. 
Sine befondere Erörterung widmen M. II, 809 dem im BOB. gleichfalls 
nicht (mie im fäch]. ©B, S 1067) geregelten rat daß Inhaberpapiere 
al8 Darlehen gegeben werden. Die Motive befjagen hierüber: 
„Werden einmal InhHaberhapiere ohne weitere Verabredung zu Dar- 
'ehen gegeben, fo it dem Wejen des Darlehen8vertrag3 zufolge, wonach 
die Rückerftattung in Sachen derjelben Art, Güte und Menge zu erfolgen 
jat, (aI3 Regel) anzunehmen, daß Papiere derjelben Urt den Refti- 
ationagegenftand bilden jollen, Nur menn wirklig von Anfang an 
än Gelddarlehen beabfichtigt worden, alio wenn der Darlehen8- 
>mpfänger die InhHaberhapiere zu einem beftimmten WerthH an Zahlungs- 
tatt annimmt oder wenn ihın die InhHaberpapiere zu einem beftimmten 
Breije, der nad dem Kurzwerth, aber auch auf andere Weije beftimmt 
'ein fann, Fauf8weije mit der Beftimmung, daß er den Kaufpreis als 
Darlehen behalten joe, überlaffen werden, oder wenn die Hingabe zu 
dem Zweck erfolgt, daß er die Papiere verkaufe und den Erli3 als Dar- 
[ehen behalte, bildet Geld den Reftitutionsgegenitand. Immer hängt e3 
von den Umftänden de3 einzelnen Falles ab, ob die Inhaber- 
bapiere zur Bermittelung eine Gelddarlehen3 hingegeben 
werden, ob fie jelbit Gegenitand des Darlehen fein jollen.“ 
, Baal. hiezu auch U Bd. 7 Nr. 93 und NOGE. Bd. 3 S. 324, 
jerner oben Bem. 1, 3 und Koch, Beitr. 3. Entwurf Heft IV_S. 30. 
Sit LeBtere8 anzunehmen, {fo entjteht die weitere Frage, wie die 
XechtSlage zu beurteilen it, wenn zum Zwecde der Rückerftattung apiere 
a Art wc. nicht mehr erbältlitg find? SFilher-Henle Note 5 zu 
607 nehmen bier an, daß der DarlehenSfhuldner in folchem Halle, 1r0ß 
5 279 BOB., fein Unbermögen zu vertreten habe. Pland zu & 607 läßt in 
Semäßheit des 8 275 die Darlehensverbindlichteit als folhe erlöichen, 
wohl aber den Schuldner aus ungerechtfertigter Bereiderung in Anfpruch 
nebmen. Leßtere Yuffallung erfcheint zutreffend (ebenfo Neumann Bem. 2, b, 8). 
Vol. hiezu au S 281 und ROHG. Bd. 20 Nr. 78. . 
N Hat der Schuldner in Geld zu reftitnieren, Jo ergibt ih miederum 
die Frage, na meldem Werte die Papiere anzufangen find. Mangels 
N a Verabredungen wird am richtigiten der KurZwert der lekteren 
zur Beit ihrer Hingabe zugrunde gelegt werden (fo auch We. II, 310). ; 
Neber den pe der Ummandlung einer Leihe von Wertpapieren in 
ein Darlehen mit joldhen val. Bem. 3 zu S 598. 
6. Ueber Gewährung von Darlehen in Hybothekfenpfandbhriefen vol. Das Dypo- 
Wekenbanfgefeß vom 13. Juli 1899 LO S. 375 ff.) und bhiezu Gareis, Lehrbuch des 
deutichen Handelsrecht3 S 65 Nr. IX. 
7, Ueber den foa. Kreditverirag val. Borbem. 2, e. 
3)
	        
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