Full text: Finanzwissenschaft

II. Abschnitt. Ausgaben für das Staatsoberhaupt. 
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II. Abschnitt. 
Ausgaben für das Staatsoberhaupt. 
1. In monarchischen Staaten entfällt ein Teil der Staatsaus 
gaben auf die Deckung der Bedürfnisse des Fürsten und seiner 
Familie, auf die mit der Stellung des Souveräns verbundenen fürst 
lichen, repräsentativen und zeremoniösen Aufgaben. Die Monarchie 
ist eine zeremoniöse Institution, wie dies sehr richtig Bagehot in 
seinem geistreichen Buche über „englische Verfassungszustände“ 
(übersetzt von Holtzendorff) auseinandersetzt. Die ganz exzeptionelle 
Stelle des Souveräns kann menschlich der großen Menge nur durch 
Einwirkung auf die Phantasie, also namentlich durch feierliche 
Zeremonien und luxuriösen Aufwand begreiflich gemacht werden. 
Der Souverän und sein Hofstaat beschäftigt fortwährend die Phan 
tasie der Untertanen; Hoffeierlichkeiten, Diners, Auffahrten, Fa 
milienfeste, Empfänge usw. füllen fortwährend die Spalten der 
Blätter und die Außerordentlichkeit der Stellung wird so dem ge 
wöhnlichen Menschenverstände näher gebracht. Die außerordent 
liche Macht muß in außerordentlicher Lebensführung verkörpert 
werden. Dies schließt natürlich nicht aus, daß Fürsten auch durch 
außerordentliche Begabung die Berechtigung der außergewöhnlichen 
Stellung begreiflich machen können. Richtig bemerkt Goethe, daß 
ein so begabter Fürst wie Karl August, auch wenn er im einfachsten 
Anzuge erschiene, seine hohe Stelle würdig repräsentieren würde. 
Die Kosten des Hofstaates und der Hofhaltung bilden die so 
genannte Zivilliste. Die Benennung rührt daher, daß, als in Eng 
land gegen die große Verschwendung des Königs das Parlament 
die Kosten des Hofstaates festsetzte, in der die zu deckenden Aus 
gaben enthaltenden Liste auch verschiedene Zweige der zivilen Ver 
waltung aufgenommen wurden. Der zur Deckung gewisser Aus 
gaben vom Fürsten aus seinem Privateinkommen zur Verfügung 
gestellte Betrag bildet die sogenannte Privatschatulle. Im engeren 
und verfassungsrechtlichen Sinne wird nur dort von Zivilliste ge 
sprochen, wo die Kosten des fürstlichen Haushaltes unter Mitwir 
kung des gesetzgebenden Körpers, der Volksvertretung, festgesetzt 
werden. 
In der vorrevolutionären, absolutistischen Periode bildeten die 
Kosten des Hofstaates einen großen Teil, manchmal den größten 
Teil der Staatsausgaben. Der Krieg mußte sich selbst erhalten, 
die Verwaltung war noch wenig entwickelt und wurde in ihren 
wichtigen Zweigen noch von der Kirche oder aus Stiftungen ver- 
F öl des, Finanzwissenschaft. ^
	        
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