Object: Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

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in die Gerichtskasse und ist der Klüger außerdem für alle 
erwachsenen Auslagen haftbar. 
§11- Das eine Doppel der Klageschrift bleibt in Handen 
des Gerichts, das andere wird durch den Präsidenten der be 
klagten Partei zugesandt, unter gleichzeitiger Ansetzung einer 
Nothfrist zur Einreichung der Vernehmlassung. Die Frist 
muß wenigstens acht Tage und darf höchstens vier Wochen 
betragen. 
Die Vernehmlassung bezeichnet die sämmtlichen Einreden, 
welche gegen die in der Klageschrift enthaltenen Behauptungen 
lind Klagepnnkte erhoben werden wollen, sowie allfällige sich 
hierauf beziehende Beweismittel. 
Weitere schriftliche Eingaben der Parteien sind nicht 
Zulässig. 
Unterläßt der Beklagte die Einreichung der Vernehm 
lassung innert der ihm angesetzten Nothfrist, so nimmt das 
Verfahren ohne Rücksicht hierauf seinen Fortgang. 
§ 12- Der Präsident beauftragt einen der Experten mit 
dem Untersuch des Prozeßfalles und übermittelt demselben die 
Klageschrift und die Vernehmlassung, sowie etwaige Belege, 
die denselben beigelegt wurden. 
Der Experte hat ohne Verzug den Untersuch anzuheben; 
demselben sind von den Parteien die Bücher, Korrespondenzen, 
Cartons re. in ihren eigenen Geschäftslokalitäten vorzulegen. 
§ lo- 'Ulf Grund des stattgehabten Untersuchs arbeitet 
der Experte einen schriftlichen Bericht über den Rechtsfall 
ans nild reicht diesen dem Präsidenten ein. Letzterer setzt 
sodann den Bericht nebst Klageschrift und Vernehmlassung 
und eventuellen eingereichten Belegen unter den Mitgliedern 
des Gerichts in Zirkulation, unter Ansetzung einer ganz 
kurzen Lesefrist. 
Der Expertenbericht ist der Gerichtsverhandlung vorgängig 
während acht Tagen zur Einsicht beider Parteien offen zu
	        
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