fullscreen: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 16. Räumliche Verwahrung der Bestände. 
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rung der Griroguthaben geschah. Wir haben allen Grund, an 
zunehmen, daß die Zahl der Guthaber in Jedem Dorfe, namentlich 
in den größeren, nicht unbedeutend war. War die Zahl der Gut 
haber eines Staatsspeichers 30, so wären bei gesonderter Lagerung 
des Weizens allein 30 getrennte Weizenkammem hierzu nötig 
gewesen, oder, da man auch die Jahrgänge noch trennen mußte, 
60 Kammern; dazu kämen noch die Kammern für Gerste usw. 
Da die Menge eines Guthabens bald wuchs, bald fiel, so müßte 
die Größe einer Kammer dem Höchstmaße des Guthabens angepaßt 
sein; die Großgrundbesitzer, Genossenschaften usw. hätten größere 
Kammern oder mehr Kammern nötig, als die Kleinbauern. Alles in 
allem würde eine solche getrennte Lagerung bedeutende Bau 
kosten und Unterhaltungskosten nötig machen. Dazu treten die Be 
triebskosten. Geschähe dagegen die Lagerung sämtlicher Giro 
guthaben in gemeinsamen, nur für die Guthaber bestimmten 
Räumen, so könnte der Gesamtbau kleiner sein, auch fiele das 
lästige Hineinschaffen in die getrennt belegenen Einzelkammern 
und das ebenso umständliche Herausschaffen fort, was namentlich 
bei den oft vorkommenden sehr kleinen Einzahlungen und Aus 
zahlungen von Bedeutung ist. Es wäre dann nur nötig, die Gut 
haben buchmäßig von einander zu trennen. Dieser Gedanke ist 
so naheliegend, daß er der ägyptischen Verwaltung kaum entgangen 
sein kann. Ist man aber dazu übergegangen, die Guthaben nur 
buchmäßig von einander zu scheiden, so kann man noch einen 
Schritt weiter gehen und die räumliche Vereinigung der Giro 
guthaben mit den staatlichen Beständen herbeiführen: die 
Möglichkeit einer sicheren Feststellung jedes einzelnen Girogut 
habens auf Grund der Girobücher bleibt unverändert bestehen. 
Gegen eine solche gemeinsame Lagerung aller Girobestände 
könnte man ein wenden, daß der eine Landmann besseren Weizen 
erntet als der andere, weil sein Acker besseren Fruchtboden besitzt; 
der bessere Weizen sei teurer im Preise und vertrage keine Mischung 
mit dem schlechteren Weizen anderer Leute. Darauf ist zu er 
widern, daß in den zahlreichen Urkunden Ägyptens niemals von 
schlechterem und besserem Getreide die Rede ist; in allen amtlichen 
und nichtamtlichen Statistiken, Anschreiben, Quittungen usw. wird 
staatlicher Weizen und Gerste stets nur unterschieden 
nach dem Jahrgange, nicht nach der Güte. Das gilt nicht 
nur für den Bezirk eines Dorfes, sondern auch für solche amtlichen 
Urkunden, die die Ernte mehrerer Dörfer rechnungsmäßig zu-
	        
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