Abschn. 16. Räumliche Verwahrung der Bestände.
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rung der Griroguthaben geschah. Wir haben allen Grund, an
zunehmen, daß die Zahl der Guthaber in Jedem Dorfe, namentlich
in den größeren, nicht unbedeutend war. War die Zahl der Gut
haber eines Staatsspeichers 30, so wären bei gesonderter Lagerung
des Weizens allein 30 getrennte Weizenkammem hierzu nötig
gewesen, oder, da man auch die Jahrgänge noch trennen mußte,
60 Kammern; dazu kämen noch die Kammern für Gerste usw.
Da die Menge eines Guthabens bald wuchs, bald fiel, so müßte
die Größe einer Kammer dem Höchstmaße des Guthabens angepaßt
sein; die Großgrundbesitzer, Genossenschaften usw. hätten größere
Kammern oder mehr Kammern nötig, als die Kleinbauern. Alles in
allem würde eine solche getrennte Lagerung bedeutende Bau
kosten und Unterhaltungskosten nötig machen. Dazu treten die Be
triebskosten. Geschähe dagegen die Lagerung sämtlicher Giro
guthaben in gemeinsamen, nur für die Guthaber bestimmten
Räumen, so könnte der Gesamtbau kleiner sein, auch fiele das
lästige Hineinschaffen in die getrennt belegenen Einzelkammern
und das ebenso umständliche Herausschaffen fort, was namentlich
bei den oft vorkommenden sehr kleinen Einzahlungen und Aus
zahlungen von Bedeutung ist. Es wäre dann nur nötig, die Gut
haben buchmäßig von einander zu trennen. Dieser Gedanke ist
so naheliegend, daß er der ägyptischen Verwaltung kaum entgangen
sein kann. Ist man aber dazu übergegangen, die Guthaben nur
buchmäßig von einander zu scheiden, so kann man noch einen
Schritt weiter gehen und die räumliche Vereinigung der Giro
guthaben mit den staatlichen Beständen herbeiführen: die
Möglichkeit einer sicheren Feststellung jedes einzelnen Girogut
habens auf Grund der Girobücher bleibt unverändert bestehen.
Gegen eine solche gemeinsame Lagerung aller Girobestände
könnte man ein wenden, daß der eine Landmann besseren Weizen
erntet als der andere, weil sein Acker besseren Fruchtboden besitzt;
der bessere Weizen sei teurer im Preise und vertrage keine Mischung
mit dem schlechteren Weizen anderer Leute. Darauf ist zu er
widern, daß in den zahlreichen Urkunden Ägyptens niemals von
schlechterem und besserem Getreide die Rede ist; in allen amtlichen
und nichtamtlichen Statistiken, Anschreiben, Quittungen usw. wird
staatlicher Weizen und Gerste stets nur unterschieden
nach dem Jahrgange, nicht nach der Güte. Das gilt nicht
nur für den Bezirk eines Dorfes, sondern auch für solche amtlichen
Urkunden, die die Ernte mehrerer Dörfer rechnungsmäßig zu-