Object: Zur Revision des Fabrikgesetzes

  
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Die Aufstellung eines Wochen- und Tagesmaximums gibt 
dem Gesetze ‚eine gewisse Elastizität. Der Fabrikinhaber hat die 
Möglichkeit: entweder 10 Stunden an gewöhnlichen Werktagen 
und 9 Stunden an Vorabenden von Sonn- und Festtagen — Total 
59 Stunden arbeiten zu lassen; oder 10'/4 Stunden an gewöhn- 
lichen Werktagen und 8%4 Stunden an Vorabenden von Sonn- 
und Festtagen — Total 60 Stunden; oder 10'/z Stunden an ge- 
wöhnlichen Werktagen und 6 Stunden an Vorabenden von Sonn- 
und Festtagen (Freier Samstagnachmittag — Total 58!/2z Stunden). 
Je nach der Saison, der Dringlichkeit der Arbeit, den lokalen 
Verhältnissen u. s. w., würden Arbeitgeber und Arbeiter der einen 
oder der anderen Variante den Vorzug geben. Deshalb möchten 
wir sehr wünschen, dass die Normalarbeitszeit nicht per Tag auf 
10 Stunden, sondern per Woche auf 60 Stunden bei einem Mazxi- 
mum von 10!/2 bezw. 9 Stunden per Tag festgesetzt würde. 
Der zweite Absatz soll es ermöglichen, dass der Bundes- 
rat solchen Industrien, die durch die sofortige Reduktion der Ar- 
beitszeit von 64 auf 60 Stunden per Woche in ihrer Existenz ge- 
fährdet würden, einen Aufschub gestatten kann für so lange, als die 
hauptsächlichsten Konkurrenzstaaten die Arbeitszeit nicht wenigstens 
einigermassen heruntersetzen. Auch Dr. Schuler*) und die Fabrik- 
inspektoren**) empfehlen ein solches Vorgehen; bloss haben diese 
ihre Anregung nicht in gesetzliche Form gekleidet. Der Vorbehalt, 
dass solche Bewilligungen von der ständigen Industriekommission***), 
der auch Arbeiter angehören sollen, zu befürworten sind, gewährt 
volle Garantie gegen Missbräuche. 
Sonn- und Festtage. 
Der Entwurf des Fabrikinspektorats enthält in Artikel 15, 
Absatz 1 und 6, folgende Bestimmungen über die Arbeit an Sonn- 
und Festtagen: 
He Sonntagsarbeit ist bloss ausnahmsweise Zzu- 
lässig, und es können die Arbeiter nur mit ihrer Zustimmung 
dazu verwendet werden. 
„Der kantonalen Gesetzgebung steht frei, weitere Fest- 
tage zu bestimmen, an denen die Fabrikarbeit, wie an den 
   
  
* Dr. Schuler „Zur Revision des schweizerischen Fabrikgesetzes“. 
Archiv für soziale Gesetzgebung und Statistik, XVIIL, 283. 
**) Bericht an das Industriedepartement, Seite 6 und 48. 
**#) Siehe unten, Art. 45.
	        
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