47
(Tabelle XXI) bei
den ehemaligen bei
den staatsherrlichen
gutsherrlichen Bauern
Bauern
Cherson
1,46
0,77
Taürien
0,85
0,61
Ekaterinoslaw
1,53
0,81
Dongebiet
1,34
1,02
Diese Ungleichheit macht sich auch bis zur
letzten Zeit fühlbar.
So betrugen in den Jahren 1890—1895 die Rückstände an Ablösungs-
Zahlungen in Rubel pro 1
Dess.:
(Tabelle XXII) bei
den 'gutsherrlichen bei
den staatsherrlichen
Bauern
Bauern
Bessarabien
17
4
Cherson
13
23
Taurien
10
3
Ekaterinoslaw
70
41
Dongebiet
79
2
Und noch mehr als durch die ungleichen Ablösungszahlungen wurde
die wirtschaftliche Differenzierung der verschiedenen Bauernkategorien
durch die ungleiche Landaufteilung bei der Aufhebung der Leib
eigenschaft verursacht. Die Apanagen- und staatsherrlichen Bauern
wurden bald nach der Reform vom Jahre 1861 zu Eigentümern der ihnen
zugewiesenen Anteile erklärt. Da die Zahl der Apanagen- und staats
herrlichen Bauern nicht zu gross war im Verhältnis zur Fläche der
Apanagen- und Krongüter, so konnten diese Bauernkategorien mit ver
hältnismässig grösseren Landanteilen bedacht werden. Die loszukaufenden
Bauernschollen bestanden nur aus dem Baulande; das Unland kam bei
der Berechnung der Ablösungszahlungen nicht in Betracht. Ausserdem
wurden für die Apanagenbauern keine Beschränkungen bezüglich des
Austrittes aus der Bauerngemeinschaft und des Uebertrittes in andere
politische Gemeinden bestimmt. Und schliesslich wurden die Artikel
des Gesetzes vom 19. Februar 1861 über sog. abgeschnittene Landstücke
auf die Apanagenbauern nicht ausgedehnt.
Die staatsherrlichen und Apanagenbauern erhielten sich meistens
in dem Besitze der Landstücke, die ihnen vor Aufhebung der Leib
eigenschaft gehört hatten. Was die gutsherrlichen Bauern anbetrifft, so
waren die ihnen zugewiesenen Landanteile in drei Gruppen geteilt: die
durchschnittlichen (normale genannt), die Maximal- und Minimalschollen.
Da, wo durch die Reform den Gutsherren weniger als ’/a des gesamten