Object: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Es soll hier auch des Verhältnisses zwischen Arb eitsr echt 
und Sozialposirif gedacht werden. Der Begriff „Sozialpolitit 
pird gicht einheitlich aufgefeßt. Schmoller versteht darunter den In— 
begriff aller jener Maßnahmen, die auf die Abschwächung der Klassen— 
gegensätze abzielen und ———— Palliativ⸗ 
nittel des Klassenkampfes; Werner Sombart meint, Sozialpolitik sei 
jelbst Klassenpolitik den Sinne, daß sie nicht die Gesamtinterefsen, 
ondern immer nur die Interessen eines einzelnen Standes vertreten 
vönne, so daß ihm Sozialpoliut ass ein Mittel zum Zwecke des 
lassenkampfes erscheint und die Gesamtheit der sogialpolitischen Ge— 
etze und Maßnahnien eines Wirtschaftsgebietes sind ihm nichts an⸗ 
Zres als gesetzliche Spiegelbilden der Machtverhältnisse der einzelnen 
Klassen zu einander. Stier⸗Somlo erklärt Sozialpolittk als „Summe 
derjenigen planmäßigen staatlichen Maßnahmen, die zur wirtschaft⸗ 
lichen und ethischen Förderung der arbeitenden Klassen, der ihnen 
ahestehenden nird der allmählich über sie hinausragenden Berufs⸗ 
schichten bestimmt sind“. Wir moͤchten beim Begriffe „Sozialpolitik“ 
das Gesamtinkeresse als charakteristisches Merkmal voranstellen; vom 
Besamtinteresse aus erfolgt die Einwirkung auf die sozialen Verhält— 
nisse! Auch Stier-Somso betont nachdrücklich das Gesamtinteresse, 
von dem aus der notwendige „Ausgleich der innerhalb der Gemein. 
schaft gegeneinander ftrebenden wirtschaftlichen Kräfle und Strönnun— 
gen“, das „Gleichgewicht der Kräfte“ anzustreben ist. (Stier Somlo. 
Die Praxis der kommunalen und sozialen Verwaltung. Tübingen, 
10918, bei Mohr. Seite 5.) Auch Englis weist bei Erörtexung des Be— 
griffes „Sozialpolitik“ mit Nachdruck auf das Gesamtinteresse hin. 
Naàrodni hospodatstvi. Scit 598.) Englis bemerkt, daß die Für— 
orge für bestimmte, gefellschaftliche Sichte „immer eintritt mit 
Rücksicht auf die Gesamtheit und welche sich auf beftimmte Schichten 
nur deshalb beschränkt, weil bei den übrigen das Ziel dieser Volitif 
entsprechend selbsttätig erreicht ist“. 
Bei der „Sozialpolitik“ ist es also das Gesamtinteresse der auf 
dem Staatsgebiete wohnhaften Bevölkerung, welches zu den Maß— 
nahmen der Sozialpolitik Veranlassung gibt. Da Arbeitsrecht da— 
zegen ist das Sonderrecht gewisser auf Grund von Arbeitsverträgen 
Lohnarbeit, verrichtenden Berufsstände. Zwigschen Arbeitsrecht und 
„Sozialpolitik im eugeren Siut⸗ bestehen innige Zusammenhänge 
und beide Gebiete berühren sich vielfach. Mit Recht weift Philippovich 
auf die hier in Betracht kommenden ethischen Gesichtspunkte hin. „Die 
Arbeiter bilden den größten Teil der ganzen Gesellschaft. Ihre Tren⸗ 
nung von den übrigen Gliedern der Gesellschaft durch eine Beschrän— 
kung ihrer Lebenshaltung hat eine geistige und sittliche Trennung 
zur Folge und damit ein Spaltung der Nation, die auf die Dauer 
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