2, Fließarbeit: Maschinen und Arbeitsplätze sind in
ihrer natürlichen Folge aneinandergereiht, so daß die Produkte
vom Rohstoff zur Fertigware den möglichst kurzen Weg zu
durchlaufen haben, In sämtlichen Arbeitssälen besteht daher ein
kontinuierlicher Arbeitsfluß in der Richtung zur Versandabteilung,
Im Rahmen der Fließarbeit hatte der Versuch, gewisse
Sorten von Schuhcreme am laufenden Bande abfüllen und
verpacken zu lassen, gute Erfolge, so daß der Plan besteht,
dieses Verfahren weiter auszubauen, Fließarbeit liegt aber durchaus
nicht nur im Falle der Anwendung eines laufenden Bandes
vor, Auch durch richtige Reihenfolge der Arbeitsplätze, kürzeste
Zwischenräume und gleichmäßigen, unbehinderten Transport der
Einzelstücke von einem Arbeitsplatz zum andern kommen die
Vorteile der Fließarbeit zur Wirkung.
3, Arbeitsplatzstudien: Für jede einzelne Teilarbeit
bestehen besonders durchgebildete Arbeitsplätze, an
denen nur diese eine Arbeit durchgeführt werden kann. Kein
Arbeiter hat es notwendig, sich jemals von seinem Platz zu entfernen,
weder zum Herbeischaffen von Materialien noch zum
Abtransport von Halb- und Fertigware, vielmehr findet er die
zur Ausführung der betreffenden Arbeit notwendigen Hilfsmittel
so um den Arbeitsplatz herum angeordnet, daß ein Handgriff
genügt, um sie zu erreichen, Dasselbe gilt natürlich auch, wenn
es sich um keinen einfachen Arbeitsplatz, sondern um eine
Maschine handelt, Die Durchbildung der Arbeitsplätze erfolgte
auf Grund von Zeit-, Bewegungs- und Ermüdungsstudien.
4, Zwischenlager: Bewegt sich die Produktionsmenge
in sehr mäßigen Grenzen, so ist das Prinzip des Zwischenlagers
ein gangbarer Ausweg. Es beruht darauf, daß halbfertige Waren
zunächst in unbeweglichen oder beweglichen Lagern untergebracht
werden und ihre Weiterverarbeitung jeweils nach
Bedarf unabhängig von der vorhergehenden Herstellungsgruppe
erfolgt. Bedingung hierfür ist allerdings, daß Auffüllung und Entleerung
dieses Lagers durch einfache Handgriffe und ohne
großen Zeitaufwand bewerkstelligt werden können.
5. Neuorganisation des Transportwesens:
Sämtliche Transporte obliegen einer Spezialtruppe von Arbeitern,
welche die Aufgabe haben, Rohstoffe und Verpackungsmaterialien
den Arbeitsstellen zuzuführen, und zwar zu ganz
bestimmten Zeiten und in ganz bestimmt vorgeschriebenen
Mengen, Des weiteren haben sie die Aufgabe, unter Verwendung
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Teil II. Korn-Giroverkehr.
Die Hauptmasse bilden die 176 Artaben. Da sonst nicht
bekannt ist, daß ein Steuerzahler, ein Staatspächter usw. für seine
an den Staat gezahlten Getreideabgaben auch noch Lagergebühr
zu zahlen hat, ist die Frage zu stellen, weshalb gerade für diese
176 Artaben eine Lagergebühr verlangt wurde, namentlich auch,
weshalb für die Lagergebühr von 3 V2 Artaben abermals eine Lagergebühr
und für die letztere zum drittenmale eine Lagergebühr
fällig war. Die Höhe einer Lagergebühr pflegt abhängig zu sein
von der gelagerten Masse und der Zeitdauer der Lagerung. Die
Zeitdauer des Lagerns eingezahlter Getreideabgaben hängt aber
von dienstlichen, dem Willen des Steuerzahlers völlig entrückten
Umständen ab; deshalb erscheint es bedenklich, in Troòiú|LiaToç
schlechthin eine Gebühr für das Lagern von gezahlten Getreideabgaben
zu sehen. Natürlicher wäre es, diese Abgabe als eine
„Versäumnisgebühr“ zu erklären.
In BGU. 977 (um 162 n. Ghr.)i scheint diese Abgabe tatsächlich
von einer Zeitdauer abhängig zu sein (Z. 9ff.); [‘Po]u-TiXiuui
TToXuKpáiei aT^parrijYnffavTi [. . . . èXjácrcra) upofféGeTo unèp
(f]pi[apTaß(ag])^ TTOÒi0|u(aToç) òià Xófou [( )|arí]vo\j^ êujç 'AòpiavoO^
r) (êiouç) GeoO AòpiavoO (nupoO) kò" ktX. Ein abschließendes Urteil
über die Art der Abgabe 7TOÒií))LiaToç läßt sich jedenfalls auf Grund
der bisherigen Zeugnisse® nicht abgeben.
Eine andere Gebühr, die mit der Lagerung der Giroguthaben
im Staatsspeicher in Verbindung stehen könnte, ist die aus ptolemäischer
Zeit bekannte Gebühr peraßoXpg dvm oiKÍaç eîç tò
òúipa, die in P. Teb. 1123 (1. Jahrh. v. Chr.) wiederholt vorkommt.
Diese Urkunde ist eine Zusammenstellung der Einnahmen verschiedener
Dörfer, teils Geldeinnahmen, teils Getieideeinnahmen. Die
Zusammenstellung muß also bei einer den Staatsspeichern und der
Staatskasse Vorgesetzten Stelle angefertigt worden sein®. Kenntlich
sind die Einnahmen vom 4. eines nicht genannten Monats aus TaXei
und vom 6. desselben Monats aus KepKeoffîpiç. Für die letzteren
Einnahmen lautet der Text (Z. 11 ff.):
‘ Z. 2 ergänze [oiTopeTjpiIiv.
® Berichtigung von Grenfell und Hunt, P. Teb. II S. 157.
® Der Zeitraum von x Monaten.
* d. i. Choiak.
® vgl. die weiteren Belegstellen bei Grenfell und Hunt, P. Teb. II 339,
17 Anm.
® vgl. Abschn. 12.