einem Stückzoll unterliegenden Hüte sowie Reiher- oder
Straußenfedern der T.Nr. 5531. Besonderes gilt auch für
Tabak und Tabakwaren. (Vgl. hierzu 8 1 Abs. 2 P.Z.O.)
Mehrere gleichartige nach diesen Grundsätzen zollfrei zu
lassende Sendungen werden selbst dann, wenn sie gleichzeitig
für denselben Empfänger eingehen, nicht zusammengerechnet
und verzollt, sondern zollfrei gelassen, wenn nur jede einzelne
Sendung für sich betrachtet die Voraussetzungen der Zollfreiheit
erfüllt (S 1 Abs. 5 P.Z.O.).
Beim Ausgange zollpflichtiger Waren
mit der P oft ~ ein Fall, der z. B. bei Versendung unverzollter
Waren von einem Zollager nach dem Auslande oder
im Veredelungsverkehr häufiger vorkommt ~ bedarf es zwar
grundsätzlich eines gewöhnlichen Begleitscheines (§ 17 P.Z.O.).
Durch preußischen Finanzministerialerlaß (Preuß. Zentralblatt
1910 S. 592 und S. 450) ist aber für diese Fälle
ein einfacheres Verfahren zugelassen. Danach muß der Absender
das Paket nebst zwei Inhaltserklärungen der zuständigen
Zollstelle vorführen, die es dann abfertigt, verschließt und
mit einem roten Zettel beklebt, der den Aufdruck „In Deutschland
zollpflichtig“ trägt. Die Postbegleitadresse ist mit einem
gleichen Zettel beklebt. Danach kann der Absender das Paket
zur Post bringen, die die Übernahme bescheinigt. Die Beschei-Ez
uu t iu]
§ 17. Der Seeverkehr.
Der Zollverkehr von der See her muß infolge der Eigenart
des Beförderungsmittels und -weges stark abweichend von
den für den Landverkehr geltenden allgemeinen Vorschriften
geregelt werden.
Die Grundsätze geben die 88 74 bis 90 V.Z.G. Der
Regelung im einzelnen dient eine große Anzahl von örtlichen
Sondervorschriften, Hafenregulativen und dergl. Nur solche
können die bei jedem Hafen anders liegenden örtlichen Verhältnisse
des Hafens und seiner Einfahrten angemessen berücksichtigen.
Die folgende Darstellung kann daher nur einige allgemeinste
Hinweise geben.
Zunächst ist jeder Seehafen nebst seinen Einfahrten
Z oll str a ß e, auch gilt aus naheliegenden Gründen kein
Zeitenzw ang für den Eingangsverkehr von See her
(88 17 und 21 Buchst. e V.Z.G.). Daß das Ansageverfahren