Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

1. Kapitel. Begriff, Wesen, Aufgabe und Schranken der Sozialpolitik. 7 
greifen und durch Hebung der wirtschaftlichen Lage das Hinabgleiten 
zur „Hilfsbedürftigkeit“ verhindern. Kann sie dabei auch nicht voll 
ständig der Mittel entraten, die dem Charakter einer Gabe der Wohl 
tätigkeit nahekommen, so liegt doch der Nachdruck auf solchen Zu 
wendungen, die sich auf erworbene Rechtsansprüche stützen, und ein 
großer Teil ihrer Arbeiten und Leistungen besteht überhaupt nicht 
in geldlichen Zuwendungen. Nicht der Armenpflege sich einzugliedern, 
sondern die Notwendigkeit ihres Eingreifens durch Steigerung der 
Wohlfahrt zu vermindern, ist Absicht, Aufgabe und Wirkung der 
Sozialpolitik. 
§ 4. Schranken der Sozialpolitik. Die Sozialpolitik ist bei dem 
Streben, durch Steigerung der Wohlfahrt der arbeitenden Klassen (im 
weiteren Sinne des Wortes) die Klassenunterschiede abzuschwächen, 
nicht völlig ungehemmter Entwickelung und Betätigung fähig. Die 
Klassenunterschiede wirken über die Grenzen des einzelnen Staates 
hinaus, da in allen Kulturländern sich ähnliche Schichtungen der Ge 
sellschaft entwickelt haben. Aber die Sozialpolitik kann nicht zur 
„Weltwirtschaftspolitik“ werden; da jede Politik bestimmte Träger 
haben muß, die „Weltwirtschaft“ als solche aber derartiger Organe 
entbehrt, so findet jede Politik ihre Schranke zunächst in der räum 
lichen Ausdehnung des Gemeinwesens, dessen Interesse sie dient und von 
dessen Organen sie geführt wird. Das schließt nicht aus, daß zwischen 
den verschiedenen Gemeinwesen eine gegenseitige Beeinflussung, ja 
unter Umständen eine gegenseitige Vereinbarung stattfindet. Gerade 
bei der Sozialpolitik ist eine solche Beeinflussung von Staat zu Staat 
möglich und oft eingetreten. Die Sonderart des einzelnen Staatswesens 
und deshalb auch sein besonderes Bedürfnis bei der Auswahl der 
sozialpolitischen Maßnahmen wird aber dadurch nicht aufgehoben. Tat 
sächlich wird denn auch derselbe Grundgedanke, dessen Verwirklichung 
verschiedene Staatswesen für erforderlich halten, in jedem Staats 
gebiet im einzelnen anders ausgestaltet und durchgeführt. Der Gedanke 
einer obligatorischen Arbeiterversicherung beispielsweise ist in jedem 
der Staaten, die ihn aufgenommen haben, in besonderer und von dem 
Vorgehen der anderen abweichender Weise ausgebaut worden. Darin 
liegt, daß ungeachtet gegenseitiger Beeinflussung die Sozialpolitik eines 
jeden Staates an dessen räumliche Grenzen gebunden ist. Man würde 
das nicht besonders aussprechen müssen, wenn nicht der Gedanke an 
ein derartiges internationales sozialpolitisches Zusammenwirken, daß 
dadurch die Grenzen der Staatswesen verwischt werden, schon wieder 
holt aufgetaucht wäre. 
Wichtiger als diese mehr äußerliche Schranke sind die sachlichen 
und persönlichen Grenzen, die der sozialpolitischen Arbeit und Leistungs 
fähigkeit gezogen sind. Alle sozialpolitischen Maßnahmen von einiger
	        
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