1. Kapitel. Begriff, Wesen, Aufgabe und Schranken der Sozialpolitik. 7
greifen und durch Hebung der wirtschaftlichen Lage das Hinabgleiten
zur „Hilfsbedürftigkeit“ verhindern. Kann sie dabei auch nicht voll
ständig der Mittel entraten, die dem Charakter einer Gabe der Wohl
tätigkeit nahekommen, so liegt doch der Nachdruck auf solchen Zu
wendungen, die sich auf erworbene Rechtsansprüche stützen, und ein
großer Teil ihrer Arbeiten und Leistungen besteht überhaupt nicht
in geldlichen Zuwendungen. Nicht der Armenpflege sich einzugliedern,
sondern die Notwendigkeit ihres Eingreifens durch Steigerung der
Wohlfahrt zu vermindern, ist Absicht, Aufgabe und Wirkung der
Sozialpolitik.
§ 4. Schranken der Sozialpolitik. Die Sozialpolitik ist bei dem
Streben, durch Steigerung der Wohlfahrt der arbeitenden Klassen (im
weiteren Sinne des Wortes) die Klassenunterschiede abzuschwächen,
nicht völlig ungehemmter Entwickelung und Betätigung fähig. Die
Klassenunterschiede wirken über die Grenzen des einzelnen Staates
hinaus, da in allen Kulturländern sich ähnliche Schichtungen der Ge
sellschaft entwickelt haben. Aber die Sozialpolitik kann nicht zur
„Weltwirtschaftspolitik“ werden; da jede Politik bestimmte Träger
haben muß, die „Weltwirtschaft“ als solche aber derartiger Organe
entbehrt, so findet jede Politik ihre Schranke zunächst in der räum
lichen Ausdehnung des Gemeinwesens, dessen Interesse sie dient und von
dessen Organen sie geführt wird. Das schließt nicht aus, daß zwischen
den verschiedenen Gemeinwesen eine gegenseitige Beeinflussung, ja
unter Umständen eine gegenseitige Vereinbarung stattfindet. Gerade
bei der Sozialpolitik ist eine solche Beeinflussung von Staat zu Staat
möglich und oft eingetreten. Die Sonderart des einzelnen Staatswesens
und deshalb auch sein besonderes Bedürfnis bei der Auswahl der
sozialpolitischen Maßnahmen wird aber dadurch nicht aufgehoben. Tat
sächlich wird denn auch derselbe Grundgedanke, dessen Verwirklichung
verschiedene Staatswesen für erforderlich halten, in jedem Staats
gebiet im einzelnen anders ausgestaltet und durchgeführt. Der Gedanke
einer obligatorischen Arbeiterversicherung beispielsweise ist in jedem
der Staaten, die ihn aufgenommen haben, in besonderer und von dem
Vorgehen der anderen abweichender Weise ausgebaut worden. Darin
liegt, daß ungeachtet gegenseitiger Beeinflussung die Sozialpolitik eines
jeden Staates an dessen räumliche Grenzen gebunden ist. Man würde
das nicht besonders aussprechen müssen, wenn nicht der Gedanke an
ein derartiges internationales sozialpolitisches Zusammenwirken, daß
dadurch die Grenzen der Staatswesen verwischt werden, schon wieder
holt aufgetaucht wäre.
Wichtiger als diese mehr äußerliche Schranke sind die sachlichen
und persönlichen Grenzen, die der sozialpolitischen Arbeit und Leistungs
fähigkeit gezogen sind. Alle sozialpolitischen Maßnahmen von einiger