läßt. Wenn 6 die jährliche Grundrente, Z der Zins vom
hundert und W der gemeine Wert sind, so sind:
L = oder E =I = (
Steht der Bankzins auf 6. v. H. und die Grundrente
beträgt 180 Mark jährlich, so muß der gemeine Wert des
Grundstücks 3000 sein, denn:
180 -. 100C _ g000
6
Ist dagegen der Wert des Grundstücks 3000 Mark und
man will die Höhe der Grundrente ermitteln, so ist deren
Höhe nach der zweiten Gleichung 180 Mark, denn:
3000 . 6
1% T gz.80
Steigt der Zins, so muß der Wert des Grund und
Bodens fallen. Fällt der Zins, so muß der Wert des Bo-
dens im gleichem Maße steigen. Im vorliegendem Falle
würde bei gleichem Ertrage, wenn der Zins auf 9 v. H.
steigt, der Wert des Grundstücks auf 2000 Mark sinken.
Fällt der Zins auf 4% oder 3 v. H., so muß der Wert auf
4000 oder 6000 Mark steigen. Man hat nur nötig, den ge-
änderten Zins von hundert in die erste Gleichung einzu-
stellen, um zu diesen Ergebnissen zu kommen, die sich
aus der Art ergeben, wie Grundstückpreise entstehen. Man
kann auf diese Weise aus der bekannten Grundrente mit
siemlicher Sicherheit den gemeinen Wert eines Grund-
stückes ermitteln, wie man umgekehrt aus dem gemeinem
Wert die Höhe der Grundrente und damit die zu er-
hebende Grundsteuer feststellen kann. Es sollte mich
freuen, wenn diese Angaben dazu beitragen, den Zusam-
menhang zwischen Grundrente, Zins und Bodenwert
deutlicher zu machen.
ZZZ