Full text: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

Einleitung. 
Gesellschaft und Staat. 
Der Mensch kann isoliert seine höheren Kulturzwecke nicht er- 
reichen, er vermag‘ dies als £@ov molttıx6y nur in der Vereinigung einer 
grösseren Zahl von Personen zu gegenseitiger Unterstützung. Schon 
das Tier zeigt ein Koalitionsbedürfnis, indem es sich in Herden 
sammelt und unter die Führung des Stärksten stellt. Bei einzel- 
nen Gattungen ist diese Vereinigung zu gemeinsamer Thätigkeit be- 
zanntlich in bewunderungswürdiger Weise ausgebildet, wie bei Bienen, 
Ameisen u. a, bei denen man eine weitgehende Arbeitsorganisation 
und besonders entwickelte Arbeitsteilung beobachten kann. In viel 
höherem Masse tritt dieses Bedürfnis bei dem Menschen hervor und 
um so mehr, je höher die Kulturstufe ist, auf welcher er steht. Als 
vernunftbegabtes Wesen besitzt er Selbsterkenntnis und die Fähigkeit, 
in den Erscheinungen den ursächlichen Zusammenhang zu erkennen. 
Er kann seine Triebe und Bedürfnisse, wie seine Leistungsfähigkeit 
ermessen und die Folgen seines Thuns und Treibens durch Kombi 
nation vorausberechnen. Deshalb erkennt er früh, dass er Höheres nur 
durch Vereinigung der Kräfte zu gemeinsamem Handeln erreicher. 
kann, Dies wird aber nur fruchtbringend sein, wenn in der gemein- 
Samen Thätigkeit eine gewisse Ordnung waltet, die dem. Einzelnen zwar 
in seinem Thun bestimmte Schranken zieht, damit zugleich aber einer: 
Jeden vor Uebergriffen des Anderen schützt und Normen für die ge- 
meinsam Handelnden aufstellt. Auch bei den Wilden zeigt sich solche 
Ordnung in der Familie, die der Hausvater förmlich despotisch leitet. 
Sind eine grössere Zahl von Familien eines Stammes zu einer Dorfge- 
Meinschaft zusammen vereinigt, so bilden sich aus Brauch und Sitte 
für ihr Verhalten Regeln heraus, die eine Ergänzung und Erweiterung 
arfahren, sobald verschiedene Stämme miteinander in einen friedlichen 
Verkehr, besonders in den des Tauschhandels treten, So entsteht in 
den zusammenlebenden Stämmen „eine bürgerliche Gesellschaft,“ die 
Sich bewusst oder unbewusst eine „Äussere Regelung“ gegeben hat, so- 
wohl für den allgemeinen persönlichen Verkehr, wie für bestimmte 
tinzelne Handlungen, 
Conrad, Grundriss d, polit. Oekanomie, IT. Teil. 28. Aufl. 
zesellschaft.
	        
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