fullscreen: Finanzwissenschaft

5, 4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
Nach Stamp*) (und Seligman) ist eine zweifache Bewegung 
wahrnehmbar, bei der Lokalbesteuerung von den Personalsteuern zu 
den Realsteuern, bei der staatlichen Besteuerung von den Real- 
steuern zu den Personalsteuern. 
Steuersystem perhorreszieren (Wolf), halten andere dies für das zweckmäßigste 
(Meier). Reitzenstein empfiehlt als, zweckmäßigstes Vorgehen Zuschläge 
zur staatlichen Einkommensteuer. Heitz will die Einkommensteuer für die Ge- 
meinde, die Vermögenssteuer für den Staat in Anspruch nehmen. Metz wünscht 
Zuschläge und selbständige Steuern kombiniert, in der Weise, daß jene die Regel 
bilden sollen. Nasse wünscht das Anlehnen an das staatliche Steuersystem bei 
den Personalsteuern, aber nicht bei den Realsteuern, Wolf verwirft gerade das 
Anlehnen an die Personalsteuern, Meier, Wolf, Jura verwerfen die indirekten 
Steuern, Bruch, Reitzenstein, Heitz lassen sie in gewissem Maße zu, 
Metz will sie wenigstens dort belassen, wo sie schon bestehen. Auf Grund dieser 
Gutachten wurden in der Tagung des Vereins vom Jahre 1877 folgende Be- 
schlüsse gefaßt: Staatsgesetz soll jene Steuern festsetzen, die die Gemeinden in 
Anspruch nehmen dürfen; namentlich sollen in Betracht kommen spezielle Bei- 
träge von Interessenten, Realsteuern auf Grund und Haus, Personalsteuern; es 
ist festzusetzen, in welchem Verhältnisse die verschiedenen Einnahmequellen in 
Anspruch genommen werden können mit Rücksicht darauf, daß die Realsteuern 
beiläufig die wirtschaftlichen Auslagen der Gemeinde decken sollen; Beiträge 
und Realsteuern sollen unabhängig vom staatlichen Steuersystem festgesetzt 
werden, die Personalsteuern aber und namentlich die Einkommensteuer in An- 
lehnung an das Staatssteuersystem. — Von älteren Schriftstellern sei hier noch 
der Stellungnahme von Gneist®), Bilinski”), Friedberg‘) und Walker‘) 
ged cht. Gneist tritt für das engliche System ein und empfiehlt vorläufig Zu- 
schläge zu den Staatssteuern. Hierdurch ist die Gefahr der Doppelbesteuerung 
am leichtesten zu vermeiden, dann ist der Gerechtigkeit genug getan, denn die 
Ausgaben der Gemeinde sind in erster Linie dem Grund- und Hausbesitz von 
Vorteil. Bilinski findet zwischen den Aufgaben des Staates und der Gemeinde 
keinen prinzipiellen Unterschied. Die Pflicht zu den Lasten der Gemeinde bei- 
zutragen ist darum dieselbe wie die, zu den Lasten des Staates beizutragen. 
Die Steuer soll eine Personalsteuer sein, außerdem eine Vermögenssteuer nach 
dem realen Vermögen. Die Realsteuern sollen ganz selbständig eingerichtet 
werden. Außerdem wünscht er eine Luxussteuer. Zuschläge und Verzehrungs- 
steuern verwirft er. Walker sieht gleichfalls keinen Unterschied zwischen 
Staat und Gemeinden, darum soll auch die Gemeinde nach der Leistungsfähigkeit 
besteuern; hierzu ist die Einkommensteuer am geeignetsten, die auch durch den 
Staat in Form von Zuschlägen in Anspruch genommen werden soll. Nach Fried- 
berg ‚erfüllt die Gemeinde zum Teil allgemeine Aufgaben, zum Teil spezielle 
Aufgaben, die namentlich den Grund- und Hausbesitzern zugute kommen. Zu 
den allgemeinen Ausgaben soll jedes Gemeindemitglied seiner Leistungsfähigkeit 
nach beitragen, jene Ausgaben, welche hauptsächlich den Besitzern nützen, sollen 
diese decken. Dem ersten Zwecke sollte eine mit einer Vermögenssteuer kom- 
binierte progressive Einkommensteuer dienen als Besteuerung der höheren Klassen, 
während die unteren Klassen eine Klassensteuer und eine möglichst einfache 
Verzehrungssteuer zahlen sollten. Zur Besteuerung des Grundbesitzes soll eine 
selbständige Realsteuer eingeführt werden. Diese Steuer soll. repartiert werden. 
Die gänzliche Überlassung der Grund- und Haussteuer an die Gemeinde befür- 
wortet er nicht. Mit der Frage der Kommunalfinanzen beschäftigen sich die 
Bände 125—130 der Schriften des Vereins für Sozialpolitik. 
*), Die preußische Finanzreform. Berlin 1881. 
>) Die Gemeindebesteuerung und deren Reform. Leipzig 1878, 
°) Die Besteuerung der Gemeinden. Berlin 1877. 
°) Die Besteuerung der Gemeinden. Berlin 1877. 
lı a. a. O0. S. 21. 
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