Contents: Der Salzhandel, die Salinen und Salzbergwerke Württembergs im 19. Jahrhundert

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ringer war. Ein richtiger Ueberblick über die wirtschaftlichen Wirkungen des 
Gesetzes war ferner aus dem Grunde nicht zu erreichen, weil sich am 1. Januar 
1868 auf sämtlichen preußischen Salzniederlagen große Salzvorräte befanden, 
die für eine längere Zeit den Bedarf befriedigen konnten. Im ersten Anfang 
waren daher die Konknrrenzaussichten der württembergischen Salinen auf Preußen 
gerichtet nicht gerade günstig. Nur das denaturierte Steinsalz, das steuerfrei 
und daher sehr niedrig im Preise war, fand sowohl im Inland, wie Ausland 
einen lebhaften Absatz. 
Trotz der durch das neue Salzsteuergesetz völlig veränderten wirtschaftlichen 
Grundlage war es der Preispolitik der württembergischen Staatssalinen dennoch 
geglückt, im großen und ganzen in den Städten und Dörfern den Einzelver 
kaufspreis von 3 kr. per Pfund Salz aufrechtzuerhalten. Allerdings nicht in 
allen Fällen, da ja den Salinenverwaltungen ein positives Recht fehlte, den 
Salzhändlern den Verkaufspreis vorzuschreiben und ihnen so eine Grenze für 
ihren Handelsgeivinn zu stecken. Die Konkurrenzmöglichkeit zwang hier die 
Salinenverwaltungen zu mancher Rücksichtnahme gegenüber den Salzhändlern. 
Jedenfalls war es erfreulich, daß der Einzelverkaufspreis für Kochsalz in Würt 
temberg im allgemeinen niedriger war als in den Nachbarstaaten. Allein es 
war dies doch nur durch manches Opfer zu erreichen. So waren die Salinen 
verwaltungen unter dem Druck der Konkurrenz in manchen Fällen genötigt, 
Frachtrückvergütungen zu geivähren. Es wurde also teilweise oder ganz die 
Fracht von der Salinenkasse getragen. Diese unumgängliche Maßnahme sollte 
bald zu einer sehr erheblichen finanziellen Belastung des Salinen-Etats führen. 
Die praktische Regelung des Salzwesens in Württemberg, welche mit der 
Aufhebung des Salzmonopols notwendig wurde, erfuhr ihre grundlegende Ge 
staltung nach den Vereinbarungen vom 8. Mai 1867, die zwischen den Zoll 
vereinsstaaten getroffen worden waren Z. Nach Maßgabe dieser Bestimmungen 
errichtete Württemberg für jedes seiner 6 Salzwerke: Hall, Wilhelmsglück, 
Friedrichshall, Clemenshall, Sulz und Wilhelmshall ein besonderes „Salzsteuer 
amt". Es erwies sich als zweckmäßig, mit der Führung der Geschäfte des 
Salzsteueramtes einen Beamten der Salinenverwaltung zu betrauen, in der Regel 
den Einnehmer. Stcuertechnisch und verwaltungsmäßig standen die Salzsteuer 
ämter zu dem nächst gelegenen Hauptzollamt in den: Verhältnis einer Unter- 
hebestelle. So war das Salzsteueramt von Friedrichshall und Clemenshall dem 
Hauptsteueramt Heilbronn untergeordnet. Wo nicht unmittelbar ein Haupt- 
steueramt wirkte, trat das an dessen Stelle stehende Kameralamt. In dieser 
Hinsicht war für die Saline Hall und das Steinsalzbergwerk Wilhelmsglück das 
Kameralamt Hall zuständig; für die Saline Sulz war das.Kameralamt Sulz 
und für die Saline Wilhelmshall das Kameralamt Rottweil als vorgesetzte Be 
hörde ausschlaggebend. Auf jedem Salzsteueramt waren außerdem besondere 
Steueraufsichtsbeamte, wie Kontrolleure und Steueraufseher tätig, welche als 
Aufsichtsorgane bei den steuerlichen Maßnahmen zu wirken hatten. Dienstlich 
waren diese Beamten dem nächstgelegenen Hauptzollamt oder Kameralamt unter 
geordnet. Nach den vertraglich getroffenen Vereinbarungen waren für diese 
Beamten folgende Besoldungen vorgesehen, die von der Zollvereinskasse bestritten 
wurden. 
1) Verhandlungen d. württ. Kammer d. Abg. Jahr 1870. II. Beil.-Bd. S. 439. 
Neumann, Salzbergbau und Salinentvesen in Württemberg. 5
	        
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