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ringer war. Ein richtiger Ueberblick über die wirtschaftlichen Wirkungen des
Gesetzes war ferner aus dem Grunde nicht zu erreichen, weil sich am 1. Januar
1868 auf sämtlichen preußischen Salzniederlagen große Salzvorräte befanden,
die für eine längere Zeit den Bedarf befriedigen konnten. Im ersten Anfang
waren daher die Konknrrenzaussichten der württembergischen Salinen auf Preußen
gerichtet nicht gerade günstig. Nur das denaturierte Steinsalz, das steuerfrei
und daher sehr niedrig im Preise war, fand sowohl im Inland, wie Ausland
einen lebhaften Absatz.
Trotz der durch das neue Salzsteuergesetz völlig veränderten wirtschaftlichen
Grundlage war es der Preispolitik der württembergischen Staatssalinen dennoch
geglückt, im großen und ganzen in den Städten und Dörfern den Einzelver
kaufspreis von 3 kr. per Pfund Salz aufrechtzuerhalten. Allerdings nicht in
allen Fällen, da ja den Salinenverwaltungen ein positives Recht fehlte, den
Salzhändlern den Verkaufspreis vorzuschreiben und ihnen so eine Grenze für
ihren Handelsgeivinn zu stecken. Die Konkurrenzmöglichkeit zwang hier die
Salinenverwaltungen zu mancher Rücksichtnahme gegenüber den Salzhändlern.
Jedenfalls war es erfreulich, daß der Einzelverkaufspreis für Kochsalz in Würt
temberg im allgemeinen niedriger war als in den Nachbarstaaten. Allein es
war dies doch nur durch manches Opfer zu erreichen. So waren die Salinen
verwaltungen unter dem Druck der Konkurrenz in manchen Fällen genötigt,
Frachtrückvergütungen zu geivähren. Es wurde also teilweise oder ganz die
Fracht von der Salinenkasse getragen. Diese unumgängliche Maßnahme sollte
bald zu einer sehr erheblichen finanziellen Belastung des Salinen-Etats führen.
Die praktische Regelung des Salzwesens in Württemberg, welche mit der
Aufhebung des Salzmonopols notwendig wurde, erfuhr ihre grundlegende Ge
staltung nach den Vereinbarungen vom 8. Mai 1867, die zwischen den Zoll
vereinsstaaten getroffen worden waren Z. Nach Maßgabe dieser Bestimmungen
errichtete Württemberg für jedes seiner 6 Salzwerke: Hall, Wilhelmsglück,
Friedrichshall, Clemenshall, Sulz und Wilhelmshall ein besonderes „Salzsteuer
amt". Es erwies sich als zweckmäßig, mit der Führung der Geschäfte des
Salzsteueramtes einen Beamten der Salinenverwaltung zu betrauen, in der Regel
den Einnehmer. Stcuertechnisch und verwaltungsmäßig standen die Salzsteuer
ämter zu dem nächst gelegenen Hauptzollamt in den: Verhältnis einer Unter-
hebestelle. So war das Salzsteueramt von Friedrichshall und Clemenshall dem
Hauptsteueramt Heilbronn untergeordnet. Wo nicht unmittelbar ein Haupt-
steueramt wirkte, trat das an dessen Stelle stehende Kameralamt. In dieser
Hinsicht war für die Saline Hall und das Steinsalzbergwerk Wilhelmsglück das
Kameralamt Hall zuständig; für die Saline Sulz war das.Kameralamt Sulz
und für die Saline Wilhelmshall das Kameralamt Rottweil als vorgesetzte Be
hörde ausschlaggebend. Auf jedem Salzsteueramt waren außerdem besondere
Steueraufsichtsbeamte, wie Kontrolleure und Steueraufseher tätig, welche als
Aufsichtsorgane bei den steuerlichen Maßnahmen zu wirken hatten. Dienstlich
waren diese Beamten dem nächstgelegenen Hauptzollamt oder Kameralamt unter
geordnet. Nach den vertraglich getroffenen Vereinbarungen waren für diese
Beamten folgende Besoldungen vorgesehen, die von der Zollvereinskasse bestritten
wurden.
1) Verhandlungen d. württ. Kammer d. Abg. Jahr 1870. II. Beil.-Bd. S. 439.
Neumann, Salzbergbau und Salinentvesen in Württemberg. 5