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XILX. Akkordarbeit.
Arbeitern und Arbeiterinnen sind für dieselbe Arbeit
selben Stücklöhne zu zahlen. Im übrigen gilt Ab—
(Akkordarbeit) des Hauptvertrages.
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Wenn ein Arbeitnehmer länger als eine halbe Stunde
eit warten muß, so hat er Anspruch auf Vergütung der
it. Die Umstellzeit der Maschinen wird voll bezahlt.
der Saugermaschinen wird vergütet mit 1 Stunde, bei
verstellbaren und schnellaufenden Briefumschlag—
ummiermaschinen mit 126 Stunden Lohn. Die Ver—
erfolgt für die Akkordarbeiler nach Ziffer 17 des Haupt—
8.
XX. Warfezeit.
weit bisher die Wartezeit in die Akkordsätze eingerechnet
ibt es bei dieser Regelung.
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XXI. Heimarbeit.
Heimarbeit ist möglichst zu beseitigen. Heimarbeitern
marbeiterinnen dürfen nicht niedrigere Stücklöhne ge—
erden als Werkstättenarbeitern. Den Heimarbeitern
imarbeiterinnen darf nicht mehr Arbeit zugewiesen
als sie in der tariflich festgesetzten Arbeitszeit zu leisten
Lage sind. Der gefetzlichen Vertretung der Arbeiter—
s Betriebes steht eine Kontrolle hierüber und über die
Zahlung der tariflichen Löhne zu.
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XXII. Ferien.
Bezüglich der Feriengewährung gelten die Bestim—
des Hauptvertrages.
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Die allgemeinen Bestimmungen dieses Zusatzvertrages
pie der Hauptvertrag bis zum 31. August 1928. Die
rgesehenen Bestimmungen über die Kündigungsfrist
XXIII. Güulligkeitsdauer.
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