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10. Um Entlassungen zu vermeiden, kann die Arbeitszeit
für die gesamte Arbeiterschaft oder abteilungsweise oder für
Teile der Arbeiterschaft verkürzt werden.
11. Die Verkürzung der Arbeitszeit darf in der Regel
nicht einzelne Arbeiter treffen; insbesondere darf sie nicht zu
einer Schikane gegen einzelne Arbeiter führen. Hierüber zu
wachen und gegebenenfalls Einspruch zu erheben, ist die ge—
setzliche Vertretung der Arbeiterschaft des Betriebes befugt.
12. Die Wiederanordnung der regelmäßigen Arbeitszeit
ist dem Personal spätestens am Tage vorher für den folgenden
Tag bekanntzugeben.
III. Entlohnung.
13. Die Entlohnung erfolgt im Akkord- oder Stundenlohn.
Es wird nur die wirklich geleistete Arbeitszeit bezahlt, sofern
nicht andere Bestimmungen in diefem Vertrage getroffen sind.
14. Mit Bezug auf 8 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches
vom 18. August 1896 ist vereinbart: Als zu entschädigende
Verhinderung an der Dienstleistung wird angesehen die Er—
füllung der folgenden staatlichen und kommunalen Pflichten,
soweit sich diese nicht außerhalb der Arbeitszeit erledigen lassen
und Gebühren hierfür nicht gezahlt werden:
Anzeigen beim Standesamt in Geburts- und Sterbefällen,
soweit hierbei das Erscheinen des Betreffenden notwendig ist;
das Erscheinen auf Vorladung an Gerichtsstelle in Vor⸗
mundschafts⸗ und anderen nicht verschuldeten Angelegenheiten;
nicht verschuldete polizeiliche Vorladungen und Verneh—
mungen. Die erste Inanspruchnahme des Arztes im Einver—
nehmen mit der Betriebsleitung in unaufschiebbaren Fällen
bei plötzlich auftretenden heftigen Erkrankungen und bei Un—
glücksfällen während der Arbeitszeit.
In gleicher Weise wird die Beteiligung an der Beerdigung
der nächsten Familienangehörigen entschädigt.
15. Die Notwendigkeit der Verhinderung muß nach—
gewiesen werden. Für solche nachgewiesene Verhinderung wer—
den die Arbeitnehmer dahin entschädigt, daß ein Abzug vom
Lohn für die Zeit der Verhinderung nicht erfolgt. Doch darf
diese Zeit für die ganze Dauer der Verhinderung drei Stun—
den, in Städten mit' über 100 000 Einwohnern vier Stunden
nicht übersteigen. Bleibt der Arbeitnehmer länger als un—