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Ein Anspruch auf Bezahlung eines Feiertages besteht
uin ein solcher in die erste Arbeitswoche eines neu be⸗
Arbeiisverhältnisses fällt.
Arbeitnehmer, die am Tage vor oder nach einem
ohne begründete Entschuldigung und Anzeige fehlen,
m Anspruch auf Feiertagsbezahlung verwirkt.
* Die Feiertagsbezahlung erfolgt für Zeitlohn- und
beiter nach den in den Zusatzverträgen festgesetzten
hmen.
tokollnotiz: Zu Ziffer 57 und 66: Durch die Fassung
rn 57 und 66 soll nicht zum Ausdruck gebracht werden,
iebliche oder mit einzelnen Arbeitnehmern getroffene
treffende Vereinbarungen unmöglich werden.
XIII. Heimarbeit.
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Heimarbeit ist in der Regel nicht zulässig. Da, wo sie
vermeiden ist, soll sie in erster Linie an solche Per—
isgegeben werden, die wegen ihrer körperlichen Be—
it. wegen besonderer Familienverhältnisse, wie z. B.
r die Familie und Kindererziehung, im Betrieb nicht
können.
Die Heimarbeiter und Heimarbeiterinnen müssen für
ihnen zu leistenden Arbeiten dieselben Akkordlöhne er⸗
welche an die im Betriebe beschäftigten Personen zu
ind.
Es darf an die mit Heimarbeit Beschäftigten nicht
beit ausgegeben werden, als sie in der tariflich fest⸗
Arbeitszeit zu leisten in der Lage sind.
Heimarbeit darf an im Betrieb Beschäftigte nicht aus—
werden.
Den im Betrieb tätigen Personen ist berufliche Arbeit
b des Betriebes nicht gestattet.
Die Regelung der Heimarbeit gehört zum Wirkungs—
rgesetzlichen Vertretung der Arbeiterschaft des Be—
Bestimmungen des Tarifes finden auch für Heim—
sinngemäße Anwendung
*