Full text: Reichstarifvertrag für das deutsche Buchbindereigewerbe und verwandte Berufszweige (VDB-Tarif)

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Ein Anspruch auf Bezahlung eines Feiertages besteht 
uin ein solcher in die erste Arbeitswoche eines neu be⸗ 
Arbeiisverhältnisses fällt. 
Arbeitnehmer, die am Tage vor oder nach einem 
ohne begründete Entschuldigung und Anzeige fehlen, 
m Anspruch auf Feiertagsbezahlung verwirkt. 
* Die Feiertagsbezahlung erfolgt für Zeitlohn- und 
beiter nach den in den Zusatzverträgen festgesetzten 
hmen. 
tokollnotiz: Zu Ziffer 57 und 66: Durch die Fassung 
rn 57 und 66 soll nicht zum Ausdruck gebracht werden, 
iebliche oder mit einzelnen Arbeitnehmern getroffene 
treffende Vereinbarungen unmöglich werden. 
XIII. Heimarbeit. 
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Heimarbeit ist in der Regel nicht zulässig. Da, wo sie 
vermeiden ist, soll sie in erster Linie an solche Per— 
isgegeben werden, die wegen ihrer körperlichen Be— 
it. wegen besonderer Familienverhältnisse, wie z. B. 
r die Familie und Kindererziehung, im Betrieb nicht 
können. 
Die Heimarbeiter und Heimarbeiterinnen müssen für 
ihnen zu leistenden Arbeiten dieselben Akkordlöhne er⸗ 
welche an die im Betriebe beschäftigten Personen zu 
ind. 
Es darf an die mit Heimarbeit Beschäftigten nicht 
beit ausgegeben werden, als sie in der tariflich fest⸗ 
Arbeitszeit zu leisten in der Lage sind. 
Heimarbeit darf an im Betrieb Beschäftigte nicht aus— 
werden. 
Den im Betrieb tätigen Personen ist berufliche Arbeit 
b des Betriebes nicht gestattet. 
Die Regelung der Heimarbeit gehört zum Wirkungs— 
rgesetzlichen Vertretung der Arbeiterschaft des Be— 
Bestimmungen des Tarifes finden auch für Heim— 
sinngemäße Anwendung 
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