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barung errichtete Tarifschiedsgerichte oder das Tarifamt des
VDB. Das Tarifamt erhält einen unparteiischen Vorsitzenden.
Fiür Streitigkeiten aus dem Akkordtarif hat es seiren
Sitz in Leipzig, für Streitigkeiten aus dem Manteltarif in
Berlin.
XVII. Gülligkeilsdauer des Tarifes.
82. Dieser Hauptoertrag gilt bis zum 30. Juni 1930.
83. Wird der Vertrag nicht mindestens drei Monate vor
Ablauf gekündigt, dann gilt er jeweils für ein weiteres Jahr,
und zwar vom 1. Juli des einen bis zum 30. Juni des nächsten
Jahres.
84. Anträge auf Abänderung des Vertrages sind min—
destens drei Monate vor seinem Ablauf einzureichen. Mit
dem Inkrafttreten des Tarifes gelten alle vordem getroffenen
entgegenstehenden Abmachungen als aufgehoben.
XVIII. Schlußbestimmungen.
85. Es ist Pflicht beider Teile und deren Organe, im
Interesse des Berufes für die allgemeine Durchführung dieses
Vertrages einzutreten.
86. Neueintretende Firmen sind unter Aufhebung even⸗
tueller früherer Mehrbelastungen lediglich den Bestimmungen
des vorliegenden Vertrages unterworfen, sobald auch Ar—
beiten in Akkord verrichtet werden.
87. Eventuellen gesetzlichen Neuregelungen soll durch die
Bestimmungen des vorliegenden Vertrages nicht vorgegriffen
werden.
88. Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages wird der
Hauptvertrag vom 23. Juni 1927 durch die Bestimmungen
dieses Vertrages ersetzt.
Leipzig, den 28. Juni 1928.
Berband Deulscher Buchbindereibesitzer
gez. Wilhelm Preuß.
gez. Dr. jux. Dr. rex. pol. Zimmermann.
Berband der Buchbinder und Papierverarbeiter Deulschlands
gez. Otto Wienicke.
Graphischer Zentralverband
gez. Hornbach.