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VIERTER TEIL
b) Der Vorstand
Der Vorstand wird von der Generalversammlung in getrenntem Wahl-
gang der Mitglieder und der Arbeitgeber gewählt. Die Gruppe der Mit-
glieder umfasst 8 Vertreter und Ersatzmänner, jene der Arbeitgeber je
2 Vertreter und Ersatzmänner. Die Funktion des Vorstandes dauert
3 Jahre. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte mit Stimmenmehrheit den
Obmann. Auf Verlangen einer wenigstens 2 Mitglieder zählenden Minder-
heit‘ ist der Obmann-Stellvertreter aus dieser Minderheit zu wählen ($ 38
his 40).
Dem Vorstand steht die gesamte Verwaltung und Vertretung der Bruder-
lade mit Ausnahme jener Angelegenheiten zu, die der Beschlussfassung
der Generalversammlung oder gemeinsamer Beschlussfassung des Vor-
standes und des Überwachungsansschusses vorbehalten sind ($ 41).
ec) Der Überwachungsausschuss
Der Überwachungsausschuss zählt 5 Mitglieder, von denen 4 von den
Arbeitgebern und 1 von den Versicherten gewählt werden. Der Über-
wachungsausschuss ist berufen, die gesamte Gebarung bei Durchführung
der Krankenversicherung, namenzılich die genaue Einhaltung des Gesetzes
und der Satzung zu überwachen, die Buchführung und die Kassengebarung
zu untersuchen, den Rechnungsabschluss zu prüfen und über den Befund
an die Generalversammlung zu berichten ($ 44 und 45).
Einer gemeinsamen Sitzung des Vorstandes und Überwachungsausschusses
bleibt vorbehalten die Beschlussfassung über Ausgaben, welche den gesetz-
oder satzungsgemässen Rahmen überschreiten sowie über Kollektivver-
träge mit den Arbeitnehmern und den Ärzten ($ 46).
UNGARN
Die Krankenversicherung wird hier von der nationalen Versicherungs-
kasse vermittels ihrer örtlichen Unterstellen geführt. Es sind das die
Bezirkskassen und die Betriebskrankenkassen ; ferner bestehen noch Kassen
für die Bergarbeiter, die Tabakmanufakturen, die Staatsbahnen, die Post-
Telegraphen- und Fernsprechanstalt und die Flusschiffahrt. Endlich besteht
eine besondere Kasse des Franz-Joseph Spitals.
Die Errichtung von Bezirkskrankenkassen erfolgt durch die Staats.
verwaltung (Art. 119 des Gesetzes Nr. XIX vom 6. April 1907). Das Haupt-
versicherungsamt setzt Anzahl, Bezirk und Sitz der Bezirkskassen nach
Anhörung der Landesversicherungskasse fest. Während der kommuni-
stischen Herrschaft wurde das Hauptversicherungsamt aufgehoben ; seine
Verwaltungsbefugnisse sind auf das Ministerium für Sozialfürsorge und
Arbeit übergegangen, Seit 1919 haben Zahl und Sprengel der Distrikts-
kassen keine Änderung erfahren.
Die Errichtung von Betriebskrankenkassen ist Sache der Arbeitgeber
Jeder Inhaber eines oder mehrerer benachbarten Betriebe, der insgesam 1
wenigstens 300 versicherungspflichtige Arbeiter beschäftigt, hat eine Betriebs-
krankenkasse zu gründen (Art. 138). Die Verordnung Nr. 8254 von 1921
brachte die Einschränkung, dass Betriebskrankenkassen in Zukunft nur
in den Fällen einzurichten seien, wo dies einem besonderen Bedürfnis der
Versicherten entspricht und der Bestand der vorhandenen Bezirks- und
Vereinskrankenkassen nicht gefährdet erscheint. Wer weniger als 300
Versicherungspflichtige beschäftigt, kann zur Errichtung einer Betriebs-
krankenkasse nur verhalten werden, wenn sein Betrieb besondere Unfall.
oder Erkrankungsgefahr bedingt (Art. 139, Abs. 1).
Krankenkassen der Innungen und der privaten Körperschaften, die auf
Grund des Gesetzes XIV von 1891 gegründet waren, wurden durch das Gesetz
von 1907 aufgelöst, soweit sie nicht beim Inkrafttreten des Gesetzes wenig-
stens ein Jahr lang tätig gewesen waren und im letzten Jahr nicht mehr als
800 Mitglieder gezählt hatten. Neue Kassen dürfen nicht mehr eingerichtet
werden. Bestehen geblieben sind allein die Kasse des Franz-Joseph Spitals
and die Kasse der Handelsangestellten in Debreczin. Die Verordnung