Staatsrecht“!) und mit dem „Verhältnisse der Völkerrechtsquellen
zu den Quellen des nationalen Rechts“ und zur „nationalen
Rechtsprechung“. 2) Allein abgesehen davon, dass hier zum Theil
recht anfechtbare Sätze ausgesprochen werden, mangelt es der
Auseinandersetzung trotz vieler anregender Gedanken so sehr an
präciser Formulirung, dass kaum eine andere Behandlung der
Frage so sehr wie diese das Bedürfniss nach einer dogmatisch
ausreichenden Untersuchung nahelegt.
Immerhin etwas mehr Ausbeute gewähren einzelne Monogra-
phien, Alle, die ich im Auge habe, behandeln oder berühren
die Gebiete des Völker- oder des staatlichen Rechts, auf denen
der Zusammenhang beider vorhanden, ja die Erkenntniss dieses
Zusammenhangs oft gerade die Lösung schwieriger Probleme
allein ermöglicht. Es sind namentlich solche Fragen, die nach
der gebräuchlichen Ausdrucksweise eine völkerrechtliche und
eine staatsrechtliche „Seite“ zeigen, die zu den „Grenzgebieten “
des Völkerrechts und des Staatsrechts gehören, — die Lehren
von Souveränetät, Staatenverbindung, Staatsgebiet, Staatsser-
vituten, Staatsangehörigkeit, Bedeutung, Abschluss, Wirksam-
keit, Inhalt der Staatsverträge, meist Sechmerzenskinder der
Theorie, die bezeichnender Weise in der Litteratur sowohl des
Staatsrechts wie des Völkerrechts eine Rolle spielen.?) Vor
allem aber sind es die heute mit Eifer und Nachdruck be-
triebenen Sonderdisciplinen der einzelnen sogenannten „interna-
tionalen Rechte“, des internationalen Privat-, Straf- und Pro-
zessrechts, die um ihrer Natur willen geradezu darauf ange-
wiesen ‚sind, sich mit unserem Problem zu beschäftigen. Freilich
zeigt gerade ihr Beispiel, wie sehr es noch an einer klaren
Erkenniniss dieser Hauptfrage gebricht; denn kein. geringer
Theil der vielen wichtigen und unwichtigen Kontroversen jener
Specialwissenschaften, ja die manchmal verzweifelte Rathlosig-
i) 8. H. 1.8, 49 ff.
2) Ebenda S. 117 £., 120 £.
3) Citate wären hier überflüssig und platzraubend. Viele der einschlä-
gigen Schriften werden uns im Laufe der Abhandlung begegnen. Nur auf die
längeren Ausführungen bei Nippold, Der völkerrechtliche Vertrag. Bern 1894.
5. 65 ff, 80 ff, will ich verweisen. Freilich kommt auch dieser Schriftsteller
nicht viel weiter als zur Feststellung des Unterschieds zwischen Völkerrecht
aner-, Staats- und Privatrecht anderseits.