Metadata: Völkerrecht und Landesrecht

Staatsrecht“!) und mit dem „Verhältnisse der Völkerrechtsquellen 
zu den Quellen des nationalen Rechts“ und zur „nationalen 
Rechtsprechung“. 2) Allein abgesehen davon, dass hier zum Theil 
recht anfechtbare Sätze ausgesprochen werden, mangelt es der 
Auseinandersetzung trotz vieler anregender Gedanken so sehr an 
präciser Formulirung, dass kaum eine andere Behandlung der 
Frage so sehr wie diese das Bedürfniss nach einer dogmatisch 
ausreichenden Untersuchung nahelegt. 
Immerhin etwas mehr Ausbeute gewähren einzelne Monogra- 
phien, Alle, die ich im Auge habe, behandeln oder berühren 
die Gebiete des Völker- oder des staatlichen Rechts, auf denen 
der Zusammenhang beider vorhanden, ja die Erkenntniss dieses 
Zusammenhangs oft gerade die Lösung schwieriger Probleme 
allein ermöglicht. Es sind namentlich solche Fragen, die nach 
der gebräuchlichen Ausdrucksweise eine völkerrechtliche und 
eine staatsrechtliche „Seite“ zeigen, die zu den „Grenzgebieten “ 
des Völkerrechts und des Staatsrechts gehören, — die Lehren 
von Souveränetät, Staatenverbindung, Staatsgebiet, Staatsser- 
vituten, Staatsangehörigkeit, Bedeutung, Abschluss, Wirksam- 
keit, Inhalt der Staatsverträge, meist Sechmerzenskinder der 
Theorie, die bezeichnender Weise in der Litteratur sowohl des 
Staatsrechts wie des Völkerrechts eine Rolle spielen.?) Vor 
allem aber sind es die heute mit Eifer und Nachdruck be- 
triebenen Sonderdisciplinen der einzelnen sogenannten „interna- 
tionalen Rechte“, des internationalen Privat-, Straf- und Pro- 
zessrechts, die um ihrer Natur willen geradezu darauf ange- 
wiesen ‚sind, sich mit unserem Problem zu beschäftigen. Freilich 
zeigt gerade ihr Beispiel, wie sehr es noch an einer klaren 
Erkenniniss dieser Hauptfrage gebricht; denn kein. geringer 
Theil der vielen wichtigen und unwichtigen Kontroversen jener 
Specialwissenschaften, ja die manchmal verzweifelte Rathlosig- 
i) 8. H. 1.8, 49 ff. 
2) Ebenda S. 117 £., 120 £. 
3) Citate wären hier überflüssig und platzraubend. Viele der einschlä- 
gigen Schriften werden uns im Laufe der Abhandlung begegnen. Nur auf die 
längeren Ausführungen bei Nippold, Der völkerrechtliche Vertrag. Bern 1894. 
5. 65 ff, 80 ff, will ich verweisen. Freilich kommt auch dieser Schriftsteller 
nicht viel weiter als zur Feststellung des Unterschieds zwischen Völkerrecht 
aner-, Staats- und Privatrecht anderseits.
	        
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