Größe der Gemeinden und ihrer Finanzen. 285
kilometer, 10514 Kirchspiele umfassend. Die rheinischen Bürgermeistereien sind etwas
Ahnliches, nur kleiner, etwa 40 Geviertkilometer groß, die neuen preußischen Amts—
bezirke ebenso, etwa 20 — 40 Geviertkilometer. In Rußland ist neuerdings neben und
über die Dorf- die Samtgemeinde und der Kreis getreten. Die Samtgemeinden zumal
der Kronbauern haben durchschnittlich etwa 1000—1200 Seelen. In den Vereinigten
Staaten ging das Kommunalleben im Norden von den Dorffchaften und Kirchspielen,
im Süden von den Grafschaften aus, da hier der Großbesitz vorherrschte; jetzt ist, ent—
sprechend der dortigen dünnen Bevölkerung, die an die nördlichen Einrichtungen sich an—
lehnende township die Grundform des Gemeindelebens geworden; sie hat 92ÿ98 Ge—
viertkilometer mit einigen Hundert bis einigen Tausend Seelen; sie läßt bei zunehmender
Bevölkerung Städte und Schulbezirke in sich entstehen.
Wenn nun in Großbritannien die sämtlichen kommunalen Körperschaften 1867 —68
36, 1892-98 82 Mill. M, der Staat aber 1892 -98 91-106 Mill. M, in Frankreich
die Gemeinden 1871 998, 1885 1060, der Staat jedoch 1885 über 3000 Mill. Francs,
in Preußen die sämtlichen Stadt- und Landgemeinden 1883—84 378, der Staat
1098 Mill. Mark (ohne Reichsbudget) ausgaben, so erhellt wohl, wie sehr die lokalen
Gebietskörperschaften an finanzieller Bedeutung wuchsen, wie wenig sie aber noch den
Staat eingeholt haben. Freilich unsere großen Städte haben Finanzen, die an die
Budgets der größeren Staaten des 16.—518. Jahrhunderts heranreichen; Paris 1801
12, 1860 106, 1888 304 Mill. Francs, Berlin 1888 —-90 85 Mill. Einnahmen,
75 Mill. Mark Ausgaben, Boston 1889 —90 17,8 Mill. Doll. Ausgaben; selbst Städte
wie Mainz und Altona haben einen Etat von 8, und 4,5 Mill. Mark, mehr als zu
Luthers Zeiten ein mächtiger König. Aber dafür bewegen sich auch die Ausgaben
einer Dorfgemeinde und Landstadt noch immer in den bescheidensten Grenzen. —
An diese statistisch-historischen Größenangaben möchten wir nur ein vaar all—
gemeine Schlüsse und Bemerkungen knüpfen.
a) Die ältere Vorstellung, als ob die lokalen kleinen Ortsgemeinden in ihrer
Verfafsung allerwärts das Altere, Ursprünglichere seien, als ob durch deren Zusammen—
fassung etwa die Staaten sich gebildet hätten, ist nicht richtig. Die älteren Stämme
und Stammesbündnisse führten zuerst zu kleinen Kanton- oder Stadtstaaten, welche
Staat und Lokalgemeinde zugleich waren; innerhalb derselben brachten es die Orts—
gemeinden in älterer Zeit überhaupt nicht zu einem kräftigen Sonderleben, sondern
blieben Teile der Kantone. Erst im Mittelalter und in der neueren Zeit geschah
dies; es beruht darauf der die ganze neuere Volkswirtschaft und Staatsversassung
beherrschende Gegensatz von Stadt und Land, der dem Altertume fehlte. Aber auch
in der neueren Entwickelung sind der Gau, die Markgenossenschaft, die nordamerikanische
Grafschaft und toßnship und ähnliche größere Bezirke das Altere, innerhalb deren
erst nach und nach durch Differenzierung der Zwecke und Organe die kleineren Gemeinden
als selbständige Gebietskörperschaften entstanden und von Recht und Staat anerkannt
und geordnet wurden. Vollends in unserem Jahrhundert sind eine Menge kleinerer
und größerer Gebietskörperschaften absichtlich durch die Staatsverwaltung und Gesetz—
gebung geschaffen worden.
Die Vergrößerung der Staaten erfolgte einerseits durch Bündnisse ganzer Gebiete
und Völker untereinander, andererseits durch Eroberung, Staatsverträge, fürstliche Erb—
schaften, Kaufgeschäfte fürstlicher Familien, die meist ganze Grundherrschaften, Graf—⸗
schaften, Territorien betrafen.
Das Charakteristische des historischen Entwickelungsprozesses in Bezug auf die
Gebietskörperschaften ist der Umstand, daß je größer die Reiche und Staaten werden,
desto mehr eine komplizierte Hierarchie von größeren und kleineren Körperschaften über—
einander entsteht, die sich nun in die verschiedenen Aufgaben des politischen und wirt—
schaftlichen Gemeinschaftslebens teilen. Je höher die Verfassung der Staaten sich aus—
bildet, desto mehr erhalten die untergeordneten Körperschaften in gewissen, besonders
wirtschaftlichen Gebieten eine relative Selbständigkeit, müssen dafür aber in anderen