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Nichtrecipirende Blankettrechtssätze.
4.
Wir sprachen oben ausführlich von den Rechtsregeln, die in
Form eines Blanketts auf das Recht anderer Quellen „verweisen“,
ohne doch dadurch den Inhalt des fremden Rechts der eigenen
Rechtsordnung einzuverleiben!). Um nochmals ein Beispiel zu
geben: ein Strafgesetz lässt die Verfolgung gewisser im Auslande
verübter Missethaten von einem Antrage der „zuständigen“ Be-
hörde des Begehungslandes abhängen. (StGB. $4 Z. 3.) Ein
solches Gesetz verweist auf ausländische Kompetenznormen, macht
sie aber natürlich nicht zu inländischen.
Derartige Rechtssätze begegnen uns nun auch in grosser Zahl,
wenn wir den Zusammenhängen zwischen internationalem und
staatlichem Rechte nachgehen. Wir treffen sie als Verweisungen
des Landesrechts auf das Völkerrecht wie als Verweisungen des
Völkerrechts auf staatliche Normen, wenn auch Zahl und Be-
deutung der völkerrechtlichen Blankettrechtssätze höher zu veran-
schlagen ist als die der anderen.
Das Landesrecht, von dem wir zuerst in Kürze sprechen
wollen, bedient sich der Verweisung auf internationale Rechts-
regeln in zweierlei Weise. ;
Es fordert zunächst einmal — dem Charakter der meisten
nichtrecipirenden Blankettsätze entsprechend — vom Völkerrechte
die Ausfüllung eines unvollständig formulirten That-
bestandes. So sagt z. B. eine sächsische Verordnung?2): „Er-
1) S. oben S. 162,
2) Verordnung, das Verfahren in nichtstreitigen Rechtssachen betreffend,
vom 9. Januar 1865, 8 10.