Object: Völkerrecht und Landesrecht

SC 
Nichtrecipirende Blankettrechtssätze. 
4. 
Wir sprachen oben ausführlich von den Rechtsregeln, die in 
Form eines Blanketts auf das Recht anderer Quellen „verweisen“, 
ohne doch dadurch den Inhalt des fremden Rechts der eigenen 
Rechtsordnung einzuverleiben!). Um nochmals ein Beispiel zu 
geben: ein Strafgesetz lässt die Verfolgung gewisser im Auslande 
verübter Missethaten von einem Antrage der „zuständigen“ Be- 
hörde des Begehungslandes abhängen. (StGB. $4 Z. 3.) Ein 
solches Gesetz verweist auf ausländische Kompetenznormen, macht 
sie aber natürlich nicht zu inländischen. 
Derartige Rechtssätze begegnen uns nun auch in grosser Zahl, 
wenn wir den Zusammenhängen zwischen internationalem und 
staatlichem Rechte nachgehen. Wir treffen sie als Verweisungen 
des Landesrechts auf das Völkerrecht wie als Verweisungen des 
Völkerrechts auf staatliche Normen, wenn auch Zahl und Be- 
deutung der völkerrechtlichen Blankettrechtssätze höher zu veran- 
schlagen ist als die der anderen. 
Das Landesrecht, von dem wir zuerst in Kürze sprechen 
wollen, bedient sich der Verweisung auf internationale Rechts- 
regeln in zweierlei Weise. ; 
Es fordert zunächst einmal — dem Charakter der meisten 
nichtrecipirenden Blankettsätze entsprechend — vom Völkerrechte 
die Ausfüllung eines unvollständig formulirten That- 
bestandes. So sagt z. B. eine sächsische Verordnung?2): „Er- 
1) S. oben S. 162, 
2) Verordnung, das Verfahren in nichtstreitigen Rechtssachen betreffend, 
vom 9. Januar 1865, 8 10.
	        
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