Full text: error

Haushaltungsgegenstände, die schon gebraucht und Bestandteile des 
Mobiliars von Angehörigen eines der vertragschliessenden Teile sind, die im Be 
griffe sind, sich im Gebiete des anderen Teiles niederzulassen, sollen in dem letzteren 
keinerlei Eingangszoll unterworfen sein.*) 
) Vorschriften für den Einlass des Umzugsguts von Ausländern. 
Auf Grund des Zusatzvertrages zum deutsch-russischen Handels- und Schiffahrtsvertrage unter 
liegt gebrauchtes Hausgerät von Angehörigen der vertragschliessenden Staaten, die in das Gebiet des anderen 
Staates übersiedeln, in diesem letzteren keinen Einfuhrzöllen. 
Die im Art. 724 des Zollreglements für nach Russland zu dauerndem Aufenthalt übersiedelnde aus 
ländische Untertanen vorgesehenen Zollvergünstigungen, die bisher nur bis zu einem bestimmten Zollbetrage 
gewährt wurden, sind infolgedessen nach Inkrafttreten des Zusatzvertrages ohne Rücksicht auf die Höhe 
des Zollbetrages für das Umzugsgut in Anwendung zu bringen. 
Da die unbeschränkte zollfreie Einfuhr nunmehr auch anderen Vertragsstaaten zugute kommt, 
so hat der Finanzminister angeordnet, dass der zollfreie Einlass des gebrauchten Hausgeräts von nach Russ 
land übersiedelnden Angehörigen der meistbegünstigten Staaten mit besonderer, in jedem einzelnen Fall 
einzuholender Erlaubnis des Ministers zuzulassen ist, wobei dem Zolldepartement folgende Urkunden ein 
zureichen sind: 1. die Bescheinigung einer ausländischen oder russischen amtlichen Ferson oder Anstalt dar 
über, dass die betreffende Person oder Familie tatsächlich nach Russland übersiedelt, wobei für eine weib 
liche Ferson, die mit einem russischen Untertanen die Ehe schliesst, als solche Bescheinigung der vorschrifts- 
mässige Eheschein dienen kann, und 2. ein von der Polizeibehörde des ausländischen Wohnorts der Ueber 
siedelnden oder von dem zuständigen russischen Konsulat oder der Gesandtschaft oder Botschaft geprüftes 
Verzeichnis der zur Einfuhr bestimmten Gegenstände, wobei die genannten Stellen zu bescheinigen haben, 
dass die betreffenden Sachen dem Uebersiedelnden gehören und während seines Aufenthaltes in dem Lande, 
aus dem er übersiedelt, sein Hausgerät gebildet haben (C. 06, Nr. 2180). 
Einlass von PassagieTgut in Postpaketen. 
Auf die Frage eines Zollamts, wie beim Einlass von gebrauchtem Passagiergut zu verfahren ist, das 
in Postpaketen versandt wird, hat das Zolldepartement erklärt, dass Postpakete, in denen gebrauchte Sachen 
ermittelt werden, dem Plenum des Zollamts zur Durchsicht und zur Entscheidung der Frage vorzulegen sind, 
ob der Inhalt des Pakets alsF assagiergut anerkannt werden kann. Wird diese Frage bejaht, so ist der Empfänger 
aufzufordern, Urkunden vorzulegen, die beweisen, dass er sich vor kurzem im Auslande aufgehalten hat. 
Nach Beibringung solcher Beweise kann das Paket auf Grund einer Entscheidung des Vorstehers des Zoll 
amts gemäss Art. 906 des Zollgesetzes zollfrei herausgegeben werden. 
Dazu ist unter dem 1./14. März 1906 bestimmt, dass ausserdem nötig ist, dass diese Pakete dem 
Reisenden unmittelbar, d. h. innerhalb der Zeit folgen, die erforderlich ist, um die Sachen von dem Ort ihrer 
Absendung nach Russland zu schaffen. 
Besichtigung des Umzugsguts von nach Russland übersiedelnden Personen und 
Erhebung der Strafen für dessen unrichtige oder verspätete Eingangsanmeldung. 
Auf die Frage eines Zollamts, ob das Umzugsgut von nach Russland übersiedelnden Personen auf 
Grund von mündlichen Angaben oder auf Grund von Eingangsanmeldungen zu besichtigen ist, und ob die 
in den Art. 401 und 334 des Zollreglements vorgesehenen Strafeu zu erheben sind, falls Umzugsgut und Reise 
gepäck von dem Eigentümer als unbekannte Ware angemeldet wird oder die Eingangsanmeldung nicht in 
der vorgeschriebenen Frist erfolgt, hat das Zolldepartement folgende Weisungen erlassen: 
Alles Umzugsgut von Personen, die zu dauerndem Aufenthalte nach Russland übersiedeln, sowie 
von russischen Untertanen, die nach langem Aufenthalt im Ausland in die Heimat zurückkehren, ist, ebenso 
wie Reisegepäck, auf Grund mündlicher Angaben innerhalb 14 Tage vom Tage seiner Einfuhr aus dem Aus 
lande zu besichtigen.
	        
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