Contents: Der Salzhandel, die Salinen und Salzbergwerke Württembergs im 19. Jahrhundert

Verteilung. Und zwar erhielt das erste Viertel die herzogliche Kasse, das 
zweite Viertel die Salz-Verwaltung des betroffenen Ortes, das dritte Viertel 
die Salz-Kompagnie und das letzte Viertel der die Uebertretung Anzeigende. 
Auf derselben Grundlage war die Verteilung des beschlagnahmten Salzes zu 
vollziehen. Im übrigen hatte die Salz-Kompagnie für jede gelieferte Scheibe 
Salz an das zuständige Accise-Amt des Ortes eine Steuer von 6 kr. zu leisten. 
Die genaue Beobachtung der Vorschriften dieses Vertrages wurde allen Unter 
tanen zur dringendsten Pflicht gemacht. Der Vertrag wurde daher ans allen 
Rathäusern des Landes öffentlich angeschlagen. 
Der Vertrag scheint von Württemberg lange Zeit im vollen Umfange auf 
recht erhalten worden sein, bis im Jahre 1758 Württemberg wegen des billigeren 
Bezugs Salz von lothringischen Salinen kaufte. Dieser Vorgang veranlaßte 
Kurbayern „allen Handel und Wandel" mit Württemberg abzubrechen. Letzteres 
sah sich aus diesem Grunde bewogen, durch General-Reskript vom 30. September 
1758 den Vertrag mit der bayerischen Salz-Kompagnie für aufgehoben zu er 
klären. Kurbayern trat jedoch bald darauf mit dem Herzogtum Württemberg 
in Verhandlungen, die zur Folge hatten, daß bereits am 28. November 1758 
der alte Bertragszustand ivieder hergestellt wurde. 
Hier bleibt allerdings zu berücksichtigen, daß dieser Wein- und Salzhandels 
vertrag bald darauf im Jahre 1759 vertragsmäßig sein Ende erreichte. Es 
scheint, daß dieser Vertrag erst zwei Jahrzehnte später abermals erneuert 
wurde. Wenigstens konnte Verfasser für diese Zeit kein urkundliches 
Material feststellen, welches auf eine unmittelbare Erneuerung, die an sich sehr 
wahrscheinlich ist, hätte schließen lassen können. Das Kgl. Haus- und Staats- 
Archiv zu Stuttgart als die zuständige Stelle für eine solche Vertrags-Urkunde, 
besitzt jedenfalls nach Ermittlung des Verfassers keinen solchen sich unmittelbar 
an den Vertrag von 1747/1759 anschließenden Nenvertrag. Im späteren Ver 
lauf tritt nunmehr die kurbayerische Regierung selbst als Vertragschließende auf. 
In der weiteren geschichtlichen Entwicklung ist dann eines General-Reskriptes 
vom 9. Oktober 1781 zu gedenken, welches einen mit Kurbayern abge 
schlossenen Salz - und Wein Handels-Vertrag betraf x ). Dieses vom Herzog 
Karl von Württemberg erlassene General-Reskript suchte auch wieder den schwä 
bischen Weinbau, vornehmlich zu Gunsten der wohlfeilen Neckarweine, in jeder 
Weise zu heben. Die wesentlichen Grundlagen dieses Vertrages waren die, daß 
der schwäbische Wein in Bayern und das bayerische Salz in Württemberg zoll 
frei eingeführt werden konnten. Um in den Genuß dieser zollfreien Einfuhr 
einzutreten, mußten die Waren mit einem amtlichen Zertifikat begleitet sein, 
welches auf der Zollstation vorzuweisen war. Dagegen mußten die üblichen 
Chausseegelder und Brückenzölle beiderseits nach wie vor entrichtet werden. 
Württemberg gewährte außerdem den bayerischen Käufern für jeden Eimer 
schwäbischen Weines eine Geldprämie von 5 fl. Jedoch wurde diese Geldprämie 
nur dann wirksam, wenn der Wein von Privaten, nicht von Gemeinden oder 
Körperschaften verkauft morden war. 
Der württembergische Salzhandel lag um diese Zeit vornehmlich in den 
Händen einer großen Salzhandels-Gesellschaft der Firma Notter& Eo. 
1) Reyscher, Sammlung d. württ. Gesetze. Tübingen 1839, Band 17, I. Abteilg., 
S. 635.
	        
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