thumbs: Nationalökonomie (1.1915)

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S 35. 
Die Währung. 
Arten der 
Währung. 
Historische 
Entwicklung. 
M. Wolowsky, La question mon6taire. Paris 1869, 
9. Arendt, Die vertragsmäßige Doppelwährung, I. u. II. Berlin 1880. 
Biermer, Leitsätze zur Beurteilung der Währungsfrage. Berlin 1896, 
L. Helfferich, Zur Geschichte der Goldwährung. Berlin 1896. 
Ders., Geschichte der deutschen Geldreform. Leipzig 1898. 
E. de Laveleye, Le bimetallisme international. Paris 1881. 
Jahrbücher für Nationalökonomie 1880, N. F., Bd. I. Soetbeer, Die haupt- 
süchlichsten Probleme der Währungsfrage. Ebenda 1881, N. F., Bd. IL. Neuwirth, 
Jer Kampf um die Währung. 
Lexis, Der gegenwärtige Stand der Währungsfrage. Dresden 1896. 
Ottomar Haupt, La rehabilitation de l’argent, 1881. 
S, auch Literatur zu $ 34. 
Die Metallwährung kann sein 1. Silberwährung, wie sie bis 
1873 Deutschland hatte und noch jetzt in Indien besteht, d. h. das 
yesetzliche Zahlungsmittel ist aus Silber hergestellt, während Gold- 
münzen Ware sind. So hatten die Friedrichsdore in Preußen einen 
schwankenden Kurs gegenüber dem Taler, sie wurden bald mit 5 Talern 
19 Silbergroschen, bald mit 5 Talern 21 bezahlt. Sie kann 2. sein 
Goldwährung, wie sie in England, den Skandinavischen Reichen 
besteht und seit 1873 in Deutschland angestrebt wird und in der 
Hauptsache erreicht ist. Hier sind die Goldmünzen allein gesetzliches 
Zahlungsmittel, die Silbermünzen sind dagegen entweder Scheidemünze 
oder Ware mit schwankendem Kurse. Da in Deutschland bis 1907 
neben dem Goldgelde noch, aber ohne wesentliche Bedeutung, die 
Silbertaler gesetzliches Zahlungsmittel waren, so bestand solange die 
noch nicht ganz durchgeführte oder hinkende Goldwährung. Seit- 
dem sind die alten Silbertaler außer Kurs gesetzt. Die neugeprägten 
3 M.-Stücke sind Scheidemünze. Seit 1908..hat.. Deutschland mithin 
die volle Goldwährung. Die Währung kann sein 3. D oppelwährung 
der Bimetallısmus, wie er in der lateinischen Münzkonvention 
besteht, d. h. Münzen in beiden Metallen sind als gesetzliches Zahlungs- 
mittel anerkannt, wobei das Wertverhältnis zwischen beiden Metallen 
ER TA fixiert ist, wie in Frankreich nach dem Verhältnis von 1:15,6, 
ur vollständigen Durchführung der Doppelwährung ist erforderlich, 
daß die Ausmünzung in jedem Metalle von dem Publikum für eigene 
Rechnung verlangt werden kann, so daß dasselbe in der Lage ist, die 
Zirkulation bald des einen, bald des anderen Metalles durch Neu- 
ausprägung zu vermehren, Ist die Ausprägung nicht in beiden Me- 
tallen Privaten freigestellt, so bleibt die Doppelwährung eine hinkende. 
Bei gleicher Verwendung von Gold und Silber als gesetzlichem 
Zahlungsmittel, ohne daß das Wertyerhältnis der Geldsorten. gesetzlich 
festgesetzt ist, spricht man von Parallelwährnng. 
Werfen wir einen kurzen Blick auf die historische Entwicklung 
der Währungsverhältnisse. 
England hatte von 1275—1664 die Doppelwährung akzeptiert, 
diese hatte also in jenen Jahrhunderten bereits eine wesentliche Be- 
deutung und wirksame Anwendung gefunden. Von 1664—1717 bestand 
dort die Silberwährung, worauf von neuem die Doppelwährung ein- 
geführt wurde, die sich volle 100 Jahre erhielt. Im Jahre 1816 führte 
England die Goldwährung ein, die sich bis zur Gegenwart erhalten 
hat und jedenfalls noch lange weiter erhalten wird. In Frankreich
	        
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