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VIL Xbfnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
1ähere Brifung der Sache und die weitere Entwicklung einer das
Wert betreffenden Tätigkeit ab, er Iafıe Hich auf ‚michtS ein; wird die
Srage bejabt, 10 erichemt die Sekung einer Frijt al8 nubloje For-
malität und erübrigt fihH nach S 634 Ubi. 2; e8 genliat, wenn Der
Unternehmer die Befeitigung der Mängel erft in Laufe des NRechtS-
treit$ verweigert Hat.)
menn die Jofortige Geltendmachung des Anfpruchs auf Wandelung
oder Minderung durch ein befonderes Intereffe des Beftellers
gerechtfertigt wird, 3. B. es it inzwilcdhen eine mefentliche Veränderung
der BVerhältniffe auf dem betreffenden Gebiete, zu dem das Werl
zehört, eingetreten, wie beifpiel8weife auf dem Gebiete des Automobil
mwagenbauesS, vgl. ROSE Bd. 52 S. 315, oder der Beiteller bedarf
daS Wert fofort, val. Mipr. d. DLS. Marlsruhe) Bd. 4 S, 41 und
das bei Warneyer Bd. 2 Nr. 1 zit. Urt. d. OHG. Wien vom 5. No:
vember_1902, fowie Yipr. d. OLG. (Celle) Bo. 20 S. 209. .
=. Hier taucht auch insbe], bei einer verfpäteten Lieferung im
Sinne des $ 636) die Zrage auf, vb nicht der Befteller foldhenfalls
verpflichtet tft, den Kucktritt im Beitpunfte des Ublaufs der
LieferungsSfrifjt oder doch wenigjtens {päteltenS in dem der Ent
Hebung des befonderen Interejfes zu ‚erflären? Das
ReichSger. hat dies (f. NGE. Bd. 52 S. 315 FF) mit Recht verneint.
Saflung und Wortlaut des S 634 deuten darauf hin, daß bier nur
das Recht des BeftellerS, im Falle des Vorbandenfein8 eineS befonz
deren Interefles ohne vorherige Friftbeltimmung vom Ver-
Irage zurüczutreten, nicht aber auch die Verpflichtung desfelben,
das Nücktrittsreht fofort geltend zu machen, feitaejtellt werden follte
und feftgeirellt worden ift; ein Beleg für diefe Annahme liegt ferner
darin, daß im S 636 Aof. 1 hinfichtlich des dem Beiteller eingeräumten
Rücktrittsrecht8 auf & 327 verwiefen und in diefem Die ent)prechende
Anwendung der 88 346—356 vorgefdhrieben wird, wonach für die
Geltendmachung des RücktrittsrechtS regelmäßig keine Beitgrenze befteht;
5,855 bildet das wirffame Mittel des Unternehmer3, ji 06geh
bie Mönlichkeit des fpäteren Rücktritts des Befteller3 zu {tchern. Val.
übrigens auch die Bem. 3, b, y bei Dertmann zu Diefer Frage,
3) Die Beweislaft bei Anwendung des Abf. 2 trifft den Beiteller.
d) Der Belteller ift übrigens nicht gezwungen, mit dem Berlangen der
Möüngelbefeitigung {ftet3 au eine Srifffehung zu verbinden. Er
„fann“ dies mur (BR, IN, 311). AuS der Praxis val. Rıpr. d. OLG.
‚Kammerger.) Bd. 17 S, 425. Dagegen bleibt zu beachten (vgl. Näheres
unten Bem. I!, 2), daß FriftfeBung und Nachbeferungsverlangen tet not
mendige VBorausfegung von Wandelung und Minderung find,
Joweit nicht Abf. 2 (f. Bem. c oben und 11, 2) anwendbar ft.
Dur ein Garantieverfprechen wird die Anwendung deS S 634 über
Yrinfebung und Androhung nicht ausgefchlofien. OLG. Dresden, fächt.
Arch. 1907 S, 5928,
2, Die vorzufebende Frift muß eine „angemeffene“ fein. (Val. hiezu auch 88 250,
496, 510 mit Bem.)
a) Diefes Erfordernis erheifcht in objekftiver Ginfidht, daß die Frilt
TAG genug jein muß, um innerhalb berfelben die Befeitigung des
angelS durchführen zu fönnen, denn die Frijt dient fa nach Harem Yus-
druck im Gefeße zur Müngelbefeitigung felbft, nicht etwa bloß zu
einer Erklärung über die Bereitwilligkeit dazu. In fubjektiver Richtung
aber muß die Dauer der Friit den berechtigten Intereffen beider
Teile gleih mäßig Rechnung tragen (vgl. Blanc zu 8 634).
b) Eine befondere Formborfhrift für die SHritfeBung befteht nicht. Nur
muß Dbiefelbe natürlich den Zweck erkennen laflen und mit der im erlten
Sabe des 8 634 vorgefhriebenen empfangSbedürftigen Cr
flärung verbunden jein, daß nämlich bei fruchtlofem Ablaufe der Frift
die Befeitigung der Mängel abgelehnt werde (au8 der Praxis vol. Recht 1909
Yr. 979). Auch auf die allenfall8 notwendig werdende VBeweismöglichkeit ift
Bedacht zu nehmen.
Das hier dem Beiteller gegebene Recht der Friltf eBung Konfurriert
mit dent aus $ 633 ent{pringenden, Jofort mit lage verfolabaren An fpr uche
des Beftellers auf Mängel befeitigung. Dieler leßtere Anfpruch, desaleichen
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